Entscheidungsdatum
02.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L508 2178402-1/27E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. HÖFLER,
gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.11.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.09.2019
I.) beschlossen:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II.) zu Recht erkannt:
A)
1.) Hinsichtlich Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
Text
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich wie folgt ergeben:
Zu I) Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und II
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde in der Verhandlung vom 16.09.2019 ist der erstinstanzliche Bescheid vom 06.11.2017 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. rechtskräftig geworden und war daher das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu II.) Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach vorgenommener Interessensabwägung unter Berücksichtigung der im Verfahren erörterten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles (gemeinsames Familienleben mit seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin und der gemeinsamen Tochter, für welche er auch (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin) die Obsorgepflicht inne hat (Kindeswohl (vgl. VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0108; VfGH 26.06.2018, E 1791/2018), zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Da der Beschwerdeführer lediglich die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 erfüllt, war ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 16.09.2019 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2178402.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020