TE Vwgh Beschluss 1998/7/2 98/20/0030

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des A D in G, geboren am 6. Februar 1979, vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in 4230 Pregarten, Tragweinerstraße 64, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 15. Oktober 1997, Zl. 4.352.760/1-III/13/97, betreffend Ausdehnung der Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Oktober 1997 wies der Bundesminister für Inneres die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. September 1997, mit dem sein Ausdehnungsantrag abgewiesen worden war, erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer fehle es an der grundlegenden Voraussetzung für eine Ausdehnung der Asylgewährung im Sinn des § 4 AsylG 1991, weil seinem Vater mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. September 1997, rechtswirksam erlassen am 2. Oktober 1997, kein Asyl gewährt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Vorauszuschicken ist, daß im Hinblick darauf, daß die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erst am 15. Jänner 1998 (Postaufgabe 14. Jänner 1998) anhängig gemacht wurde, kein Fall des § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, vorliegt.

Nachdem über die gegenständliche Beschwerde das Vorverfahren eingeleitet worden war, legte die belangte Behörde am 11. Mai 1998 einen Bericht der International Organization for Migration vom 17. Februar 1998 vor, aus dem zu entnehmen ist, daß der Beschwerdeführer an diesem Tage, nämlich am 17. Februar 1998, in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert sei. Über Anfrage im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGG wurde dies vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 29. Mai 1998 bestätigt.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A, vom 23. Mai 1985, Zl. 84/08/0080 = ZfVB 1986/2/749, vom 23. Mai 1989, Zl. 84/08/0189 = ZfVB 1990/3/1282, vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/10/0006 = ZfVB 1992/6/2166, und vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen.

Im Hinblick auf die erfolgte Auswanderung des Beschwerdeführers besteht aber für diesen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Hinblick auf die nicht durch Klaglosstellung, sondern durch den nachträglichen Wegfall des rechtlichen Interesses eingetretene Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auf § 58 Abs. 2 VwGG.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch im Hinblick darauf, daß dem Vater des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Entscheidung über den Ausdehnungsantrag kein Asyl gewährt wurde und das Asylgesetz 1991 keine zeitlichen Vorgaben für die Erledigung des Ausdehnungsantrages enthält, als zutreffend. Der Beschwerdeführer wäre daher mit seiner Beschwerde unterlegen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200030.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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