Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über die Beschwerde des B S in Wien, geboren am 20. September 1972, vertreten durch Dr. Peter Klein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Eschenbachgasse 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1997, Zl. 4.352.494/2-III/13/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung im Verfahren über die Wiedereinsetzung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, hat am 4. Juli 1997 den Antrag auf Asylgewährung gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom selben Tag abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6. August 1997 zugestellt. Die am 30. August 1997 zur Post gegebene Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1997 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 19. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung mit der Begründung, sein Vertreter habe infolge einer gänzlichen Namensgleichheit mit einem anderen Asylwerber die Frist falsch eingetragen. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 71 Abs. 1 AVG ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 1997 zugestellt. Am 3. November 1997 verfaßte der Beschwerdeführer eine gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung, die er nach dem Eingangsvermerk der Behörde erster Instanz am 5. November 1997 persönlich beim Bundesasylamt einbrachte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG im wesentlichen mit der Begründung zurück, in Hinblick auf die Zustellung des bekämpften Bescheides am 20. Oktober 1997 wäre der letzte Tag für die fristgerechte Einbringung der Berufung der 3. November 1997 gewesen, die tatsächlich erst am 5. November 1997 eingebrachte Berufung sei daher verspätet
gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Verwaltungskaten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Zur hier allein maßgebenden Frage der Verspätung der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung bringt der Beschwerdeführer lediglich - ohne weiteres Bescheinigungsmittel - vor, seine Berufung sei fristgerecht, "nämlich spätestens am 3. November 1997, auf jeden Fall innerhalb der Berufungsfrist, von mir zur Post gegeben" worden. Da diese Behauptung der Aktenlage und der mit ihr übereinstimmenden Feststellung der belangten Behörde, die Berufung sei am 5. November 1997 eingebracht worden, nicht entspricht, vielmehr die Berufung am 5. November 1997 persönlich bei der Behörde erster Instanz eingebracht wurde, ist die getroffene Feststellung nicht unschlüssig und weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennbar.
Bei dieser Sachlage war auf die inhaltlichen Ausführungen der Beschwerde zur Frage der Zulässigkeit der beantragten Wiedereinsetzung nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde ist daher unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200168.X00Im RIS seit
20.11.2000