Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
MOG 2007 §6Spruch
W114 2219642-1/10E
W114 2219643-1/10E
W114 2219644-1/10E
W114 2219646-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 17.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
A) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/15-1160468010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/16-11613222010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
C) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11617775010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
D) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Durchführung einer
mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 24.01.2019 gegen den Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11702735010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2219642.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020