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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde der N Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch D, D und D, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1997, Zl. 03-12.10 J 8-97/3, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Judendorf-Straßengel, vertreten durch D und D, Rechtsanwälte in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Landes Steiermark und der mitbeteiligten Gemeinde wird abgewiesen.
Begründung
Im Hinblick darauf, daß in dem bereits mit Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0105, abgeschlossenen Beschwerdeverfahren über denselben Bescheid der belangten Behörde (aus Anlaß einer Beschwerde der betroffenen Gemeinde) entschieden wurde, wird zur näheren Sachverhaltsdarstellung auf dieses Erkenntnis verwiesen. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren kann folgendes zusammengefaßt werden:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 5. Oktober 1993 wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Baubewilligung für Sanierungsmaßnahmen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Der dagegen von Nachbarn erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober 1994 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das Bauansuchen abgewiesen.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. März 1995 den Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bürgermeisters vom 23. Oktober 1990 eine Widmungsbewilligung erteilt worden sei. Es wäre lediglich zu prüfen gewesen, ob die Bauvorhaben in den Festsetzungen des Widmungsbewilligungsbescheides Deckung fänden, verneinendenfalls wäre ein Widmungsänderungsverfahren durchzuführen. Das Bauansuchen sei grundsätzlich im Zusammenhang mit den eingereichten Bauplänen zu sehen, diesen Plänen könne zweifelsfrei entnommen werden, daß auch die zwei näher bezeichnete Bauflächen, KG J., von den Baumaßnahmen betroffen seien und daher einen Gegenstand des Ansuchens bildeten. Der Gemeinderat sei nicht berechtigt gewesen, aufgrund von mangelhaften und ergänzungsbedürftigen Gutachten das Bauansuchen abzuweisen, er hätte vielmehr ein ergänzendes Verfahren durchführen müssen. Lediglich dann, wenn diese Gutachten das Ergebnis erbracht hätten, daß das gegenständliche Projekt in der vorliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in den benachbarten Baugebieten verursachen würde, wäre der Gemeinderat berechtigt gewesen, das Bauansuchen abzuweisen. Schließlich sei auch die Abweisung des Bauansuchens dahingehend nicht gerechtfertigt gewesen, als aufgrund des Ergebnisses des raumplanerischen Gegengutachtens vom 8. Juni 1994 festgestellt worden sei, daß es insbesondere durch die Giftzone und die Chemikalienzone im Bereich des Lager- und Umschlagplatzes vermehrt zu Bränden und Explosionen kommen könnte. Dies stehe einerseits mit den sonstigen Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens im Widerspruch, andererseits könne ohne fachspezifische technische Gutachten zur Frage einer tatsächlichen Gefahr von Bränden und Explosionen die Ortsüblichkeit dieser Gefährdungskomponente nicht von einem raumplanerischen Sachverständigen beurteilt werden. Auch insofern sei das zweitinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.
In der Folge wurde ein raumplanerisches Gutachten erstattet, zu dem die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten vorgelegt hat. Die dazu erstattete abschließende raumplanerische Stellungnahme des von der Behörde herangezogenen Amtssachverständigen wurde der Beschwerdeführerin nicht mehr zur Kenntnis gebracht.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 29. November 1996 wurde unter Punkt 1 den Berufungen von Nachbarn gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 5. Oktober 1993 Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid behoben und das Ansuchen der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde unter Punkt 2 abgewiesen; unter Punkt 3 wurden Berufungen weiterer Anrainer zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darlegung der einzelnen beantragten Objekte ausgeführt, im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan 2.0 der Beschwerdeführerin seien die näher angeführten Grundstücke als Industrie- und Gewerbegebiet I ausgewiesen. Es sei das ROG 1988 maßgeblich, nicht aber die Definition des ROG 1991 und der dort verankerte Begriff der Ortsüblichkeit (der Flächenwidmungsplan stammt aus dem Jahre 1990). Die im lärmtechnischen sowie im immissionstechnischen Gutachten als "Beurteilungsgrundlagen" herangezogenen Maßnahmen und Immissionsbegrenzungen stellten Auflagen aus dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren dar und würden von den Gutachtern als solche übernommen, es handle sich dabei jedoch nicht um im Projekt bzw. Antrag selbst vorgesehene Schutzmaßnahmen, weshalb ihre Berücksichtigung bei der Beurteilung der Zulässigkeit im Sinne des § 4a BO nicht erfolgen könne. Die immissionstechnischen Amtsgutachten seien aufgrund ihres generellen Aufbaues auf der hier nicht zutreffenden Beurteilungsbasis des ROG 1991 nicht verwendbar, da das ROG 1988 als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Aus diesen Gutachten könne daher nicht die Widmungskonformität des antragsgegenständlichen Betriebes mit dem flächenwidmungsplanmäßigen Industrie- und Gewerbegebiet I des § 23 Abs. 5 lit. d ROG 1988 im Standortbereich der mitbeteiligten Partei abgeleitet werden. Die Nichtberücksichtigung der Rechtsgrundlage des ROG 1988 für das relevante Widmungsgebiet mache die lärmtechnischen und immissionstechnischen Amtsgutachten der Fachabteilung 1a sowie das Amtsgutachten der Fachabteilung 1b aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht verwendbar. Das betriebstypisch mit dem normalen Betrieb der Mitbeteiligten verbundene und daher ebenso betriebstypische Gefährdungspotential führe trotz "bereits antragsgegenständlicher Schutzvorkehrungen zu durch § 4a BO Maßnahmen nicht mehr weiter zu vermindernden oder zu eliminierenden potentiellen Gefährdungen, welche antrags- und verfahrensimmanent seien und somit keiner gesonderten fachspezifisch-technischen Begutachtung bedürfen, woraus schließlich die Überschreitung des zulässigen Widmungsmaßes gemäß § 23 Abs. 5 lit. d ROG 1988 und damit die Unzulässigkeit des antragsgegenständlichen Betriebes in diesem Baugebiet resultiert."
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid vom 29. November 1996 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Marktgemeinde verwiesen. Begründend wurde ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren sei das Raumordnungsgesetz 1974 idF der Novelle 1988, LGBl. Nr. 15/1989, anzuwenden. Demnach dürften keine Anlagen und Betriebe errichtet werden, die schädliche Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Baugebiete verursachten. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß dann, wenn für die Behörde Gutachten nicht schlüssig seien oder auf unrichtigen Grundlagen aufbauten, sie aufgrund der Amtswegigkeit der Verfahren verpflichtet sei, diese Ungereimtheiten zu klären, gegebenenfalls durch Einholung neuer Gutachten. Die Beschränkung auf die Feststellung, daß die Gutachten mangelhaft seien, stelle eine Verletzung der Vorschriften für das Ermittlungsverfahren dar. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens habe die Behörde gemäß § 4a BO nicht mehr die typenmäßige Zulässigkeit zu prüfen, sondern auch alle im Projekt vorgesehenen im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen. Demzufolge hätte der Gemeinderat die Verpflichtung gehabt, die eingeholten Gutachten im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1974 idF der Novelle 1988 verbessern zu lassen und diese ergänzenden Gutachten nach Wahrung des Parteiengehörs dem Verfahren zugrundezulegen. Gerade das abschließende Gutachten des D.I. W., das zu sämtlichen im Verfahren aufgeworfenen Fragen Stellung nehme, hätte der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die Verletzung des Parteiengehörs sei auch relevant, weil der Gemeinderat bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätten kommen können. Da der Gemeinderat aufgrund eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens sowie der mangelnden Wahrung des Parteiengehörs Rechte der mitbeteiligten Partei verletzt habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, daß nur den die Aufhebung tragenden Gründen des aufsichtsbehördlichen Bescheides Bindungswirkung zukommt, die in der Folge von den Gemeindebehörden der Aufsichtsbehörde selbst und auch vom Verwaltungsgerichtshof zu beachten ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0074, u.v.a.).
Die die Aufhebung tragenden Gründe des nunmehr in Beschwerde gezogenen aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 17. März 1997 sind, daß im vorliegenden Verfahren das Stmk Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung der Novelle 1988, LGBl. Nr. 15/1989, anzuwenden sei. Für die anzuwendende Fassung des Stmk Raumordnungsgesetzes sei das "Beschlußdatum (Datum der Erlassung) des jeweiligen Flächenwidmungsplanes" maßgeblich, also die ROG-Novelle 1988 (LGBl. Nr. 15/1989) mit der relevanten Bestimmung über Industrie- und Gewerbegebiete I "... keine schädlichen Immissionen oder sonstige Belästigungen für die Bewohner der angrenzenden Baugebiete verursachen". Die Beschränkung der Berufungsbehörde auf die Feststellung, daß die Gutachten mangelhaft seien, stelle eine Verletzung der Vorschriften für das Ermittlungsverfahren dar. Die Behörde habe gemäß § 4a BO nicht mehr die typenmäßige Zulässigkeit eines Bauvorhabens zu prüfen, sondern auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen. Demzufolge hätte der Gemeinderat die Verpflichtung gehabt, die eingeholten Gutachten im Sinne des Raumordnungsgesetzes 1974 idF der Novelle 1988 verbessern zu lassen und diese ergänzenden Gutachten nach Wahrung des Parteiengehörs dem Verfahren zugrundezulegen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft macht ausschließlich die Verletzung im Recht auf Einhaltung der Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides der belangten Behörde vom 28. März 1995 geltend. Ihrer Auffassung nach umfaßten die die Aufhebung tragenden Gründe dieses aufsichtsbehördlichen Bescheides auch die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß im vorliegenden Bauverfahren das Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung der Novelle 1991 und nicht in der Fassung der Novelle 1988 anzuwenden sei. Im angefochtenen Bescheid werde unter Verletzung dieser Bindungswirkung die Auffassung vertreten, es sei das Stmk Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung der Novelle 1988 anzuwenden.
Die bereits wiedergegebenen, die Aufhebung tragenden Gründe des unbekämpft gebliebenen Bescheides der belangten Behörde vom 28. März 1995 liegen darin (siehe dazu auch das bereits zitierte hg. Erkenntnis Zl. 97/06/0105), daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zu Unrecht vom Fehlen eines Widmungsbewilligungsbescheides ausgegangen ist, weiters von einem mangelhaften Baugesuch, das Baumaßnahmen auf zwei näher bezeichneten Grundstücken, KG J., nicht umfaßt hätte, und daß der Gemeinderat die Mangelhaftigkeit von Gutachten als Grundlage für die Versagung des Baugesuches angenommen hat, anstatt ergänzte, mängelfreie Gutachten einzuholen und der Gemeinderat allein aufgrund des Gutachtens des raumplanerischen Sachverständigen davon ausgegangen ist, daß im Bereich des Lager- und Umschlagplatzes mehr Brände und Explosionen entstehen könnten.
Diese die Aufhebung tragenden Gründe umfassen keine Aussage über die im fortgesetzten Verfahren anzuwendende Rechtslage. Wenn die belangte Behörde in diesem Vorstellungsbescheid nach der Feststellung, die Berufungsbehörde sei nicht berechtigt gewesen, auf Grund von mangelhaften und ergänzungsbedürftigen Gutachten das Bauansuchen abzuweisen, sie hätte vielmehr ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen müssen, ausführt, daß "dann, wenn diese Gutachten das Ergebnis erbracht hätten, daß das gegenständliche Projekt in der vorliegenden Widmungskategorie nicht zulässig sei oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung in benachbarten Baugebieten verursachen würde, ..." der Gemeinderat "berechtigt gewesen" wäre, "das Bauansuchen abzuweisen", handelt es sich nicht mehr um Ausführungen im Rahmen der tragenden Aufhebungsgründe. Diese Ausführungen stellen vielmehr erläuternde Überlegungen zu einer Verfahrenskonstellation im fortgesetzten Verfahren dar. Die belangte Behörde hat sich daher zutreffend im Hinblick auf die Frage der im Verfahren anzuwendenden Rechtslage als nicht gebunden erachtet.
Abschließend wird bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/06/0105, ausgesprochen hat, daß die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der im angefochtenen Bescheid (derselbe wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren) angeführten Aufhebungsgründe ausgegangen sei. Diese Aussage bezog sich u.a. auf den Aufhebungsgrund, daß Gutachten einzuholen seien, die auf jene Fragen eingingen, die auf Grund der richtigerweise anzuwendenden Rechtslage (nämlich das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989) maßgeblich seien.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht verletzt. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren des Landes Steiermark in bezug auf den Vorlageaufwand war abzuweisen, weil der vorliegende Verwaltungsakt unter einem zu dem vorliegenden und dem zur Zl. 97/06/0105 protokollierten Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde und der diesbezügliche Vorlageaufwand des Landes Steiermark bereits in dem hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/06/0105-6, zur Gänze berücksichtigt wurde. Der Antrag der mitbeteiligten Gemeinde auf Ersatz von Stempelgebühren war im Hinblick auf die im § 2 Z. 2 Gebührengesetz 1957 vorgesehene Ausnahme für die übrigen Gebietskörperschaften (außer dem Bund) im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises abzuweisen.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Gutachten rechtliche Beurteilung Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060108.X00Im RIS seit
20.11.2000