Entscheidungsdatum
07.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W139 2194579-2/12E
W139 2194584-2/7E
W139 2194572-2/7E
W139 2194575-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (1) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, (2) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, (3) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und (4) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (1) vom 05.03.2019, Zl. XXXX , (2) vom 05.03.2019, Zl. XXXX , (3) vom 05.03.2019, Zl. XXXX , und (4) vom 05.03.2019, Zl. XXXX :
A)
Die zu den Zahlen W139 2194579-2, W139 2194584-2, W139 2194572-2 sowie W139 2194575-2 geführten Verfahren werden gemäß § 28 VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. W139 2194579-1), eine afghanische Staatsangehörige, reiste mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer (Zl. W139 2194584-1) und ihrer minderjährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin (Zl. W139 2194572-1) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gemeinsam mit diesen am 14.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 22.09.2017 wurde in Österreich die Viertbeschwerdeführerin (Zl. W139 2194575-1), die zweite Tochter der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes, geboren. Am 19.10.2017 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz. Für sie wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.
3. Mit Bescheiden des BFA vom 15.03.2018 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Erstbeschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern wurde gemäß § 8 Abs 1 iVm § 34 Abs 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.03.2019 erteilt (Spruchpunkt III.).
4. Die Beschwerdeführer erhoben mit Schreiben vom 02.05.2018 gegen Spruchpunkt I. der Bescheide vom 15.03.2018 fristgerecht Beschwerde.
5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden des BFA vom 05.03.2019 wurde den Beschwerdeführern vom BFA der ihnen mit den oben genannten Bescheiden vom 15.03.2018 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde ihnen gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II). Der Antrag vom 14.02.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII.).
6. Gegen die zuletzt genannten Bescheide vom 05.03.2019 wurden mit Schreiben vom 11.04.2019 fristgerecht die hier verfahrensgegenständlichen Beschwerden erhoben.
7. Mit am 19.07.2019, Zl. W139 2194579-1/15E, Zl. W139 2194584-1/10E, Zl. W139 2194572-1/9E und Zl. W139 2194575-1/9E mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes wurde den Beschwerden vom 02.05.2018 stattgegeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 sowie den Zweitbis Viertbeschwerdeführern gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
8. Mit Schriftsatz vom 07.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, stellte das BFA einen Antrag auf Wiederaufnahme des zur Zl. W139 2194579-2 geführten Verfahrens.
9. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. W139 2194579-3/2E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (ua VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Gemäß § 8 Abs 7 AsylG erlischt der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2019 wurde den Beschwerdeführern der Status der Asylberechtigten zuerkannt, weshalb der jeweils mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.03.2018 rechtskräftig zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten entsprechend der zitierten Bestimmung erloschen ist. Selbst im Fall einer Behebung der im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2019, mit dem der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, würde sich die rechtliche Position der Beschwerdeführer nicht verändern und würden diese keine bessere Rechtsposition erreichen können, als sie ihnen mittlerweile zukommt. Ihr Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden ist daher weggefallen (siehe VwGH vom 02.12.2008, 2005/18/0524).
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Dies kommt auch im Fall der Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 28 VwGVG, Anm. 5).
Die Beschwerdeverfahren waren daher gemäß § 28 VwGVG wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerden einzustellen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung, Verfahrenseinstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2194584.2.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020