TE Bvwg Beschluss 2019/10/1 W219 2222062-1

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Veröffentlicht am 01.10.2019
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Entscheidungsdatum

01.10.2019

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W219 2222062-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Walter TOLAR in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2019, Zl. 1045826710-180857011/BMI-BFA_SBG_AST_01:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 12.03.2015 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.07.2019 Beschwerde. In dieser wird vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer - entgegen der Annahme der belangten Behörde, er lebe in den USA - nunmehr wieder in Österreich befinde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 02.08.2019 zur Entscheidung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht richtete an die Parteien des Beschwerdeverfahrens am 17.09.2019 ein Schreiben, in dem es darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem am 11.09.2019 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit dem 16.08.2019 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfüge. Zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und zur Frage, ob der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in Österreich hat, räumte das Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2019 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Mit Eingabe vom 18.09.2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; vgl. weiters VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137).

Daher war der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2222062.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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