TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 98/16/0151

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

32/06 Verkehrsteuern;
98/01 Wohnbauförderung;

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2;
WFG 1968 §2 Abs1;
WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des E in R, vertreten durch die Rechtsanwälte Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte in Ried im Innkreis, Rainerstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 31. März 1998, Zl. RV 25/1-9/1998, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen und der beiliegenden Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung ergibt sich der folgende unstrittige Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer nahm für einen am 26. Mai 1987 erfolgten Liegenschaftserwerb zunächst die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 lit. b GrEStG 1955 in Anspruch. Im Zuge eines im abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahrens zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit durchgeführten Augenscheins stellte sich heraus, daß zwar der Zubau eines Kinderzimmers erst nach Ablauf der 8-Jahresfrist des § 4 Abs. 2 leg. cit. erfolgte, jedoch bereits das ursprüngliche Objekt (unter Berücksichtigung eines Windfanges und einer Loggia) eine Gesamtfläche von 130,94 m2 hatte.

Die belangte Behörde gab deshalb der vom Beschwerdeführer gegen die von der Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Festsetzung von Grunderwerbsteuer erhobenen Berufung keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Grunderwerbsteuerbefreiung verletzt, räumt ein, daß die Nutzfläche seiner Wohnung 130,78 m2 betrage und vertritt den Standpunkt, weder ein Windfang noch eine Loggia seien zur Nutzfläche zu rechnen; außerdem stelle die Steuervorschreibung wegen der nur ganz geringfügigen Flächenüberschreitung eine unverhältnismäßige Härte dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger hg. Judikatur darf bei einer Arbeiterwohnstätte die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen (vgl. dazu die zahlreiche bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil Grunderwerbsteuer unter Ergänzung H8/1H ABs. 2 zu § 4 Abs. 1 Z. 2 GrEStG 1955 angeführte hg. Judikatur). Dieses Höchstausmaß darf aus dem Grunde der Rechtssicherheit ungeachtet der dadurch für den Betroffenen allenfalls bewirkten Härte auch nicht geringfügig überschritten werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. September 1985, Zl. 85/16/0042, 0043).

Kern der Beschwerdeausführungen ist das Argument, ein Windfang bzw. eine Loggia seien der Nutzfläche nicht zuzurechnen. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof (worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat) wiederholt ausgesprochen, daß Loggien (anders als offene Balkone) und Windfänge zur Nutzfläche zu rechnen sind (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 21. November 1985, Zl. 83/16/0143, 0165; 15. Dezember 1988, Zl. 88/16/0046, 0060 und vom 11. April 1991, Zl. 90/16/0038, auf deren Entscheidungsgründe zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Da der Beschwerdefall keinerlei Anlaß darstellt, von dieser Judikatur abzugehen, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160151.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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