Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W248 2179251-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. NEUBAUER in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2019, Zahl: XXXX - XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA.
Afghanistan, folgenden Beschluss:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Antragsteller) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.
Bei der mit einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung des Antragstellers führte dieser zu seinem Fluchtgrund befragt zusammenfassend aus, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe und ein Mann namens XXXX ihm Bücher mit dem Auftrag überreicht habe, diese an Studenten zu verteilen, und er dafür als Gegenleistung 100 $ bekommen habe. Da viele diese Bücher gelesen und das Christentum als ihre Religion angenommen hätten, sei der Antragsteller von den Dorfbewohnern mit dem Tod bedroht worden, und sein Vater habe deshalb beschlossen, dass der Antragsteller ausreisen solle.
Am 28.04.2017 wurde der Antragsteller vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er zusammenfassend aus, dass er verheiratet sei und drei Kinder habe, die in XXXX , Afghanistan leben würden. Zudem habe er Eltern, sieben Geschwister sowie Schwiegereltern, die ebenfalls alle in Afghanistan wohnhaft seien. Seine Schwiegereltern würden von der Landwirtschaft leben, und sein Schwager sei als Richter tätig. Er habe zu seiner Kernfamilie keinen Kontakt mehr, da ihm seine Schwiegereltern den Kontakt verbieten würden. Befragt zu den Gründen für das Verlassen Afghanistans führte der Antragsteller aus, dass er eines Tages einen Mann namens XXXX XXXX kennengelernt habe, der ihn dazu angeleitet habe, Bücher zu verteilen. Der Antragsteller habe nicht gewusst, um welche Bücher es sich handle, die Dorfbewohner hätten ihm jedoch erklärt, dass er diese religiösen Bücher entgegen ihrem Glauben verteilt habe. Sein Schwiegervater sei Priester und habe der Ehefrau und den Kindern des Antragstellers daraufhin den Umgang mit ihm verboten. Er verstehe sich gut mit seiner eigenen Familie, seit dem Verkauf der religiösen Bücher habe er mit seinen Schwiegereltern jedoch keinen Kontakt mehr. Weiters führte der Antragsteller aus, dass er schiitischer Muslim sei. Er habe nie im Bürgerkrieg seines Landes aktiv gekämpft, sei kein Mitglied einer politischen Organisation und sei nie von einem Gericht zu einer Strafe verurteilt worden. Er sei strenggläubig und bete vier Mal am Tag in einer Moschee. Er habe im Herkunftsstaat ein Jahr als Taxifahrer gearbeitet und sei anschließend als Tischler tätig gewesen. Im Herkunftsstaat habe er sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Die Ausreise habe ca. 2500 $ gekostet, und er habe dieses Geld durch den Verkauf seines Autos aufgebracht. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, keine Schulbildung zu haben, erwiderte der Antragsteller, dass er bereits gesagt habe, zur Schule gegangen zu sein. Er könne eine Geburtsurkunde und eine Asylkarte vorlegen.
Zum Fluchtgrund befragt, erklärte der Antragsteller, dass er als Taxilenker gearbeitet habe und seine Passagiere von XXXX nach Kabul gebracht habe. Er habe in Kabul einen Mann namens XXXX kennengelernt, den er bereits vom Fußball gekannt habe und der ihm den Auftrag erteilt habe, Bücher für die Summe von 100 $ an eine Schule zu liefern. Der Antragsteller habe das Angebot angenommen und nach einem Jahr von einem Freund einen Anruf erhalten, dass er von der Polizei gesucht werde. Er sei daraufhin zu seinem Onkel gefahren, wo er ebenfalls erfahren habe, dass nach ihm gefahndet werde. Seine Schwester sei ihm entgegengekommen und habe ihn darüber informiert, dass Polizisten bereits das Elternhaus aufgesucht hätten. Am nächsten Tag habe der Antragsteller XXXX angerufen und ihn in Kabul gefragt, welche Bücher er bereits über ein Jahr verteilt habe, woraufhin dieser ihm die christliche Literatur gezeigt habe. Der Antragsteller habe ihm daraufhin erklärt, dass er bei Kenntnis des Inhalts der Lieferungen diese Bücher nie verteilt hätte. Sein Vater habe ihn in weiterer Folge angerufen und ihm dazu geraten, den Dorfältesten aufzusuchen, der ihm einen Aufenthalt in Kabul empfohlen habe. Nach einem zweiwöchigen Aufenthalt in Kabul habe sein Schwiegervater den Antragsteller kontaktiert und ihm jeglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und seinen Kindern untersagt. Sein Schwager habe ihn ebenfalls angerufen und angedroht, dass sein Vergehen bestraft werden müsse. Ein Hotelmitarbeiter habe den Antragsteller kurze Zeit später darüber aufgeklärt, dass sich zwei Männer über seinen Verbleib erkundigt hätten, woraufhin der Antragsteller das Hotel gewechselt habe. Seine Mutter habe ihm im Zuge eines Telefongesprächs dazu geraten, sich nach Pakistan oder in den Iran zu begeben. In weiterer Folge habe er bei seinem Bruder im Iran gelebt. Da er von seinen im Iran lebenden Schwagern jedoch bedroht worden sei, habe er dieses Land ebenfalls verlassen und sei nach Europa weitergereist. Auf die Frage, wie oft er von XXXX nach Kabul gefahren sei, gab der Antragsteller an, dass dies zwei oder drei Mal in der Woche gewesen sei und man ca. fünf Autostunden für die Strecke benötige. Zum Vorhalt, weshalb er die Lieferungen nicht geöffnet habe, obwohl es möglich sein hätte können, dass sich darin Sprengstoff befinde, erwiderte der Antragsteller, dass sein Freund XXXX ihm den Inhalt der Schachteln zum ersten Mal gezeigt habe. Der Antragsteller habe erst nach Auftreten der Probleme die Aufschrift der Bücher gelesen, könne sich jedoch selbst nicht erklären, weshalb er dies nicht bereits vorher getan habe. Die Literatur habe er jedenfalls Schülern überreicht und deswegen auch nie Probleme mit Lehrern oder Eltern der Schüler bekommen. Er könne bezüglich seiner Tätigkeit als Lieferant von Büchern keine Beweismittel vorlegen und wisse nichts über den Verbleib von XXXX . Dieser sei jedenfalls Christ und müsse in Afghanistan daher mit einer Verfolgung rechnen. Befragt, wieso er nicht in einen anderen Landesteil Afghanistan gezogen sei, erklärte der Antragsteller, dass sein Schwager als Richter arbeite und ihn überall in Afghanistan finden könne. Auf den Vorhalt, dass es unplausibel sei, dass seine gesamte Familie unter den von ihm genannten Umständen weiterhin im Herkunftsstaat lebe, erwiderte der Antragsteller, dass sich seine Schwiegereltern um seine Ehefrau und seine Kinder kümmern würden und sein Schwiegervater die Scheidung seiner Tochter vom Antragsteller fordere. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde ihm eine Strafe von Seiten der Regierung und der Dorfbewohner drohen. Sein Schwiegervater würde ihn umbringen.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Antragsteller aus, dass er dreimal die Woche einen Deutschkurs besucht habe und in einem Verein Fußball spiele. Er sei nicht berufstätig und lebe von der Grundversorgung.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Antragsteller mehrere Dokumente in Originalsprache, darunter seine eigene Geburtsurkunde, die Geburtsurkunden seiner Ehefrau und seiner Tochter, eine Teilnahmebestätigung vom 27.04.2017 sowie zwei Empfehlungsschreiben vorgelegt.
In einer Stellungnahme vom 19.05.2017 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers ausgeführt, dass die Länderinformationen zu wenige Informationen zu Problemkreisen enthalten würden, deren Kenntnis zur rechtsrichtigen Beurteilung der Situation des Antragstellers unbedingt notwendig wäre. Angesichts der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz XXXX werde festgestellt, dass es sich bei dieser um eine der volatilen Provinzen mit äußerst prekärer Sicherheitslage handle. Wie der Antragsteller bereits ausgesagt habe, habe er wegen seiner Handlungen große Probleme mit seiner Familie bekommen, insbesondere mit seinem Schwiegervater und seinem Schwager, der Richter sei. Dem Antragsteller würden seine Transporte christlicher Literatur von seiner Familie bzw. in weiterer Folge von seinem gesamten Umfeld als schweres Vergehen gegen die Religion, die Tradition und die Familienehre angelastet, was sowohl als asylrelevante Verfolgung aus religiösen wie auch politischen Gründen darstellen könne. Wenn das BFA die Vorlage weiterer Beweismittel für "durchaus machbar" ansehe, möge konkret mitgeteilt werden, welcher Art derartige Beweise sein sollten, da es außerhalb jeder Lebenserfahrung liege, dass Konflikte innerhalb von Familien, zumal in Afghanistan, mittels Briefverkehr ausgetragen werden würden. Der Stellungnahme wurden drei Fotos angeschlossen, die den Antragsteller im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit als Tischler darstellen würden.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. XXXX / XXXX /BMI-BFA_BGLD_RD, wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Antragsteller wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchpunkt III.). Weiters wurde im Spruch ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Antragstellers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit zu begründen sei, dass die Konsistenz des Vorbringens nicht gegeben gewesen sei, weil dieses widersprüchlich, nicht nachvollziehbar, nicht plausibel, vage und nicht substantiiert gewesen sei und in wesentlichen Teilen den herangezogenen Länderfeststellungen widerspreche. Der Antragsteller habe bei der Erstbefragung angegeben, dass er als Taxilenker gearbeitet habe und ihm eine Person namens XXXX Bücher gegeben habe, welche er an Studenten austeilen habe müssen und dafür 100 $ bekommen habe. Er habe sein Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA gesteigert und zusätzlich erklärt, dass er den Mann XXXX vom Fußballspielen gekannt habe. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, warum gerade der Antragsteller auserwählt worden sei, christliche Bücher zu verteilen. Die Frage, ob er die auszuliefernden Schachteln jemals geöffnet habe, sei vom Antragsteller zuerst zwar verneint worden, auf Nachfrage, dass sich in diesen Schachteln jedoch Sprengstoff oder Drogen befinden hätten können, habe der Antragsteller entgegnet, dass XXXX zum ersten Mal die Schachteln geöffnet und ihm gezeigt habe, dass sich darin Bücher befinden würden, wodurch ersichtlich gewesen sei, dass die getätigten Aussagen des Antragstellers nicht zusammenpassen würden. Der Antragsteller habe sich widersprochen, indem er einerseits gesagt habe, dass er ein Jahr lang Bücher ausgeliefert habe und dann plötzlich Probleme bekommen habe. Derartige Aussagen könne die Behörde nur als unwahr bezeichnen, da in einem muslimischen Land der Verkauf von christlichen Büchern strengstens untersagt sei und im Falle dessen, ihm bewusst gewesen sein müsste, dass es strafbar sei und schon viel früher aufgedeckt worden wäre, wenn er tatsächlich christliche Bücher verteilt hätte. Soweit feststellbar, sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller nicht nachgeschaut habe, welche Bücher sich in diesen Schachteln befunden hätten. Völlig unglaubwürdig sei, dass der Antragsteller nicht gewusst habe, dass es sich um christliche Bücher handle, denn die problemlose Verteilung christlicher Bücher über ein Jahr sei für afghanische Verhältnisse unrealistisch. Zudem sei überhaupt nicht nachvollziehbar, dass der Schwiegervater des Antragstellers zwar ein Imam sei, diesem jedoch erst nach einem Jahr aufgefallen sei, dass der Antragsteller christliche Bücher verteile. In Afghanistan gebe es ein Dorfgericht, das feststellen könnte, dass er angeblich selbst hinters Licht geführt worden sei und selbst nicht konvertiert sei, was nach islamischem Recht gültig sei. Zur Person XXXX habe der Antragsteller vorgebracht, dass dieser Christ sei und sich daher erst einmal selbst Sorgen um Leib und Leben machen müsste, anstatt andere Leute anzusprechen, um gegen Bargeld christliche Bücher zu verteilen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass dem Vorbringen des Antragstellers keine besonderen Umstände zu entnehmen wären und den Bedenken des Antragstellers nicht habe Rechnung getragen werden können. Das BFA sehe in dem vom Antragsteller geschilderten Sachverhalt keinen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund verwirklicht. Der Antragsteller habe ausschließlich eine gegen ihn ausgesprochene Verwarnung für seine Ausreise ins Treffen geführt, eine darüber hinausgehende Gefährdungslage im Heimatland sei vom Antragsteller nicht vorgebracht worden und sei auch aus den Länderfeststellungen nicht ersichtlich. Weiters sei jedenfalls davon auszugehen, dass der Antragsteller die Möglichkeit habe, im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in seinem Heimatland entsprechende Möglichkeiten der Existenzsicherung bestehen würden. Zudem verfüge der Antragsteller über familiäre Anknüpfungspunkte, seine Eltern und Geschwister würden in Afghanistan leben, wodurch eine Unterstützung unmittelbar nach der Rückkehr und in Zeiten der allfälligen Erwerbslosigkeit gegeben wäre, sodass er keiner existentiellen Notlage ausgesetzt wäre, die einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland allein habe sich keine Gefährdung ergeben. Es sei demnach auch kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich gewesen. Ebenso wenig hätten sich in seiner Person selbst gelegene Gründe, wie etwa eine lebensbedrohende Krankheit, ergeben. Der Antragsteller habe in Österreich keine Verwandten, und es liege kein schützenswertes Familienleben vor. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, welche die Vermutung einer besonderen Integration des Antragstellers in Österreich rechtfertigen würden, er spreche nicht Deutsch und verfüge über keine privaten Kontakte, die ihn an Österreich binden könnten. Auch sein erst sehr kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen bzw. von Integration in Österreich. Der Antragsteller habe aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes in Österreich noch keine Kontakte knüpfen können. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Der Antragsteller verfüge weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über nennenswerte private oder soziale Kontakte beziehungsweise Anbindungen in Österreich. Seine gesamte Familie lebe in Afghanistan. Der Antragsteller habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, habe dort seinen eigenen Angaben zufolge die Schule besucht und sei dort sozialisiert worden. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und spreche die dortige Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Weiters lebe seine Familie in Afghanistan, es sei ebenso davon auszugehen, dass in Afghanistan Bezugspersonen im Sinne eines Bekannten-und/oder Freundeskreises existieren würden. Es deute nichts darauf hin, dass es ihm im Falle seiner Rückkehr nicht möglich wäre, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Somit ergebe sich bei der Abwägung seiner privaten zu den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, gegen das er zudem mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe, gegenüber den Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiege. Der Antragsteller weise daher kein besonders schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich auf. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen. Die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA - VG sei zulässig. Eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG habe das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gegen den genannten Bescheid des BFA erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, welche gemeinsam mit den Verfahrensakten des BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
In einer Stellungnahme vom 18.04.2018 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Antragstellers ausgeführt, dass eine Asylrelevanz in den Befürchtungen des Antragstellers in mehrfacher Hinsicht vorliege, da die Verfolgung des Antragstellers einerseits aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bzw. andererseits aus politischen Gründen aufgrund der Verfolgung durch Taliban-Terroristen resultiere. Andererseits bestehe eine Verfolgung des Antragstellers aufgrund seiner westlichen Ausrichtung auch in religiösen Gründen, die der konservativ-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widersprächen. Bezüglich der Bedrohungssituation wurde auf UNHCR-Richtlinien verwiesen. Außerdem verfüge der Antragsteller über keinerlei adäquates soziales oder familiäres Auffangnetz in seiner Heimat mehr. Er stamme aus einer ausgesprochen gefährlichen Provinz und habe keinen familiären Rückhalt mehr. Er sei aus seiner Heimat entwurzelt, und im Falle seiner Rückkehr wäre davon auszugehen, dass er in eine ausweglose Lage geraten würde. Für den Fall einer Abschiebung des Antragstellers bestehe daher die reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung aufgrund der ausgesprochen schlechten Lage in Afghanistan, insbesondere in seiner Heimatgegend.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und im Beisein des Rechtsvertreters des Antragstellers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Antragsteller ausführlich zu seinen persönlichen Umständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Insbesondere wurde der Antragsteller hierbei umfassend betreffend die Gründe für die Erhebung der Beschwerde sowie zu dem genauen Ablauf und einzelnen Details der bereits bei der ersten Instanz angeführten Fluchterzählung befragt.
Zu seinem Fluchtgrund führte der Antragsteller bei dieser Gelegenheit zusammenfassend aus, dass er von seiner eigenen Familie bedroht werde. Es habe einen Mann namens XXXX gegeben, der zum Christentum übergetreten sei und ihm Fotos von Büchern gezeigt habe, die der Antragsteller bereits gelesen habe. Der Antragsteller habe die christlichen Bücher in Schulen gebracht und dort weitergegeben. Der Antragsteller gab im Widerspruch zu seinem bis dahin erstatteten Vorbringen an, ihm sei bewusst gewesen, dass die Literatur, die ihm von einem Mann namens XXXX überreicht worden sei, gefährlich werden könnte. Eines Tages sei er bei einem Freund eingeladen worden und habe einen Anruf bekommen, wonach die Polizei ihn aufsuchen würde. Ebenfalls im Widerspruch zu seinem bis dahin erstatteten Vorbringen gab der Antragsteller weiters an, am Heimweg sei ihm daraufhin seine Cousine begegnet, die ihn darüber informiert habe, dass die Polizei bereits vor seinem Haus auf ihn warte. Daraufhin sei er zu einem Bazar gefahren und habe einen Anruf von seiner Mutter erhalten, die ihn darüber aufgeklärt habe, dass die Polizei alles, einschließlich des Autos, untersucht habe. Anschließend habe sie ihm erklärt, dass er nicht nach Hause zurückkehren dürfe, weshalb er daraufhin drei Nächte in einem Hotel namens XXXX in Kabul verbracht habe. Ein Mitarbeiter habe ihn eines Abends darüber informiert, dass sein Schwager drei Leute zum Hotel geschickt habe, die ihn suchen würden, weshalb man ihm die Fortsetzung seiner Flucht angeraten habe. In weiterer Folge habe sich der Antragsteller in ein Hotel namens XXXX begeben und sich dort eineinhalb Wochen aufgehalten. Im Zuge eines Telefonanrufes habe der Antragsteller in Erfahrung gebracht, dass ein Mann nach wie vor nach ihm suche, und seine Mutter habe ihm daher empfohlen, sein Auto zu verkaufen und nach Pakistan zu gehen. Nach einem Gespräch mit XXXX habe der Antragsteller sein Auto verkauft und sei nach Kandarhar sowie in weiterer Folge nach Quetta gefahren. In einem Telefongespräch habe der Antragsteller seiner Mutter erklärt, zu seinem Bruder in den Iran weiterzureisen. Nach etwa einem Monat hätten zwei Schwager telefonisch versucht, ihn zur Rückkehr nach Afghanistan zu bewegen. Bei Weigerung würden sie ihn auch im Iran anzeigen, weshalb er sich zur Flucht nach Europa entschieden habe. Befragt, ab welchem Zeitpunkt der Antragsteller über den Inhalt der Bücher erfahren habe, entgegnete der Antragsteller, dass XXXX ihm Fotos gezeigt habe und erklärt habe, auch zum christlichen Glauben übergetreten zu sein. Vor der Fahndung seitens der Polizei habe er den Antragsteller auch vor einer drohenden Gefährdung gewarnt. Der Antragsteller erklärte in krassem Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben, er sei jedenfalls über die auszuliefernde Literatur informiert gewesen und habe eines der Bücher auch gelesen, eine Konversion der Leser aufgrund des Inhalts dieser Bücher sei ihm jedoch nicht bewusst gewesen. Den genauen Inhalt der Bücher vermochte der Antragsteller nicht wiederzugeben. In jedem Karton seien etwa 20-30 Bücher gewesen, und die Pakete seien mit Klebeband verschlossen gewesen, der Antragsteller habe diese jedoch - anders als in seinen vorherigen Erzählungen geschildert - dennoch geöffnet. Die Lieferungen an diverse Schulen hätten insgesamt über einen Zeitraum von acht Monaten bis zu einem Jahr stattgefunden und der Antragsteller habe pro Lieferung etwa 100 $ erhalten. Auf Vorhalt, dass bei diesem Gehalt die Lieferungen jeder selbst ausführen würde, wenn sie ungefährlich wären, erwiderte der Antragsteller, dass er darüber nicht nachgedacht habe und darin nur eine mögliche Einkommensquelle gesehen habe. Erst zu dem Zeitpunkt, als XXXX ihn über die Lieferungen aufgeklärt habe, habe er erkannt, dass die Aufträge heikel sein müssten. Er habe die Bücher nur auszugsweise gelesen und auch nicht alles davon verstanden, da es sich für ihn nur um ein einfaches Geschäft gehandelt habe. Auf die Nachfrage, ob er aus Geschäftsgründen auch Drogen oder Sprengstoff transportieren würde, erwiderte der Antragsteller, dass er dies nicht tun würde, aber die Bücher deshalb transportiert habe, um in Einklang mit seinem Propheten zu handeln. Zum weiteren Vorhalt, dass er in der ersten Instanz wiederholt ausgeführt habe, dass ihm über den Inhalt der Bücher nichts bekannt gewesen sei, erklärte der Antragsteller, dass dies nicht stimme und er in seiner Einvernahme ebenfalls gesagt habe, dass er einen Teil des Buches gelesen habe. Er habe den Inhalt der Kartons immer überprüft, diese zu drei näher bezeichneten Schulen geliefert und die Bücher dort verteilt. Eine Konversation mit jenen Leuten, welche die Literatur mitgenommen hätten, habe der Antragsteller jedoch nicht geführt, da er die Bücher meistens nur anderen Männern zum Zweck der Verteilung weitergereicht habe. Auf Nachfrage, weshalb der Auftraggeber die Lieferung und Verteilung der Bücher nicht selbst vorgenommen habe, konnte der Antragsteller keine konkrete Antwort geben. Er wisse nicht, weshalb gerade er die Lieferungen durchgeführt habe und könne nicht sagen, wo sich sein Auftraggeber derzeit befinde. Damals habe dieser Mann jedenfalls sowohl in Kabul als auch in XXXX ein Haus gehabt. Auf Nachfrage, weshalb die Bücher nicht gleich in Kabul gedruckt worden seien und sie der Antragsteller sie von XXXX aus liefern habe müssen, erwiderte der Antragsteller, dass diese in XXXX gedruckt worden seien und nach Kabul geliefert worden seien. Sein Schwager sei Oberstaatsanwalt in Mazar-e-Sharif, und der Antragsteller sei vor Aufklärung der Vorwürfe aus Afghanistan ausgereist, da er seinen guten Ruf bereits verloren habe. In einem anderen Landesteil Afghanistans hätte den Antragsteller zwar niemand gekannt, sein Schwager sei jedoch eine wichtige Persönlichkeit und hätte ihn überall in Gefahr gebracht. Befragt, ob es in Afghanistan einen Haftbefehl gegen ihn gebe, entgegnete der Antragsteller, dass es auch einen Zeitungsartikel über ihn gebe, er konnte jedoch weder den Namen der Zeitung nennen noch erklären, weshalb man über ihn einen Artikel verfassen sollte. Er könne jedenfalls keine Beweismittel zu seiner Fluchtgeschichte vorlegen. Die Telefonnummer seiner in Afghanistan wohnhaften Familie funktioniere nicht mehr.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Antragsteller aus, zwei bis drei Mal in der Woche bei der Grünanlagenpflege zu helfen und zudem vom Staat unterstützt zu werden. Er spiele Fußball in einem Verein und habe bereits mehrere soziale Kontakte in Österreich.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden vom Antragsteller drei Empfehlungsschreiben sowie Teilnahmebestätigungen über Kurse vorgelegt.
In einer neuerlichen Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters des Antragstellers vom 19.05.2018 wurde ausgeführt, dass die Länderinformationen sehr allgemein gehalten seien und wenige Informationen zu Problemkreisen enthalten würden, deren Kenntnis zur rechtsrichtigen Beurteilung der Situation des Antragstellers unbedingt notwendig wäre. Angesichts der aktuellen Sicherheitslage in der Provinz XXXX werde festgestellt, dass es sich bei dieser um eine der volatilen Provinzen mit äußerst prekärer Sicherheitslage handle. Es sei auf die Länderinformationen zu verweisen, die zudem ein düsteres Bild hinsichtlich einer freien Religionsausübung zeichne. Es sei mit harten Strafen, bis zur Todesstrafe sowie mit der Abkehr vom Islam nach islamischem Recht zu rechnen, wobei insbesondere die Missionierung unter Moslems als besonders verwerflich betrachtet und entsprechend geahndet werde. Dem Antragsteller würden seine Transporte christlicher Literatur von seiner Familie bzw. seinem gesamten Umfeld als schweres Vergehen gegen die Religion, die Tradition und die Familienehre angelastet werden, was sowohl eine asylrelevante Verfolgung aus religiösen wie auch politischen Gründen darstellen könne. Dass der afghanische Staat den Antragsteller bei der derzeitigen Lage nicht schützen könne, könne ebenfalls als notorische Tatsache vorausgesetzt werden, weshalb eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht komme. Aufgrund der verstärkt instabilen Sicherheitslage, dem mangelnden effektiven nationalen Schutz, der politischen Unsicherheit und der höchst prekären Versorgungslage könne dem Antragsteller eine Rückkehr nach Afghanistan somit nicht zugemutet werden. Wenn die Behörde dem Antragsteller mittels Verfahrensanordnung auftrage, klare Beweise für seine Identität und Herkunft vorzulegen, sei darauf hinzuweisen, dass Asylwerber nach einhelliger Rechtsprechung ihre Angaben nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen müssten. Wenn die Behörde also klare Beweise fordere, überdehne sie das vorgesehene Beweismaß deutlich.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2018, XXXX , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.11.2017, Zahl XXXX / XXXX /BMI-BFA_BGLD_RD, als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0315-10) zurückgewiesen.
Die für 01.05.2019 geplante Abschiebung des Antragstellers konnte nicht vollzogen werden, da der Antragsteller an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden konnte.
Am 25.09.2019 stellte der Antragsteller beim Bundesamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Er gab abermals an, den Namen XXXX zu führen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Seinen neuerlichen Antrag begründete der Antragsteller damit, dass er aufgrund eines neu aufgetauchten Dokumentes nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Es bestehe eine absolute Verfolgungsgefahr. Der Grund dafür sei, dass der Antragsteller christliche Literatur verteilt habe und dies in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht sei. Laut UNHCR sei dies eine Verfolgung im Sinne der GFK. Die Verfolgungssituation habe sich für den Antragsteller entscheidungsrelevant geändert.
Am 26.09.2019 wurde dem Antragsteller eine schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 ausgefolgt, mit welcher ihm die Absicht des BFA zur Kenntnis gebracht wurde, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen sowie den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.
Mit Schreiben vom 01.10.2019 gab der Antragsteller durch seine Vertretung XXXX (Asyl in Not) eine Stellungnahme ab. Darin führt der Antragsteller aus, dass das eingeleitete Ausweisungsverfahrens vollkommen rechtswidrig sei, da seine neuen Fluchtgründe zu keinem Zeitpunkt geprüft worden seien. Die Behörde scheine - vollkommen rechts- und protokollwidrig - zur Ansicht gelangt zu sein, dass in der Sache des Antragstellers bereits entschieden sei. Hier liege die Behörde allerdings einem groben Irrtum auf. Die Behörde habe in diesem Fall den Asylantrag des Antragstellers in einer mangelhaften Prüfung negativ beschieden, und die Rechtskraft des Bescheides sei nur zuerkannt worden, weil die gesetzliche Vertretung des Antragstellers die Beschwerde zu spät versandt habe. Wenn die Einvernahmeleiterin das geringste Interesse an einer unparteiischen Anhörung gezeigt hätte, wäre ihr nach Ansicht des Antragstellers eine derart grobe Fehleinschätzung der Sachlage nicht unterlaufen. Beim nunmehrigen Asylantrag mache der Antragsteller neue Fluchtgründe geltend, und deshalb handle es sich unter gar keinen Umständen um eine entschiedene Sache. Der Antragsteller habe ein vollkommen neues Dokument vorgelegt, nämlich einen Haftbefehl, der neu aufgetaucht sei. Dieses Dokument alleine sei schon in der Lage, die akute asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Doch der Antragsteller habe auch zusätzlich einen Zeugen namhaft gemacht, nämlich einen Bekannten, der bereit sei, die Aussagen des Antragstellers zu bestätigen. Es handle sich daher um eine geänderte Sachlage, die eine neuerliche Prüfung des Fluchtvorbringens voraussetze. Die Absicht, das Asylverfahren des Antragstellers aufgrund entschiedener Sache negativ zu bescheiden, sei rechtswidrig, da sie die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde verletze. In seinem Herkunftsland drohe dem Antragsteller Folter, Haft und menschenunwürdige Behandlung. Er verfüge über kein soziales Netz, da er von seiner Familie verstoßen worden sei. Die Verteilung christlicher Literatur gelte in Afghanistan als Apostasie und werde mit dem Tod bestraft. Daher stelle der Antragsteller einen neuerlichen Asylantrag in Österreich, da er bei einer Ausweisung nach Afghanistan Haft oder Folter befürchte. Die Absicht des BFA, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, sei vollkommen rechtswidrig, da die neuen Fluchtgründe des Antragstellers gar nicht geprüft worden seien und auch nach seinem letzten Verfahren keine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen worden sei und auch keine Zuständigkeit eines anderen Staates bestehe und Afghanistan hinsichtlich seines Fluchtvorbringens auch nicht - zumal ohne jegliche vorausgegangene Prüfung der bestehenden Fluchtgründe - als sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden könne. Abschließend führt der Antragsteller in seiner Stellungnahme aus, dass er nicht nur im Erstverfahren am Verfahren mitgewirkt habe, sondern auch danach durchgehend an seiner Meldeadresse gemeldet und an dieser Adresse wohnhaft gewesen sei. Er habe stets seine Mitwirkungspflicht am Verfahren erfüllt und stelle auch keine Fluchtgefahr dar.
Bei seiner Einvernahme am 02.10.2019 vor dem BFA wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen seine bisherigen Angaben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Feststellungen:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er beherrscht zumindest eine Landessprache in Wort und Schrift.
Der Antragsteller ist in Afghanistan aufgewachsen und hat dort als Taxifahrer und als Tischler gearbeitet. Beim Antragsteller handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter. Es bestehen keine Hinweise, dass beim Antragsteller etwaige physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden.
Die Familie des Antragstellers ist nach dessen Angaben nach wie vor in Afghanistan wohnhaft, er hat jedoch nach seinen eigenen Angaben keinen Kontakt mehr zu ihnen.
Der Antragsteller verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Es besteht auch kein hinreichend schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet. Der Antragsteller ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.
Der Antragsteller ist nicht legal in das Bundesgebiet eingereist und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Antragsteller hat Österreich seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens nicht mehr verlassen.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts oder im Herkunftsstaat des Antragstellers ist seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2018, XXXX , nicht eingetreten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde.
3 Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, seiner Herkunft und zu seinen Berufserfahrungen beruhen auf seinen plausiblen, im wesentlichen gleich bleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens. Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getroffen.
Die Feststellung, dass der Antragsteller zumindest eine afghanische Landessprache in Wort und Schrift beherrscht, ergibt sich daraus, dass der Antragsteller in seinem ersten Asylverfahren angegeben hat, seine Muttersprache sei Farsi, in seiner Einvernahme am 25.09.2019 jedoch angegeben hat, seine Muttersprache sei Dari, welches er in Wort und Schrift beherrsche.
Die Feststellungen zu der aktuellen privaten und familiären Situation des Antragstellers in Österreich gründen auf dessen Vorbringen in beiden Asylverfahren.
Änderungen seit Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2018, XXXX , wurden vom Antragsteller nicht behauptet, und es haben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise dahingehend ergeben, dass die Situation des Antragstellers sich entscheidungsrelevant geändert hätte oder einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würde. Sämtliche nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe (Verteilung von christlichen Büchern, Probleme mit der Familie seiner Ehefrau, Richterberuf seines Schwagers, Haftbefehl etc.) wurden vom Antragsteller bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht und hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.10.2018, XXXX , rechtskräftig darüber abgesprochen. Das vom Antragsteller samt Übersetzung vorgelegte Dokument vom 19.08.2019 (afghanisches Datum 28.05.1398) vermag diesbezüglich keinen neuen Sachverhalt zu bescheinigen. Insbesondere die Tatsache, dass in diesem Dokument auf die angebliche Verteilung und Übergabe christlicher Bücher in Schulen und einigen Dörfern durch den Antragsteller Bezug genommen wird, beweist in Zusammenschau mit den Angaben des Antragstellers, wonach er seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2015 Österreich nicht mehr verlassen habe, dass dieses Dokument sich auf Ereignisse bezieht, welche - wenn überhaupt - bereits vor Einleitung des ersten Asylverfahrens stattgefunden haben, dem Antragsteller zweifellos auch bekannt waren und daher nicht geeignet sind, einen Folgeantrag zu begründen. Auf die Echtheit des vorgelegten Dokuments brauchte daher gar nicht mehr eingegangen zu werden.
Aus den genannten Gründen folgt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe der Beurteilung des BFA, dass diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt, da der generelle Fluchtgrund ident geblieben ist. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers sind gegenüber den im rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsicht in das aktuelle, dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, zuletzt aktualisiert im Juni 2019, überzeugen konnte. Dass sich seit der Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung im Vorverfahren in Afghanistan allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall somit verneint werden. Die Lage stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar.
Darüber hinaus erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Vorbringens keine Verfolgungsgefahr für den Antragsteller, da das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, aktualisiert zuletzt im Juni 2019, keine Hinweise darauf gibt, dass jeder Rückkehrer aufgrund seines Aufenthalts in Europa verfolgt würde und hat der Antragsteller keine ihn im Speziellen betreffende Verfolgungsgefahr in diesem Zusammenhang dargelegt. Ebenso wenig ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara oder von schiitischen Muslimen. Eine derartige Verfolgung wurde vom Antragsteller auch gar nicht vorgebracht.
Die Feststellung der Unbescholtenheit des Antragstellers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellung, dass es sich beim Antragsteller um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter handle, ergibt sich daraus, dass im gesamten Verfahren nichts gegenteiliges hervorgekommen ist.
Dass der Antragsteller zu seiner Familie keinen Kontakt mehr hat, ergibt sich ebenso wie die Aufenthaltsorte der Familie aus seinen gleich bleibenden Angaben in beiden Asylverfahren. Es ist kein Grund ersichtlich, den diesbezüglichen Angaben des Antragstellers nicht zu glauben.
4 Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen
§ 22. (Anm.: Abs. 1 bis Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
[...]
(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
4.1 Zu Spruchpunkt A)
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 25.09.2019 und am 02.10.2019 befragt und wurde ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu den maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Mit der entsprechenden Verfahrensanordnung wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufzuheben.
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
"1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 12a Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt.
Ein Folgeantrag ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 "jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag".
§ 22 BFA-VG lautet:
"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.
Das Verfahren über den ersten Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.10.2018 rechtskräftig abgeschlossen.
Bei dem neuerlichen Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz vom 25.09.2019 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
Gegen den Antragsteller liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451, 0452, darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ausführen, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010-15).
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde im Rahmen einer Grobprüfung somit eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob der neuerliche Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Im verfahrensgegenständlichen Antrag (Folgeantrag) bringt der Antragsteller Sachverhalte vor, die sich bereits vor Rechtskraft des Erkenntnisses vom 18.10.2018 ereignet haben und die ihm zwar bekannt waren und die er in seinem ersten Asylverfahren auch vorgebracht hat, die er jedoch nun durch ein Dokument belegen zu können behauptet.
Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche dessen Unrichtigkeit dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Sie bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 25; vgl. auch VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
Das neue Vorbringen des Antragstellers betreffend seine Ausreisegründe ist daher nicht geeignet, einen geänderten Sachverhalt darzutun.
Wie bereits oben dargestellt, hat der Antragsteller das Vorliegen eines neuen asylrelevanten Sachverhaltes zwar behauptet, doch haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass ein neuer asylrelevanter Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Über sämtliche vom Antragsteller - auch in seinem Folgeantrag - vorgebrachten Fluchtgründe wurde bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Auch das vom Antragsteller vorgelegte Dokument bescheinigt keinen neuen Sachverhalt, sondern lediglich einen Sachverhalt, von dem der Antragsteller behauptet, dass er bereits vor seiner Einreise in das Bundesgebiet bestanden habe. Das Vorbringen des Antragstellers, er werde in Afghanistan wegen des angeblichen Verteilens christlicher Bücher verfolgt, ist daher nicht geeignet, zu einer neuen Entscheidung zu führen.
Auch die für den Antragsteller hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von Asyl bzw. subsidiären Schutz maßgebliche Ländersituation in Afghanistan ist seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2018, XXXX , im Wesentlichen gleich geblieben, wie ebenfalls in der Beweiswürdigung dargelegt.
Eine neue Sachentscheidung ist im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, mwH).
Der vorliegende Folgeantrag wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da der maßgebliche Sachverhalt sich nicht verändert hat.
Im ersten Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sind - im Lichte der eben getroffenen Erwägungen - keine Risiken für den Antragsteller im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen, in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat stellt für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig ist.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
4.2 Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W248.2179251.2.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020