Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W246 2215404-1/10E
W246 2215397-1/11E
W246 2215398-1/9E
W246 2215393-1/8E
W246 2215402-1/8E
W246 2215396-1/8E
W246 2215395-1/8E
W246 2215400-1/8E
Gekürzte Ausfertigung des am 10.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2.
XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb XXXX , 5.
XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , 7. XXXX , geb. XXXX , und
8. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Julian A. MOTAMEDI, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 18.01.2019, Zlen. 1099362610-151995385 (1.), 1099361210-151995259 (2.), 1099362806-1519956786 (3.), 1099362904-151996646 (4.), 1099363204-151996719 (5.), 1099363400-151996760 (6.), 1099363607-151996727 (7.) und 1207174307-180905512 (8.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 und XXXX , XXXX ,
XXXX , XXXX XXXX sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 10.09.2019 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer stellten ihre Anträge auf internationalen Schutz jeweils am 14.12.2015, die Achtbeschwerdeführerin stellte ihren Antrag am 20.08.2018, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg.cit. im konkreten Fall auf die Beschwerdeführer Anwendung finden; dementsprechend kommt den Beschwerdeführern eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2215402.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020