TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/10 W133 2200739-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W133 2200739-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2019 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, die afghanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Seine Muttersprache sei Dari, diese beherrsche er in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem schiitischer Ausrichtung. Er habe von 2007 bis 2015 die Schule besucht. Seine Mutter sowie sein Bruder würden sich im Iran aufhalten, auch er habe vor seiner Ausreise nach Europa im Iran gelebt. Seine Reise nach Europa sei von seinem Bruder organisiert worden. Befragt zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sehr schwierig sei im Iran zu leben. Er sei hier um zu studieren, weil das im Iran nicht möglich sei. Weiters brachte er vor, dass er illegal im Iran gewesen sei, außerdem sei seine Familie arm gewesen sei.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung eingeholt. Mit diesem Gutachten wurde festgestellt, dass das höchstmögliche Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt (13.08.2016) mit 17,4 Jahren anzunehmen sei. Das daraus errechnete "fiktive" Geburtsdatum sei der XXXX .

Mit Verfahrensanordnung vom 26.08.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung um eine minderjährige Person gehandelt habe.

Mit Schreiben vom 01.06.2017 erteilte der Kinder- und Jugendhilfeträger XXXX , dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , der XXXX die Vollmacht zur Vertretung des (damals noch minderjährigen) Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Am 23.05.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er gesund sei und sich arbeitsfähig fühle. Der Beschwerdeführer sagte aus, dass er, als er noch ein Baby gewesen sei, mit seinen Eltern und seinem Bruder in den Iran gegangen sei und seitdem nie mehr in Afghanistan gewesen sei. Seine Mutter und sein Bruder würden sich nach wie vor im Iran aufhalten, sein Vater sei verstorben. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Vater kurz nach ihrer Ankunft im Iran gestorben sei, da er krank gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Iran acht Jahre lang eine afghanische Schule besucht habe, außerdem habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sei abgebrochen, weil die Familien gegen die Liebesheirat seiner Eltern gewesen seien und seine Eltern "miteinander weggelaufen" seien. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem gewesen. Er habe noch keine Entscheidung getroffen, ob er konvertieren werde, er sei gerade dabei, sich über andere Glaubensrichtungen zu informieren. Er sei mit dem Islam nicht zufrieden, da er sich frage, warum in islamischen Ländern immer Krieg herrsche und warum diese Länder im Vergleich zum Westen so rückständig seien. Befragt zu seinem Fluchtgrund sagte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern die Vorschriften des Islams nicht beachtet hätten. Seine Eltern hätten sich geliebt, aber deren Eltern seien mit dieser Eheschließung nicht einverstanden gewesen, deshalb hätten sie fliehen müssen. Zuerst seien sie in eine andere Stadt in Afghanistan geflüchtet, wo sie circa sechs Jahre gelebt hätten. Nachdem jedoch die Taliban dort Krieg geführt hätten und die Lage schlecht geworden sei, hätten sie das Land verlassen, da sie sonst nirgends in Afghanistan leben hätten können. Der Beschwerdeführer sei damals noch klein gewesen und sei einfach mitausgereist. Betreffend seine Ausreise aus dem Iran gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er, nachdem seine Dokumente von der iranischen Behörde vernichtet worden seien, in Schubhaft genommen worden sei. Seine Mutter habe ihn gegen Lösegeld freigekauft. Danach habe seine Mutter versucht, neue Dokumente für ihn zu besorgen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen. Seiner Mutter sei gesagt worden, dass sie den Beschwerdeführer nach Syrien schicken solle, dann würde er einen Aufenthaltstitel bekommen. Er habe jedoch nicht in den Krieg gehen wollen und wegen der schlechten Sicherheitslage habe er auch nicht nach Afghanistan zurück gekonnt. Er fürchte sich davor, nach Afghanistan zurückkehren zu müssen. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurden die Sterbeurkunde des Vaters des Beschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung an einem Schwimmkurs, Schulunterlagen eines näher genannten Bundesgymnasiums, eine Kursbestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes, diverse Fotos des Beschwerdeführers, Dienstleistungschecks, eine Teilnahmebestätigung von XXXX , eine Deutschkursbesuchsbestätigung, ÖSD Zertifikate A2 und B1, diverse Zeitungsartikel, Unterlagen betreffend ehrenamtliche Tätigkeiten der XXXX , ein Anmeldeschein des XXXX , eine Bestätigung eines Tischtennisvereins sowie diverse Gedichte des Beschwerdeführers vorgelegt.

Am 25.05.2018 wurden Fotos des Friedhofs, auf dem der Vater des Beschwerdeführers begraben ist, sowie Fotos des Grabsteines seines Vaters vorgelegt.

Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 22.02.2016 mit dem Bescheid vom 08.06.2018 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Mit Schriftsatz vom 05.07.2018 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht eine Beschwerde. Im Rahmen der Beschwerde wurden eine Bestätigung eines Tischtennisvereins, Schulunterlagen eines näher genannten Bundesgymnasiums, eine Kursbestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes, ein ÖSD Zertifikat B1, Fotos des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben zum Katechumenat vom 25.06.2018 vorgelegt.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2018 vom BFA vorgelegt.

Im Akt befindet sich ein Bescheid des AMS vom XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Metalltechniker - Zerspanungstechnik (Lehrling/Auszubildender) für die Zeit vom XXXX bis 02.09.2022 erteilt wurde.

Mit Dokumentenvorlage vom 12.09.2018 wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Meldezettel vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis.

Mit Dokumentenvorlage vom 04.01.2019 wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Unterlagen betreffend das Katechumenat vom 04.01.2019 vorgelegt.

Mit Schreiben vom 22.01.2019 wurden im Wege der Rechtvertretung des Beschwerdeführers Unterlagen zu seiner Integration in Österreich vorgelegt, und zwar eine Bestätigung über das Katechumenat, ein Lehrvertrag vom XXXX , ein Empfehlungsschreiben des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers sowie ein Gehaltsnachweis.

Mit Dokumentenvorlage vom 18.02.2019 wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere Unterlagen betreffend das Katechumenat vom 02.02.2019 vorgelegt.

Am 19.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung, ein Zeuge und ein Dolmetscher für die Sprachen Dari/Farsi teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seiner Konversion befragt, außerdem wurde diesbezüglich ein Zeuge, nämlich der (zum damaligen Zeitpunkt zukünftige) Taufspender des Beschwerdeführers, gehört.

Mit Dokumentenvorlage vom 23.04.2019 wurden im Wege der Rechtvertretung des Beschwerdeführers sein am XXXX ausgestellter Taufschein vorgelegt.

Mit Dokumentenvorlage vom 17.05.2019 wurde im Wege der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Meldezettel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan mit seinen Eltern als Kleinkind verlassen und ist in den Iran gezogen, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt hat. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, er spricht weiters Farsi und Deutsch auf dem Niveau B1. Der Beschwerdeführer hat im Iran acht Jahre lang eine afghanische Schule besucht, außerdem hat er als Hilfsarbeiter gearbeitet. In Österreich hat der Beschwerdeführer - neben Deutsch- und Basisbildungskursen - eine Übergangsklasse eines Bundesgymnasiums besucht. Am XXXX hat er eine Lehre als Metalltechniker (Zerspanungstechnik) begonnen, welche er voraussichtlich am 02.03.2022 abschließen wird. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich auch mehrfach ehrenamtlich engagiert.

Der Vater des Beschwerdeführers ist vor Jahren im Iran eines natürlichen Todes gestorben, seine Mutter sowie sein Bruder leben nach wie vor im Iran. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Mutter. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Angehörige in Afghanistan hat.

Anfang 2016 verließ der Beschwerdeführer den Iran. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur Konversion zum Christentum:

Der Beschwerdeführer wuchs im Iran als schiitischer Moslem auf. Bereits auf seiner Flucht nach Europa hat der Beschwerdeführer begonnen, aufgrund der mehrmaligen freiwilligen Hilfeleistungen seitens Personen christlichen Glaubens bei seiner Ankunft in Griechenland seinen bisherigen islamischen Glauben zu hinterfragen. In Österreich hat er zunächst in XXXX erstmals eine Kirche besucht. Schließlich wurde er nach XXXX verlegt, wo er dann bereits einige Male eine Kirche besuchte. Er entschied sich schließlich dazu, zunächst die deutsche Sprache zu lernen, damit er mit den Leuten in Österreich Kontakt aufnehmen und Antworten auf seine Fragen bekommen kann. Aufgrund seiner guten Deutschkenntnisse konnte er eine Übergangsklasse in einer Schule, welche zu einem Stift gehört, besuchen. Schließlich hat er im September 2017 begonnen, den evangelischen Religionsunterricht zu besuchen. Nach kurzer Zeit hat er von seiner Lehrerin eine Bibel in Farsi bekommen. Die Lektüre des Heiligen Buches hat ihn positiv beeinflusst. Er hatte, als er im Iran gelebt hat, nicht das Gefühl, dass zwischen den Muslimen - so wie ihm das erzählt wurde - eine Brüderschaft besteht, da er dort von den Muslimen schlecht behandelt worden war, obwohl er die gleiche Religion wie sie hatte. In Österreich wurde er, obwohl er hier ein Flüchtling war, eine andere Sprache sprach und anders aussah, von Christen trotzdem gleich mit Liebe behandelt. Das Interesse an einem Glaubenswechsel wurde dadurch stärker. Über einen Mitbewohner im Flüchtlingsheim erfuhr er von der Möglichkeit zur Taufe und des Besuches des Taufvorbereitungskurses. Über diesen Mitbewohner entstand Kontakt mit einer Lehrerin. Der Beschwerdeführer hat schließlich im Sommer 2018 mit der zuständigen Lehrerin und einem Pater, seinem zukünftigen Taufspender, über den Besuch eines Taufvorbereitungskurses, sowie die Möglichkeit, Christ zu werden, gesprochen. Ab Juni 2018 besuchte er schließlich regelmäßig den Sonntagsgottesdienst, Anfang Juli 2018 begann offiziell das Katechumenat des Beschwerdeführers. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer römisch-katholisch getauft. Der Beschwerdeführer nimmt nach wie vor jeden Sonntag am Gottesdienst teil, außerdem besucht er regelmäßig einen Gebetskreis. Der Beschwerdeführer hat seine im Iran lebende Mutter betreffend seinen Glaubenswechsel informiert, diese war damit einverstanden.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus tiefer freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen in identitätsprägender Weise vom islamischen Glauben abgewendet und dem Christentum zugewendet. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verleugnen würde bzw. dauerhaft verleugnen könnte.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Abwendung vom Islam und seiner Hinwendung zum Christentum mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Religionsfreiheit

Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 84,7 und 89,7% Sunniten (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Schätzungen zufolge sind etwa 10 - 19% der Bevölkerung Schiiten (AA 5.2018; vgl. CIA 2017). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 15.8.2017). Der politische Islam behält in Afghanistan die Oberhand; welche Gruppierung - die Taliban (Deobandi-Hanafismus), der IS (Salafismus) oder die afghanische Verfassung (moderater Hanafismus) - religiös korrekter ist, stellt jedoch weiterhin eine Kontroverse dar. Diese Uneinigkeit führt zwischen den involvierten Akteuren zu erheblichem Streit um die Kontrolle bestimmter Gebiete und Anhängerschaft in der Bevölkerung (BTI 2018).

Das afghanische Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist, enthält keine Definition von Apostasie (vgl. MoJ 15.5.2017). Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion als Apostasie. Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtssprechung Proselytismus (Missionierung, Anm.) illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtssprechungnter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 15.8.2017) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung "religionsbeleidigende Verbrechen" verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323). Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 15.8.2017).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (FH 11.4.2018).

Anhänger religiöser Minderheiten und Nicht-Muslime werden durch das geltende Recht diskriminiert (USDOS 15.8.2017; vgl. AA 5.2018); so gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürger/innen unabhängig von ihrer Religion (AA 5.2018). Wenn weder die Verfassung noch das Straf- bzw. Zivilgesetzbuch bei bestimmten Rechtsfällen angewendet werden können, gilt die sunnitisch-hanafitische Rechtsprechung. Laut Verfassung sind die Gerichte dazu berechtigt, das schiitische Recht anzuwenden, wenn die betroffene Person dem schiitischen Islam angehört. Gemäß der Verfassung existieren keine eigenen, für Nicht-Muslime geltende Gesetze (USDOS 15.8.2017).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten (USDOS 15.8.2017). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (HO U.K. 2.2017; vgl. USDOS 10.8.2016). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über die Konfession des/der Inhabers/Inhaberin. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt (USDOS 15.8.2017). Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 15.8.2017).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 15.8.2017).

Christen berichteten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die meistens während ihres Aufenthalts im Ausland zum Christentum konvertierten, würden aus Furcht vor Vergeltung ihren Glauben alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern ausüben (USDOS 15.8.2017).

Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (CRS 13.12.2017).

Beobachtern zufolge sinkt die gesellschaftliche Diskriminierung gegenüber der schiitischen Minderheit weiterhin; in verschiedenen Gegenden werden dennoch Stigmatisierungsfälle gemeldet (USDOS 15.8.2017).

Mitglieder der Taliban und des IS töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 15.8.2017; vgl. CRS 13.12.2017, FH 11.4.2018). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 15.8.2017).

Christentum und Konversionen zum Christentum

Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha'i, Hindus und Christen machen ca. 0.3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen und Bahai-Gemeinschaften sind nicht vorhanden (USDOS 15.8.2017; vgl. USCIRF 2017). Die einzige im Land bekannte christliche Kirche hat ihren Sitz in der italienischen Botschaft (USCIRF 2017) und wird von der katholischen Mission betrieben (FT 27.10.2017; vgl. AIK o.D.). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung einer katholischen Kapelle unter den strengen Bedingungen, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Form des Proselytismus vermieden werde (vertrauliche Quelle 8.11.2017). Öffentlich zugängliche Kirchen existieren in Afghanistan nicht (USDOS 15.8.2017). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen gibt (abgesehen von einer katholischen Kapelle auf dem Gelände der italienischen Botschaft). Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen (AA 5.2018). Ausländische Christen dürfen ihren Glauben diskret ausüben (FT 27.10.2017).

Berichten zufolge gibt es im Land weiterhin keine christlichen Schulen (USDOS 15.8.2017); ein christliches Krankenhaus ist in Kabul aktiv (NYP 24.4.2014; vgl. CNN 24.4.2014, CURE o.D.). Auch gibt es in Kabul den Verein "Pro Bambini di Kabul", der aus Mitgliedern verschiedener christlicher Orden besteht, und eine Schule für Kinder mit Behinderung betreibt (PBK o.D.; vgl. FT 27.10.2017). Des Weiteren sind je zwei jesuitische und evangelische Missionare in Afghanistan aktiv (FT 27.10.2017).

Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 5.2018). Christen berichteten von einer feindseligen Haltung gegenüber christlichen Konvertiten und der vermeintlichen christlichen Proselytenmacherei (USDOS 15.8.2017). Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel nur deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen. In städtischen Gebieten sind Repressionen gegen Konvertiten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (AA 9.2016). Beobachtern zufolge hegen muslimische Ortsansässige den Verdacht, Entwicklungsprojekte würden das Christentum verbreiten und Proselytismus betreiben (USDOS 15.8.2017).

Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert (AA 5.2018). Quellen zufolge müssen Christen ihren Glauben unbedingt geheim halten. Konvertiten werden oft als geisteskrank bezeichnet, da man davon ausgeht, dass sich niemand bei klarem Verstand vom Islam abwenden würde; im Falle einer Verweigerung, zu ihrem alten Glauben zurückzukehren, können Christen in psychiatrische Kliniken zwangseingewiesen, von Nachbarn oder Fremden angegriffen und ihr Eigentum oder Betrieb zerstört werden; es kann auch zu Tötungen innerhalb der Familie kommen. Andererseits wird auch von Fällen berichtet, wo die gesamte Familie den christlichen Glauben annahm; dies muss jedoch absolut geheim gehalten werden (OD 2018).

Mitglieder der christlichen Gemeinschaft, die oft während ihres Aufenthalts im Ausland konvertierten, üben aus Angst vor Diskriminierung und Verfolgung ihre Religion alleine oder in kleinen Kongregationen in Privathäusern aus (USDOS 15.8.2017). Zwischen 2014 und 2016 gab es keine Berichte zu staatlicher Verfolgung wegen Apostasie oder Blasphemie (USDOS 15.8.2017). Der Druck durch die Nachbarschaft oder der Einfluss des IS und der Taliban stellen Gefahren für Christen dar (OD 2018).

Die im Libanon geborene Rula Ghani, Ehefrau von Staatspräsident Ashraf Ghani, entstammt einer christlich-maronitischen Familie (NPR 19.2.2015; vgl. BBC 15.10.2014). Einige islamische Gelehrte behaupten, es gebe keine öffentlichen Aufzeichnungen ihrer Konvertierung zum Islam (CSR 13.12.2017).

Auszug aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa vom 01.06.2017, a-10159:

"Nach Angaben des US-Nachrichtendiensts Central Intelligence Agency (CIA) seien 99,7 Prozent der Bevölkerung Afghanistans Muslime. Der Anteil der Sunniten liege bei 84,7 bis 89,7 Prozent, während jener der Schiiten bei 10 bis 15 Prozent liege. Nichtmuslimische Gruppen würden 0,3 Prozent der Bevölkerung ausmachen (CIA, Stand 1. Mai 2017). Laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) würden zu den nichtmuslimischen Gruppen vor allem Hindus, Sikhs, Bahá'í und Christen zählen. Bezüglich Zahl der christlichen Gemeinden im Land würden keine verlässlichen Schätzungen vorliegen (USDOS, 10. August 2016, Section 1). Nach Angaben des niederländischen Außenministeriums handle es sich dabei wahrscheinlich um einige Dutzend Personen (BZ, 15. November 2016, S. 65). Laut Angaben der Evangelischen Allianz in Deutschland (EAD), eines evangelikalen Netzwerks verschiedener Kirchen und Gemeinschaften in Deutschland, gehe "[e]ine optimistische Schätzung [...] davon aus, dass es mehrere Tausend einheimische Christen" im Land gebe (EAD, 9. Juni 2015). Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt unter Berufung auf Berichte afghanischer Flüchtlinge in Europa, dass unter anderem die Zahl der Christen in Afghanistan seit dem Wiedererstarken der Taliban im Jahr 2015 vermutlich erheblich zurückgegangen sei (USCIRF, 26. April 2017).

1) Vom Islam abfallende Personen (Apostaten)

Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als "Weggehen" vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe:

[...]

Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die "heilige Religion des Islam" als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben. Gemäß Artikel 3 der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten:

[...]

Bezugnehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. (Landinfo, 26. August 2014, S. 2). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie (Landinfo, 4. September 2013, S. 10; USDOS, 10. August 2016, Section 2). Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion, gemäß dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten "hudud"-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (USCIRF, 26. April 2017). Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten "hudud"-Vergehen (USDOS, 10. August 2016, Section 2) und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor (Landinfo, 26. August 2014, S. 2).

Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), eine staatliche Einrichtung der USA zur Beobachtung der Situation hinsichtlich der Meinungs- Gewissens- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem Jahresbericht vom April 2017, dass staatlich sanktionierte religiöse Führer sowie das Justizsystem dazu ermächtigt seien, islamische Prinzipien und das Scharia-Recht (gemäß Hanafi-Rechtslehre) auszulegen. Dies führe zuweilen zu willkürlichen und missbräuchlichen Auslegungen und zur Verhängung schwerer Strafen, darunter der Todesstrafe (USCIRF, 26. April 2017).

Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten "Freedom of Thought Report 2016", dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi-Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei:

[...]

Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) Folgendes bezüglich der Rechtspraxis:

‚Zwar gibt es drei parallele Rechtssysteme (staatliches Recht, traditionelles Recht und islamisches Recht/Scharia), doch letztendlich ziehen sich viele Richter, wenn die Lage irgendwie politisch heikel wird, auf das zurück, was sie selber als Scharia ansehen, statt sich etwa auf die Verfassung zu berufen. Die Scharia ist nicht gänzlich kodifiziert, obwohl verschiedenste Rechtskommentare etc. existieren, und zudem gibt es zahlreiche Widersprüche in den Lehrmeinungen.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10)

Michael Daxner, Sozialwissenschaftler, der das Teilprojekt C9 "Sicherheit und Entwicklung in Nordost-Afghanistan" des Sonderforschungsbereichs 700 der Freien Universität Berlin leitet, bemerkte beim selben Expertengespräch vom Mai bezüglich der Auslegung des islamischen Rechts und islamischer Prinzipien:

‚Sehr oft stammen die liberalsten Auslegungen von Personen, die etwa an einer Einrichtung wie der Al-Azhar in Kairo studiert haben und daher mit den Rechtskommentaren vertraut sind. Man kann sich indes kaum vorstellen, wie wenig theologisch und religionswissenschaftlich versiert die Geistlichen auf den unteren Ebenen sind. Wenn ein Rechtsgelehrter anwesend ist, der etwa von der Al-Azhar kommt, kann er die Sache auch ein Stück weit zugunsten des Beschuldigten drehen, denn je mehr glaubwürdige Kommentare dem Scharia-Text zugefügt werden, desto besser sieht es für die Betroffenen aus.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10)

Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein:

‚Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und gemäß den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten', die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwalt-schaft fallen.

Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.'

(UNHCR, 19. April 2016, S. 61)

Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her "reif" seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt. Gemäß islamischem Recht erreiche eine Person dieses Alter, sobald sie Anzeichen von Pubertät zeige:

[...]

Auch der Bericht von Landinfo vom September 2013 behandelt unter Berufung auf verschiedene Quellen die rechtlichen Folgen von Apostasie. Das Strafrecht sehe gemäß Scharia die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen hätten. Diese Rechtsauffassung gelte sowohl für die schiitisch-dschafaritische als auch für die (in Afghanistan dominierende) sunnitisch-hanafitische Rechtsschule. Nach einer Einschätzung in einer Entscheidung des britischen Asylum and Immigration Tribunal aus dem Jahr 2008 sei das Justizwesen in Afghanistan mehrheitlich mit islamischen Richtern besetzt, die den Doktrinen der hanafitischen bzw. dschafaritischen Rechtssprechung folgen würden, welche die Hinrichtung von muslimischen Konvertiten empfehlen würden. Die Strafen für Frauen im Falle von Apostasie seien indes weniger schwer: sie würden "gefangen gehalten". Die sunnitisch-hanafitische Rechtslehre sehe dabei eine mildere Bestrafung vor als die schiitisch-dschafaritische. Während letztere vorsehe, dass (weibliche) Apostatinnen täglich jeweils zu den Gebetszeiten ausgepeitscht würden, sehe die hanafitische Lehre vor, dass sie jeden dritten Tag geschlagen würden, um sie zu zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Neben Frauen seien auch Kinder, androgyne Personen und nichtgebürtige Muslime im Fall von Apostasie von der Todesstrafe ausgenommen. Bezüglich der Anwendung der Scharia und der strafrechtlichen Konsequenzen für Apostasie liege kein Erfahrungsmaterial speziell zu Afghanistan vor. Zugleich sei Landinfo der Auffassung, es gebe Grund zur Annahme, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich unterschiedlich ausgefallen seien, jedoch den soeben beschriebenen Richtlinien entsprechen würden, wobei die Variationen eventuell weniger ausgeprägt sein könnten. Dies gelte auch für die zivilrechtlichen Folgen von Apostasie. Wie Landinfo bemerkt, könne in Afghanistan gemäß Verfassung und religiösen Rechtsmeinungen die Todesstrafe verhängt werden, wenn ein Fall von Konversion vor Gericht komme. Dies gelte sowohl für das staatliche als auch für das traditionelle Rechtssystem:

[...]

Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt (USDOS, 10. August 2016, Section 2).

UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion:

‚Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren.

Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. [...]

Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).' (UNHCR, 19. April 2016, S. 61-62)

Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien:

[...]

Die IHEU bemerkt in ihrem Bericht vom November 2016, dass nur sehr wenige Fälle von "Ungläubigen" bzw. Apostaten verzeichnet würden, was wahrscheinlich jedoch bedeute, dass viele Konvertiten und Andersgläubige zu viel Angst davor hätten, ihren Glauben öffentlich kundzutun. Der Übertritt vom Islam werde selbst von vielen Personen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, als Tabu angesehen. (IHEU, 1. November 2016)

Laut einem Artikel von BBC News vom Jänner 2014 stelle Konversion bzw. Apostasie in Afghanistan nach islamischem Recht eine Straftat dar, die mit der Todesstrafe bedroht sei. In manchen Fällen würden die Leute jedoch die Sache selbst in die Hand nehmen und einen Apostaten zu Tode prügeln, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelange:

[...]

Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie "Apostaten" bzw. "Konvertiten" würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die "Verrat an ihrem Glauben" geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen:

[...]

2) Christliche KonvertitInnen

Thomas Ruttig vom Afghanistan Analysts Network (AAN) bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016), dass Christen als religiöse Gruppe in der afghanischen Verfassung "(wohl bewusst) nicht genannt" würden, während Sikhs und Hindus in der Verfassung genannt würden und die gleichen Rechte hinsichtlich der Religionsausübung zuerkannt bekämen wie Muslime schiitischer Konfession. Da es jedoch niemanden gebe, der in der Lage sei, die Verfassung umzusetzen, könne "die Verfassung einen Christen wohl auch dann nicht schützen, wenn die Verfassung die Religionsausübung von Christen garantieren würde und sich ein Christ auf die Verfassung berufen könnte". (ACCORD, Juni 2016, S. 10)

UNHCR bemerkt in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, dass nichtmuslimische religiöse Minderheiten, darunter Christen, "weiterhin im geltenden Recht diskriminiert" würden. Die sunnitische Hanafi-Rechtssprechung gelte für "alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion". Die "einzige Ausnahme" würden "Personenstandsachen [bilden], bei denen alle Parteien Schiiten sind", in diesem Fall würde "das schiitische Recht für Personenstandsachen angewendet". Für andere religiöse Gruppen gebe es "kein eigenes Recht". Wie UNHCR weiter ausführt, würden unabhängig davon "nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftliche Schikanierung und in manchen Fällen Gewalt" erfahren. So würden Mitglieder religiöser Minderheiten wie etwa der Christen "aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung" es vermeiden, "sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln". (UNHCR, 19. April 2016, S. 57-58)

Ähnlich schreibt das US-Außenministerium (USDOS) in seinem im August 2016 veröffentlichten Jahresbericht zur Religionsfreiheit (Berichtsjahr: 2015) unter Berufung auf Vertreter von Minderheitenreligionen, dass die afghanischen Gerichte Nichtmuslimen nicht dieselben Rechte wie Muslimen zugestehen würden und Nichtmuslime häufig der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung unterworfen würden (USDOS, 10. August 2016, Section 2).

Ruttig geht im Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) wie folgt auf die Lage von christlichen Konvertiten ein:

‚Die Gleichberechtigung gilt nicht für die zunehmende Zahl von Christen, bei denen es sich ausschließlich um Konvertiten (oft durch evangelikale Gruppen; aber auch bewusste Abwendungen vom Islam unter Gebildeten) und nicht um autochthone Gruppen handelt. Als ehemalige Muslime gelten sie als Abtrünnige, worauf nach der Scharia (siehe Rechtssysteme) die Todesstrafe stehen kann. Ihre Zahl ist nicht bekannt. Es gibt heute eine ganze Reihe von Afghanen, die zum Christentum übergetreten sind. Sie tun alle sehr wohl daran, ihren Glaubensübertritt nicht (weitestgehend nicht einmal gegenüber der eigenen Familie) bekanntzugeben. Es handelt sich zum Teil um Angehörige stark unterprivilegierter Gruppen (Straßenkinder, sehr arme Familien), die über humanitäre Ausreichungen konvertiert worden sind und ich habe auch Leute von denen getroffen, die oft nur geringe Kenntnisse über das Christentum haben. Aber es gibt auch sehr bewusste Entscheidungen unter gebildeten Afghanen, die sich bewusst vom Islam abwenden und Christen werden. Mir sind persönlich Fälle von drei oder vier Leuten bekannt (aber es gibt natürlich viel mehr!), deren Konversion bekannt geworden ist, die dann aus Afghanistan gerettet und ausgeflogen werden mussten. Konversion ist einfach nicht vorgesehen, deswegen stehen diese Christen unter starkem Verfolgungsdruck.' (ACCORD, Juni 2016, S. 8-9)

‚Afghanen, die einer Konversion beschuldigt werden, stehen völlig im Regen. Es gibt niemanden, der ihnen helfen kann. Falls die Sache vor ein staatliches Gericht kommt (was unwahrscheinlich ist), dann sehen sich die Richter ideologisch derart gezwungen, nach der Scharia zu urteilen, dass der Fall nur schlecht für den Betroffenen ausgehen kann.' (ACCORD, Juni 2016, S. 10)

Wie UNHCR bemerkt, dürften Nichtmuslime "Berichten zufolge nur dann untereinander heiraten, wenn sie sich nicht öffentlich zu ihren nicht-islamischen Überzeugungen bekennen" würden (UNHCR, 19. April 2016, S. 58).

[...]

UNHCR schreibt Folgendes über gesellschaftliche Haltungen gegenüber Christen sowie über das Vorgehen der Taliban gegen (vermeintlich) christliche ausländische Hilfsorganisationen:

‚Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. Im Jahr 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Die Taliban haben Berichten zufolge ausländische Hilfsorganisationen und ihre Gebäude auf der Grundlage angegriffen, dass diese Zentren des christlichen Glaubens seien.' (UNHCR, 19. April 2016, S. 58-59)

Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt im April 2017, dass nichtmuslimische religiöse Gemeinschaften weiterhin von gesellschaftlicher Diskriminierung, Schikanierung und mitunter auch Gewalt betroffen seien. Es würden unter anderem Berichte über Schikanen gegen vom Islam konvertierte Personen vorliegen. Mitglieder nichtmuslimischer Gemeinschaften hätten berichtet, dass allgemein vorherrschende Unsicherheit und Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten sie dazu bewegt hätten, das Land zu verlassen:

[...]

Das USDOS bemerkt, dass Christen aus Angst vor staatlichen Repressalien weiterhin Situationen aus dem Weg gehen würden, die geeignet wären, bei der Regierung den Eindruck zu erwecken, sie würden versuchen, ihre Religion zu verbreiten. Weiters hätten Christen angegeben, dass die öffentliche Meinung gegenüber christlichen Konvertiten und der Idee der christlichen Missionierung feindselig sei. Mitglieder der kleinen christlichen Gemeinde, von denen viele im Ausland zum Christentum konvertiert seien, würden aus Angst vor Diskriminierung oder Verfolgung weiterhin alleine oder in kleinen Gruppen in Privathäusern Gottesdienst halten. Es gebe weiterhin keine öffentlichen christlichen Kirchen in Afghanistan. Für nichtafghanische Staatsangehörige unterschiedlicher Glaubensrichtungen gebe es Gebetsstätten innerhalb von Militäreinrichtungen der Koalitionstruppen sowie in Botschaften in Kabul:

[...]

Laut Angaben der USCIRF befinde sich die einzige bekannte christliche Kirche im Land auf dem Gelände der italienischen Botschaft (USCIRF, 26. April 2017).

Der Deutschlandfunk, ein öffentlich-rechtlicher Radiosender mit Sitz in Köln, zitiert im Februar 2017 den deutschen reformierten Theologen und Religionswissenschaftler Thomas Schirrmacher mit folgender Aussage, die sich auf Übertritte afghanischer Asylwerber zum Christentum bezieht:

‚Für viele Muslime ist die Sache hoch gefährlich, weil im Islam eine Strafe auf Apostasie und Blasphemie steht. Und sie können dann so oder so nicht mehr in ihre Länder zurück. Im Regelfall wird aber auch die Familie sie verstoßen. In Afghanistan gibt es - ja man kann schon sagen - ein Kampf auf Leben und Tod zwischen dem offiziellen Islam und allen abweichenden Formen und der zweitgrößten Religion im Land, dem Christentum.' (Deutschlandfunk, 13. Februar 2017)

Die Evangelische Allianz in Deutschland (EAD) beschreibt die Lage von Christen wie folgt:

‚Gemeinden leben fast ausschließlich als Untergrundkirche, und es gab nur eine leichte Verbesserung seit dem Sturz der Taliban. Gläubige aus dem Ausland, die stark zugenommen haben, können nur sehr vorsichtig ihren Glauben bezeugen. Die Zahl der afghanischen Gläubigen wächst, ebenso die Mittel, die zur Verfügung stehen, um ihnen zu helfen. [...] Werden spirituellen Aktivitäten unter den Gläubigen entdeckt, wird auf dem muslimischen Hintergrund in den Medien intensiv darüber berichtet und versichert, hart durchzugreifen bis hin zur Todesstrafe.' (EAD, 9. Juni 2015)

Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass sich die religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Beschränkungen, denen Christen in Afghanistan unterworfen seien, nicht anders gestalten würden als für andere Gruppen mit Meinungen, Weltansichten, politischen Überzeugungen und Glaubensvorstellungen, die als Abfall vom Islam wahrgenommen werden könnten. Ebenso wie Personen mit säkularen Ansichten, Atheisten und nichtgläubige Afghanen müssten auch Christen ständige Selbstzensur üben und könnten sich wegen drohender Angriffe nicht zu ihrem Verhältnis zum bzw. ihrer Sicht auf den Islam äußern. Angehörige solcher Gruppen seien gezwungen, sich konform mit dem Islam, d.h. so zu verhalten, als wären sie Muslime. Nach außen hin müssten alle Afghanen die religiösen Erwartungen ihrer lokalen Gemeinschaft hinsichtlich religiösen Verhaltensweisen, Gebeten etc. erfüllen. Laut Angaben unter anderem der norwegischen Kulturberatungsfirma Hansen Cultural Coaching (HCC) gebe es viele Afghanen (nicht nur christliche Konvertiten), die lokale religiöse Sitten befolgen und an religiösen Ritualen teilnehmen, ohne dass diese Handlungen ihre tatsächlichen inneren Glaubensvorstellungen und Überzeugungen widerspiegeln würden:

[...]

Die US-Tageszeitung New York Times (NYT) berichtet in einem älteren Artikel vom Juni 2014, dass es aus offizieller Sicht keine afghanischen Christen gebe. Die wenigen Afghanen, die das Christentum praktizieren würden, würden dies aus Angst vor Verfolgung im Privaten tun und eine der wenigen Untergrundkirchen besuchen, von denen man annehme, dass sie im Land existieren würden. Ausländische Christen würden Kapellen in Botschaftseinrichtungen besuchen, doch diese seien für Afghanen praktisch unzugänglich. Im vergangenen Jahrzehnt seien nur wenige Fälle von Konversion öffentlich bekannt geworden. In der Regel sei die Regierung dann rasch und lautlos vorgegangen: Die Betroffenen seien dazu aufgefordert worden, ihren Glaubensübertritt zu widerrufen, und wenn sie sich geweigert hätten, seien sie aus dem Landes vertrieben worden, in der Regel nach Indien:

[...]"

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:

Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zum Geburtsort des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt im Iran, zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren weiters glaubhaft vor, dass er ledig sei und keine Kinder habe.

Das Geburtsdatum beruht auf dem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten betreffend die Volljährigkeitsbeurteilung. In diesem Gutachten wurde das wahrscheinliche Alter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt am 13.08.2016 mit 17,4 Jahren angenommen. Das daraus errechnete ‚fiktive' Geburtsdatum war der XXXX . Da das eingeholte Gutachten vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt wird und der Beschwerdeführer keine widersprechenden Beweismittel vorlegte, wird auch im gegenständlichen Verfahren der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt.

Die Feststellungen zur Bildung und zur bisherigen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers im Iran ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen im Laufe des Verfahrens. Der Beschwerdeführer gab glaubhaft an, dass er im Iran acht Jahre lang eine afghanische Schule besucht hat und als Hilfsarbeiter gearbeitet hat. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Übergangsklasse eines Bundesgymnasiums besucht hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und aus den vorgelegten Schulunterlagen. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer in Österreich zahlreiche Deutsch- und Basisbildungskurse besucht hat. Es konnte weiters festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX in Österreich eine Lehre zum Metalltechniker (Zerspanungstechnik) macht, welche er voraussichtlich am 02.03.2022 abschließen wird. Diesbezüglich wurden ein Bescheid vom XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer die Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Metalltechniker erteilt wurde, sein Lehrvertrag vom XXXX , ein Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sowie ein Gehaltsnachweis vorgelegt. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich mehrfach ehrenamtlich engagiert hat, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen.

Betreffend die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser am 31.01.2018 die B1 Deutschprüfung gut bestanden hat, das entsprechende ÖSD Zertifikat wurde vorgelegt. Das erkennende Gericht konnte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst ein Bild von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers machen: Diese sind sowohl in aktiver, als auch in passiver Hinsicht bereits als sehr gut zu werten.

Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers vor Jahren im Iran eines natürlichen Todes gestorben ist, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus der vorgelegten Sterbeurkunde und den vorgelegten Fotos des Grabes des Vaters. Vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer weiters glaubhaft an, dass sich seine Mutter und sein Bruder nach wie vor im Iran aufhalten würden und dass er regelmäßig Kontakt zu seiner Mutter habe. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in Afghanistan hat, da er angab, dass keinerlei Kontakt zu etwaigen Verwandten in Afghanistan bestehen würde.

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

Zu den Feststellungen zur Konversion zum Christentum:

Die Feststellungen zum religiösen Hintergrund des Beschwerdeführers, zu seinen ersten Gedanken und seinem ersten Kontakt mit dem Christentum und zu seinem ersten Kirchenbesuch, zum Besuch des Religionsunterrichts, zur Taufvorbereitung und Taufe des Beschwerdeführers, zu seinen Besuchen von Gottesdiensten und zur Reaktion seiner Mutter betreffend seinen Glaubenswechsel, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Schreiben betreffend das Katechumenat vom 25.06.2018, 04.01.2019 und 02.02.2019 sowie den Taufschein vom XXXX . An der Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Dokumente bestehen beim erkennenden Gericht keine Zweifel.

Aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung lässt sich ableiten, dass er sich während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung, faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben hingewandt hat und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgen soll, und dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat:

Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 19.02.2019 glaubhaft den Weg und die Gründe für seinen Glaubenswechsel dargelegt. Das erkennende Gericht erachtet seinen Glaubenswechsel als aufrichtig, dauerhaft verinnerlicht und nach außen tretend. Der Beschwerdeführer nahm fast ein Jahr lang regelmäßig am Taufvorbereitungskurs teil, daneben nahm er an weiteren kirchlichen Aktivitäten (zum Beispiel an einem Gebetskreis) teil und wird dies auch weiterhin tun. Der Beschwerdeführer hat auch seine Mutter, welche im Iran lebt, von seinem Glaubenswechsel in Kenntnis gesetzt.

Der Beschwerdeführer konnte in der mündl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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