TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 W114 2219644-1

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W114 2219642-1/10E

W114 2219643-1/10E

W114 2219644-1/10E

W114 2219646-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 17.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

A) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Durchführung einer

mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-1160468010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

B) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Durchführung einer

mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11613222010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

C) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Durchführung einer

mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11617775010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

D) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Durchführung einer

mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11702735010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,
Direktzahlung, gekürzte Ausfertigung, mündliche Verhandlung,
mündliche Verkündung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2219644.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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