TE Vwgh Beschluss 1998/7/2 98/21/0150

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/21/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über den Antrag des Z M, (geboren am 11. Jänner 1962), in Wien, vertreten durch Dr. Werner Schwind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 20, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 24. April 1997, Zl. Fr 5740/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes sowie über die unter einem erhobene Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 24. April 1997 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm §§ 19 und 20 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob Zivorad Marinkovic, vertreten durch den Verteidiger in Strafsachen Dr. Schüch, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit hg. Beschluß vom 10. September 1997, Zl. 97/21/0362, wurde das Verfahren über diese Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, weil es sich bei dem für den Beschwerdeführer einschreitenden Bevollmächtigten um keinen Rechtsanwalt handelte, dieser somit nicht die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 VwGG erfüllte und der Beschwerdeführer dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam. Dieser Beschluß wurde dem damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, Dr. Schüch, am 27. Oktober 1997 zugestellt.

2. Mit dem vorliegenden, am 16. März 1998 eingebrachten Schriftsatz begehrt der nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den obgenannten Bescheid unter gleichzeitiger Nachholung dieser versäumten Handlung. Er begründet seinen Antrag wie folgt:

Der für ihn im vorgenannten (eingestellten) Beschwerdeverfahren einschreitende Bevollmächtigte (Verteidiger in Strafsachen) Dr. Schüch habe ihn nicht davon in Kenntnis gesetzt, daß er die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 VwGG nicht erfülle. Dem Beschwerdeführer sei bei der Mandatserteilung dieser Mangel nicht bekannt gewesen, und es sei der Fehler von ihm nicht verschuldet. Wenn überhaupt, könne man bloß vom einem Versehen minderen Grades sprechen.

II.

1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung gleichzeitig nachzuholen.

2. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag erweist sich als verspätet.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm der Einstellungsbeschluß am 2. März 1998 zugestellt worden sei, findet keine aktenmäßige Deckung. Dieser Beschluß wurde nach der Aktenlage bereits am 27. Oktober 1997 dem für den Beschwerdeführer einschreitenden Dr. Schüch, der mit der Beschwerde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hatte, zugestellt. Dieser war - wie der Wiedereinsetzungswerber selbst vorbringt - von ihm zum Einschreiten bevollmächtigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt eine allgemeine Vertretungsvollmacht die Zustellungsbevollmächtigung mit ein (z.B. Beschluß eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, VwSlg. 10.327/A, und Erkenntnis vom 18. Juni 1990, VwSlg. 13.221/A mwN). Es handelte sich daher bei Dr. Schüch, wenn dieser auch nicht die Voraussetzung des § 24 Abs. 2 VwGG erfüllte, um einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinn des § 9 Zustellgesetz, sodaß die Zustellung des Einstellungsbeschlusses an ihn am 27. Oktober 1997 für den Beschwerdeführer wirksam war. Gerechnet ab dieser Zustellung war die Frist des § 46 Abs. 3 VwGG im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages bereits verstrichen, weshalb er zurückzuweisen war.

3. Bei diesem Ergebnis war auch die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Vor diesem Hintergrund erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mängelbehebung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210150.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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