Entscheidungsdatum
26.09.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I417 2222147-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX Sta. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Str. 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2019, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2019 zu Recht erkannt:
A.)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 19.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
(siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2019, S 5 in OZ 8)
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 19.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
(siehe Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2019, S 5 in OZ 8)
Schlagworte
Asylverfahren, Berufungsverzicht, Beschwerdeverzicht, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2222147.1.01Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020