Entscheidungsdatum
11.10.2019Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Spruch
W260 2189673-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 19.02.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführer") reiste illegal ins Bundesgebiet ein und hat am 27.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, er wäre afghanischer Staatsangehöriger, würde der Volksgruppe der Hazara angehören, wäre schiitischer Moslem und in der Provinz Baghlan geboren. Im Alter von ungefähr sieben Jahren wäre er mit seiner Familie in den Iran geflüchtet. Weshalb sie damals Afghanistan verlassen haben, wisse er nicht. Im Iran wären sie illegal aufhältig gewesen. Vor sechs bis sieben Monaten wäre sein Vater nach Afghanistan abgeschoben worden. Vor rund einem Monat hätte ihn seine Mutter gegen seinen Willen nach Europa geschickt, damit er nicht auch nach Afghanistan abgeschoben werde. Sonst hätte er keine Fluchtgründe. Er wäre schlepperunterstützt nach Österreich gelangt.
3. Am 30.01.2018 erfolgte die niederschriftliche Ersteinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "belangte Behörde") im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Er legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
Der Beschwerdeführer gab an, er wäre in Österreich im Krankenhaus gewesen, da er Probleme im Bauch/ Magenbereich gehabt hätte. Derzeit würde es ihm gut gehen und er würde keine Medikamente benötigen.
Die Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern würden im Iran leben. Der Vater wäre vor nunmehr zweieinhalb Jahren nach Afghanistan abgeschoben worden, weil die Familie keinen Aufenthaltstitel im Iran hätte. Die Familie wäre damals in den Iran gegangen, weil es eine Feindschaft zwischen seinem Vater und den Taliban gegeben hätte. Sein Vater wäre beim afghanischen Militär gewesen. Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan nicht verfolgt worden.
Im Iran hätte der Beschwerdeführer vier Jahre lang eine afghanische Schule besucht und hätte als Verkäufer gearbeitet. Es hätte dann Probleme mit den iranischen Nachbarn gegeben. Diese hätte die Familie des Beschwerdeführers bei der Polizei angezeigt.
Er würde nicht nach Afghanistan zurückkehren können, da er Hazara und Schiit wäre. Er wisse auch nicht wo sich sein Vater in Afghanistan aufhalte. In Afghanistan würde man mit Burschen in seinem Alter alles machen, sie würden sexuell missbraucht werden. Er könnte auch jederzeit durch eine Bombe sterben.
4. In einer Stellungnahme vom 13.02.2018 verwies der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung auf den Umstand, dass er minderjährig wäre und dass er als Hazara, der lange Zeit im Iran gelebt hätte, bei einer Rückkehr in Afghanistan asylrelevant verfolgt werden würde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht bestehen. Jedenfalls würden aber die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers (aufgrund seiner Minderjährigkeit) und die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018 wies diese den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.02.2019 (Spruchpunkt III.).
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft bzw. geltend gemacht habe, wonach er in Afghanistan asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Mögliche Probleme im Iran würden keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellen.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines jungen Alters besonders vulnerabel. Er sei eine minderjährige Person ohne berufliche Ausbildung und Familienbezug im Herkunftsstaat und gerate daher bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lage. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihm daher zuzuerkennen.
6. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner bevollmächtigten Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und machte geltend, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 19.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2018 wurde eine mündliche Verhandlung für den 04.10.2018 anberaumt.
9. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht am 01.10.2018 eingeholten Auszug aus dem Strafregister ist ersichtlich, dass im Strafregister der Republik Österreich für den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.10.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Rechtsberaterin und eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinen Fluchtgründen und zu seiner Situation in Österreich befragt. Die Niederschrift wurde der entschuldigt ferngebliebenen belangten Behörde übermittelt.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in das gegenständliche Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht eingebracht: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 11.09.2018; Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Risikogruppen, Schreiben vom 04.05.2016; UNHCR-Guidelines, Stand 30.08.2018.
Den Parteien des Verfahrens wurde die Möglichkeit gegeben, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen. Es erfolgte keine Stellungnahme der Verfahrensparteien und es wurde auch keine Frist für eine schriftliche Stellungnahme beantragt.
11. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 02.09.2019 aktuelles Länderberichtsmaterial und zwar das Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 samt letzter Kurzinformation vom 04.06.2019 sowie die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, Stand August 2018. Den Verfahrensparteien wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben dazu keine Stellungnahme ab
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geboren am XXXX in der Provinz Baghlan in Afghanistan. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer wuchs zunächst in Afghanistan auf. Im Alter von rund sieben Jahren zog er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in den Iran. Er besuchte eine afghanische Schule im Iran und arbeitete als Verkäufer im Iran.
Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben im Iran. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2015 nach Afghanistan abgeschoben. Der derzeitige Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinem Vater.
Er hat keine Familienangehörigen im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer ist Zivilist.
Er ist gesund.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 27.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, dass er aufgrund der Probleme seines Vaters und/oder seines Großvaters, die in Afghanistan Militärangehörige gewesen wären und deshalb von den Taliban bedroht bzw. getötet worden wären, in Afghanistan bei einer Rückkehr selbst Verfolgung zu befürchten hätte, ist nicht glaubhaft.
Dem Beschwerdeführer droht wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell keine physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan. Nicht jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion ist in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er lange Zeit im Iran gelebt hat und seit knapp vier Jahren in Europa aufhält bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran oder aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und psychischer Gewalt und/oder sexuellem Missbrauch - auch auf Grund der Praxis des "Bacha Bazi" - bedroht worden ist oder drohen würde.
Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat Afghanistan keiner psychischen oder physischen Gewalt aus Gründen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt, noch hat er eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten.
Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Hinweise für eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan individuell drohende Verfolgung ergeben.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Lage in Afghanistan werden die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 samt letzter Kurzinformation vom 04.06.2019 und in den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 enthaltenen folgenden Informationen als entscheidungsrelevant festgestellt:
1.3.1. Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädte und den Großteil der Distriktzentren. Ausländische Streitkräfte und Regierungsvertreter sowie die als ihre Verbündeten angesehenen Angehörigen der afghanischen Sicherheitskräfte und Vertreter der afghanischen Regierung sind prioritäre Ziele der Aufständischen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. In einigen Teilen des Landes ist fehlende Sicherheit die größte Bewegungseinschränkung. In bestimmten Gebieten machen Gewalt durch Aufständische, Landminen und improvisierte Sprengfallen (IEDs) das Reisen besonders gefährlich, speziell in der Nacht. Bewaffnete Aufständischengruppen betreiben illegale Checkpoints und erpressen Geld und Waren.
1.3.1.1. Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden:
das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus.
Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen. Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren. Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet.
Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird.
Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan. Die Gründe dafür sind verschiedene:
das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten.
1.3.2. Wirtschafts- und Versorgungslage:
Zur Wirtschafts- und Versorgungslage ist festzuhalten, dass Afghanistan weiterhin ein Land mit hoher Armutsrate und Arbeitslosigkeit ist. Seit 2002 hat Afghanistan mit Unterstützung durch die internationale Gemeinschaft wichtige Fortschritte beim Wiederaufbau seiner Wirtschaft erzielt. Nichtsdestotrotz bleiben bedeutende Herausforderungen bestehen, da das Land weiterhin von Konflikten betroffen, arm und von Hilfeleistungen abhängig ist. Während auf nationaler Ebene die Armutsrate in den letzten Jahren etwas gesunken ist, stieg sie in Nordostafghanistan in sehr hohem Maße. Im Norden und im Westen des Landes konnte sie hingegen reduziert werden. Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut auch im Jahr 2018 weiterhin zu.
In den Jahren 2016-2017 wuchs die Arbeitslosenrate, die im Zeitraum 2013-2014 bei 22,6% gelegen hatte, um 1%. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Über 40% der erwerbstätigen Bevölkerung gelten im Jahr 2018 als arbeitslos oder unterbeschäftigt. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können.
Die afghanische Regierung hat Bemühungen zur Armutsreduktion gesetzt und unterstützt den Privatsektor weiterhin dabei, nachhaltige Jobs zu schaffen und das Wirtschaftswachstum voranzutreiben. Die Ausstellung von Gewerbeberechtigungen soll gesteigert, steuerliche Sanktionen abgeschafft und öffentlich-private Partnerschaften entwickelt werden; weitere Initiativen sind geplant.
1.3.3. Medizinische Versorgung:
Medizinische Versorgung ist in Afghanistan insbesondere in größeren Städten wie etwa auch in Mazar- e Sharif sowohl in staatlichen als auch privaten Krankenhäusern verfügbar. In Mazar- e Sharif zählt dazu das Alemi Krankenhaus. Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände - die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden - sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sind grundsätzlich verfügbar.
1.3.4. Ethnische Minderheiten:
In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2017 mehr als 34,1 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht.
Schätzungen zufolge, sind: 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.
Die schiitische Minderheit der Hazara, zu welchen der Beschwerdeführer zählt, macht etwa 10% der Bevölkerung aus. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten.
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können.
Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben. Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert; vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet. Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht. Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert.
So haben Hazara eine neue afghanische Mittelklasse gegründet. Im Allgemeinen haben sie, wie andere ethnische Gruppen auch, gleichwertigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Nichtsdestotrotz, sind sie von einer allgemein wirtschaftlichen Verschlechterung mehr betroffen als andere, da für sie der Zugang zu Regierungsstellen schwieriger ist - außer ein/e Hazara ist selbst Abteilungsleiter/in. Einer Quelle zufolge existiert in der afghanischen Gesellschaft die Auffassung, dass andere ethnische Gruppierungen schlecht bezahlte Jobs Hazara geben. Einer weiteren Quelle zufolge, beschweren sich Mitglieder der Hazara-Ethnie über Diskriminierung während des Bewerbungsprozesses, da sie anhand ihrer Namen leicht erkennbar sind. Die Ausnahme begründen Positionen bei NGOs und internationalen Organisationen, wo das Anwerben von neuen Mitarbeitern leistungsabhängig ist. Arbeit für NGOs war eine Einnahmequelle für Hazara - nachdem nun weniger Hilfsgelder ausbezahlt werden, schrauben auch NGOs Jobs und Bezahlung zurück, was unverhältnismäßig die Hazara trifft. So berichtet eine weitere Quelle, dass Arbeitsplatzanwerbung hauptsächlich über persönliche Netzwerke erfolgt. Hazara haben aber aufgrund vergangener und anhaltender Diskriminierung eingeschränkte persönliche Netzwerke.
Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf; soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten finden ihre Fortsetzung in Erpressungen (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Festnahmen.
Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert.
1.3.5. Religion:
Etwa 99,7% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon zwischen 10-15 % Schiiten, wie es auch der Beschwerdeführer ist.
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet. In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS.
1.3.6. Rückkehrer: Afghanische Flüchtlinge im Iran
Die letzten zwei bis drei Jahre zeigen doch auf eine progressivere Entwicklung für Afghanen im Iran, wo sich die Maßnahmen der iranischen Behörden auf einen höheren Integrationsgrad der Afghanen zubewegen. Die freiwillige Rückkehr der afghanischen Flüchtlinge ist immer noch das Hauptziel der iranischen Flüchtlingspolitik, aber man hat eingesehen, dass dies im Moment nicht in größerem Maße geschehen kann. Deshalb versucht man Maßnahmen zu ergreifen, die die Situation für die Afghanen verbessern, während man darauf wartet, dass eine Rückkehr stattfinden kann. Es gibt heute einen politischen Willen, die Fähigkeit der Afghanen, sich besser selbst zu versorgen und selbstständiger zu werden, zu unterstützen, aber gleichzeitig sind die Ressourcen des Iran begrenzt und dies bedeutet eine große Herausforderung für die iranischen Behörden. Es gibt auch von den iranischen Behörden nicht zuletzt aus sicherheitsmäßigen Aspekten Interesse daran, mehr Kenntnisse über die Anzahl der sich illegal im Land aufhaltenden Staatsbürger zu erhalten. Dieses hatte zur Folge, dass die iranischen Behörden im Jahr 2017 mit einer Zählung (headcount) und der Registrierung der Afghanen, die sich illegal im Land aufhalten, begonnen haben. In dieser ersten Runde hat man einige ausgewählte Kategorien priorisiert, beispielsweise nicht-registrierte Afghanen, die mit iranischen Staatsbürgern verheiratet sind und Kinder in der Schule haben.
Im Gegensatz zu Pakistan leben nur 3% der afghanischen Flüchtlinge in Iran in Camps. Auch wenn die Flüchtlingslager für Amayesh-registrierte ("Amayesh" ist die Bezeichnung für das iranische Flüchtlingsregistrierungssystem, Anm.) Personen vorgesehen sind, leben dort in der Praxis auch nicht-registrierte Afghanen.
Die Mehrheit der Afghanen, die sich sowohl legal als auch illegal im Land aufhalten, wohnen in von Afghanen dominierten urbanen und halb-urbanen Gebieten. Schätzungen zufolge leben circa 57% der Afghanen im Iran in der Provinz Teheran, Isfahan sowie Razavi-Chorsan (mit Maschhad als Hauptort). Um die 22% leben in den Provinzen Kerman, Fars und Ghom, während die Übrigen in den anderen Provinzen verteilt sind. Die afghanische Flüchtlingspopulation im Iran besteht aus einer Anzahl unterschiedlicher ethnischer Gruppen. Schätzungen über die registrierten Afghanen zufolge gehört die Mehrheit von ihnen der Ethnie der Hazara an, gefolgt von Tadschiken, Paschtunen, Belutschen und Usbeken. Es fehlen Zahlen zur nicht-registrierten Gemeinschaft, dennoch stellen auch hier die Hazara und die Tadschiken eine Mehrheit dar.
1.3.7. Terroristische und aufständische Gruppierungen:
Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte grundsätzlich vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus. Die Taliban haben hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet. Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans. Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten.
Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure der afghanischen Regierung - praktisch jeder, der der Regierung in irgendeiner Weise hilft. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Im Grunde steht jeder auf der schwarzen Liste, der (aus Sicht der Taliban) ein "Übeltäter" ist, und dessen Identität und Anschrift die Taliban ausfindig machen können.
Die Taliban haben ein Netzwerk an Spitzeln in Afghanistan, allein in der Stadt Kabul sind drei verschiedene Taliban Nachrichtendienste nebeneinander aktiv. Es heißt, dass die verschiedenen Nachrichtendienste der Taliban in Kabul über 1.500 Spione in allen 17 Stadtteilen haben. Selbst die, die umsiedeln, laufen Gefahr, auf dem Weg an den Straßensperren der Taliban festgehalten zu werden. Die Taliban behaupten, dass sie, dank ihrer Spione bei der Grenzpolizei am Flughafen Kabul und auch an vielen anderen Stellen, überwachen können, wer in das Land einreist. Sie geben an, regelmäßig Berichte darüber zu erhalten, wer neu ins Land einreist.
Die Taliban beobachten alle Fremden, die in den Dörfern und Kleinstädten unter ihrer Kontrolle ankommen genau, genauso wie die Dorfbewohner, die in Gebiete unter Regierungskontrolle reisen. Sie fürchten offensichtlich, ausspioniert zu werden und versuchen, die Rekrutierung von Informanten durch die Regierung zu beschränken. Wer in die Taliban-Gebiete ein- oder ausreist sollte die Reise überzeugend begründen können, möglichst belegt mit Nachweisen über Geschäftsabschlüsse, medizinische Behandlung etc. Wenn die Taliban einen Schuldigen suchen, der für die Regierung spioniert haben soll, ist jeder, der verdächtigt wird, sich an die Behörden gewandt zu haben, in großer Gefahr.
Es ist davon auszugehen, dass Sippenhaftung in Afghanistan ein weit verbreitetes Phänomen ist, und die Taliban neben Regierungsmitarbeitern, Sicherheitskräften und anderen, der Kollaboration oder "Spionage" bezichtigten Personen auch deren Angehörige gezielt verfolgen und bedrohen. Eine solche Bedrohung liegt jedoch festgestelltermaßen beim Beschwerdeführer nicht vor und wird hiezu auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen.
1.3.8. Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen:
Bacha Bazi, auch Tanzjungen genannt, sind Buben oder transsexuelle Kinder, die sexuellem Missbrauch und/oder dem Zwang, bei öffentlichen oder privaten Ereignissen zu tanzen, ausgesetzt sind. In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten verschwiegen oder verharmlost. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Mit Inkrafttreten des neuen afghanischen Strafgesetzbuches im Jahr 2018, wurde die Praxis des Bacha Bazi kriminalisiert. Den Tätern drohen bis zu sieben Jahre Haft. Jene, die mehrere Buben unter zwölf Jahren halten, müssen mit lebenslanger Haft rechnen. Das neue afghanische Strafgesetzbuch kriminalisiert nicht nur die Praxis von Bacha Bazi, sondern auch die Teilnahme an solchen Tanzveranstaltungen. Der Artikel 660 des fünften Kapitels beschreibt, dass Beamte der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF), die in die Praxis von Bacha Bazi involviert sind, mit durchschnittlich bis zu fünf Jahren Haft rechnen müssen.
Üblicherweise sind die Jungen zwischen zehn und 18 Jahre alt; viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben. Viele der Jungen wurden entführt, manchmal werden sie auch von ihren Familien aufgrund von Armut an die Täter verkauft. Manchmal sind die Betroffenen Waisenkinder und in manchen Fällen entschließen sich Jungen, Bacha Bazi zu werden, um ihre Familien zu versorgen. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Eingangs gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig ist und während des Verfahrens vor der belangten Behörde sowie zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung minderjährig war und dass das Bundesverwaltungsgericht die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aussageverhaltens in der Beweiswürdigung berücksichtigt hat.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie zu den Aufenthaltsorten, Familienangehörigen, Sprachkenntnissen, der Schulbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers beruhen auf dessen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des Asylverfahrens.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die Angaben dienen zur Identifizierung im Asylverfahren.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist ergibt sich aus dessen glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Betreffend das Privatleben in Österreich wurden dessen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, sowie die vorgelegten Unterlagen den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich und ist dem Bundesverwaltungsgericht nichts gegenteiliges seitens der belangten Behörde im Zeitpunkt dieses Erkenntnisses übermittelt worden.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der belangten Behörde ist im Ergebnis zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat:
2.2.1. Zunächst gilt es hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, dass seine Familie und er seit seinem siebten Lebensjahr im Iran gelebt hätten. Sie hätten sich dort illegal aufgehalten und deshalb wäre auch der Vater nach Afghanistan abgeschoben worden (vgl. AS 9). In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 30.01.2018 schilderte der Beschwerdeführer, dass er bzw. seine Familie im Iran von der Polizei verfolgt worden wäre. Seine Nachbarn wären Iraner gewesen und hätten Afghanen nicht als Nachbarn gewollt. Deshalb hätten sie der Polizei gemeldet, dass die Familie des Beschwerdeführers keine Aufenthaltsdokumente gehabt hätte (vgl. AS 66). In der Beschwerdeverhandlung gab er an, dass er im Iran Probleme gehabt hätte, weil er Afghane sei. Die Polizei hätte ihn mehrmals angehalten und gefragt, warum er keine Dokumente hätte (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung).
Die geschilderten Probleme des Beschwerdeführers im Iran, die darin begründet sind, dass der Beschwerdeführer und seine Familie sich illegal im Iran aufgehalten haben, sind im gegenständlichen Fall nicht relevant.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und daher ist leidglich zu prüfen, ob er im Herkunftsstaat Afghanistan, nicht aber im Iran, wo er zuletzt aufhältig gewesen sein soll, asylrelevante Verfolgung zu vergegenwärtigen hat.
2.2.2. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sein Vater und/oder sein Großvater Angehöriger des afghanischen Militärs gewesen wären und deshalb Probleme mit den Taliban gehabt hätten, ist auszuführen, dass diese Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens widersprüchlich waren und den Aussagen des Beschwerdeführers daher kein Glauben geschenkt werden kann.
So erwähnte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung etwaige Probleme seines Vaters/ und oder Großvaters mit den Taliban mit keinem Wort, sondern gab an, er würde nicht wissen, weshalb die Familie damals, als er ungefähr sieben Jahre alt gewesen wäre, Afghanistan verlassen hätte (vgl. AS 9).
Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12), ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert; die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können in ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen.
Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog, und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dennoch wäre vom Beschwerdeführer - selbst in Anbetracht seiner damaligen Minderjährigkeit - zu erwarten gewesen, dass er die später im Verfahren geschilderten Probleme seiner Familienmitglieder mit den Taliban zumindest kurz erwähnt. Die diesbezügliche Erklärung in der Beschwerdeverhandlung, er hätte den Dolmetscher in der Erstbefragung nicht gut verstanden (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018), überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass bei der Erstbefragung ein Dolmetscher für die Sprache Farsi anwesend war und die Muttersprache des Beschwerdeführers Dari ist. Der Beschwerdeführer spricht aber neben Dari, Deutsch und ein bisschen Englisch, auch Farsi, das er lesen und schreiben kann (vgl. S 7 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018). Außerdem hat er in der Erstbefragung angegeben, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. AS 5) bzw. dass es keine Verständigungsprobleme gegeben hätte (vgl. AS 11) und hat dies mit seiner Unterschrift bestätigt.
Die geschilderten Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sind daher nicht nachvollziehbar und vor allem nicht geeignet die Tatsache zu erklären, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme seiner Familienmitglieder in Afghanistan in der Erstbefragung nicht erwähnt hat.
In der Einvernahme bei der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer , dass die Familie Afghanistan verlassen hätte, weil sein Vater beim afghanischen Militär gewesen wäre und eine "Feindschaft" zwischen seinem Vater und den Taliban bestanden hätte und dass die Taliban die Verwandtschaft seines Vaters getötet hätten (vgl. AS 65). Seine Mutter habe ihm erzählt, dass zwei bis drei Leute zu ihnen nach Hause gekommen wären und nach dem Vater gefragt hätten. Laut seiner Mutter wären es Taliban gewesen und sie hätten den Vater töten wollen. Daher wäre die Familie in den Iran geflüchtet (vgl. AS 67f). In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Fluchtgründe erneut zu schildern und entgegnete darauf: "Ich verstehe die Frage nicht." Der erkennende Richter fasste daraufhin die bisherigen Fluchtgründe zusammen und gab der Beschwerdeführer dann ergänzend an, dass sein Großvater ein Kommandant gewesen wäre und deshalb getötet worden wäre. Seine Familie wäre auch getötet worden (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018). Sein Mutter hätte ihm erzählt, dass sein Großvater ein Kommandant gewesen wäre, der gegen die Taliban gekämpft hätte. Dies wäre fünf Jahre vor der Ausreise seiner Mutter aus Afghanistan gewesen.
Auf die Frage des erkennenden Richters, warum er in der Befragung vor der Behörde nichts von seinem Großvater erzählt habe, sondern nur von Verwandten gesprochen habe, entgegnete der Beschwerdeführer:
"Weil sie keine Fragen gestellt haben." (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018). Weitere Ausführungen zu den angeblichen Problemen seines Vaters und/ oder Großvaters mit den Taliban tätigte der Beschwerdeführer nicht.
Mit seinen unterschiedlichen Angaben, die zudem sehr oberflächlich sind und die er nur von seiner Mutter erzählt bekommen hat, konnte er nicht glaubhaft darlegen, dass sein Vater und/oder Großvater in Afghanistan tatsächlich asylrelevante Verfolgung durch die Taliban erlitten haben. Abgesehen davon liegen die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle mit den Taliban selbst bei Wahrunterstellung schon sehr viele Jahre zurück. Folgt man den Angaben des Beschwerdeführers, so soll der Tod des Großvaters ungefähr zwei Jahre nach der Geburt des Beschwerdeführers gewesen sein. Zum Zeitpunkt der Bedrohung des Vaters wäre der Beschwerdeführer ungefähr sechs Jahre gewesen.
Bereits in der Einvernahme bei der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer, er selbst wäre in Afghanistan nicht verfolgt worden, sondern sein Vater (vgl. AS 66). In der Beschwerdeverhandlung gab er auf die Frage, ob er jemals etwas von einer persönlichen Bedrohung oder Bedrohung gegenüber seiner Familie durch die Taliban mitbekommen hätte, an, dass er sich nicht sicher wäre. Falls etwas passiert wäre, hätte ihm seine Mutter nicht davon erzählt, damit sie sich nicht fürchten müssen (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018). Die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen beantwortete er unter anderem dahingehend, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, dass die Familie seines Vaters gegen die Taliban gekämpft hätte. Was wäre, wenn sie ihn auch erwischen und wissen, wer er sei. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass der Beschwerdeführer mit sieben Jahren aus Afghanistan ausgereist sei, in Afghanistan kein Meldewesen bestehe und befragt, wie jemand wissen wollte, dass er wieder zurückkomme, sagte der Beschwerdeführer, laut seiner Mutter wären die Dörfer in Afghanistan sehr klein und jeder wisse über den anderen Bescheid. Man würde mitbekommen, wenn er zurückkehren würde (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018). Diese Rückkehrbefürchtungen sind abstrakt und keinesfalls nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen, dass er selbst asylrelevante Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan erlitten hat bzw. zukünftig zu befürchten hat.
Eine aktuelle Bedrohungsgefahr für den Beschwerdeführer ist aus diesen Gründen aus beweiswürdigender Sicht nicht zu erkennen und konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er aus diesem Grunde eine persönlich asylrelevante Verfolgung in Afghanistan zu befürchten hat.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist daher auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch die Taliban drohen.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich einer nicht bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. wurde vom Beschwerdeführer auch keine über die oben dargestellten Fluchtgründe hinausgehende drohende Verfolgung substantiiert vorgebracht.
In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 30.01.2018 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er sich nicht daran erinnern könne, im Herkunftsstaat wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt worden zu sein (vgl. AS 65). Dann sagte er aber, er würde nicht zurückkehren können, weil er Hazara und Schiit wäre (vgl. AS 67). Diese Behauptung führte er aber nicht weiter aus bzw. machte er keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geltend. Vielmehr sagte er, dass er nicht wisse, wo er in Afghanistan leben sollte und woher er Geld besorgen könnte. Hier hätte er einen Betreuer, der sich um ihn kümmert (vgl. AS 67). Bereits diese Aussage macht deutlich, dass der Beschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Rückkehrbefürchtungen hat, die vermeintlichen Probleme als Hazara und Schiit aber nur allgemein behauptet, ohne weiteres substantielles Vorbringen darzulegen.
Auch in der Stellungnahme vom 15.03.2018, sowie in der Beschwerdeschrift bezieht er sich überwiegend auf seine Eigenschaft als Hazara, ohne allerdings konkrete Vorfälle zu nennen. In der Beschwerdeverhandlung setzt sich dieses Aussageverhalten vor. Er antwortete auf die Frage, ob er während seiner Zeit in Afghanistan jemals persönlich aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bedroht worden wäre damit, dass er sich nicht daran erinnern könne (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018). Die Frage nach konkreten Rückkehrbefürchtungen beantwortete er unter anderem damit, dass er Hazara wäre und dort nicht leben könnte. Er hätte dort niemanden und wisse nicht, woher er das Geld nehmen soll (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018). Wiederum machen die Angaben des Beschwerdeführers deutlich, dass er eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht glaubhaft machen konnte und er vermittelt den Eindruck, dass sich seine Rückkehrbefürchtungen überwiegend auf seine soziale, finanzielle und wirtschaftliche Situation beziehen.
Wie bereits erwähnt kann auch den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht entnommen werden, dass Angehörigen der Volksgruppe der Hazara und Angehörigen der schiitischen Religion allein wegen ihrer diesbezüglichen Eigenschaft asylrelevante Verfolgung in Afghanistan droht.
2.2.4. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 13.02.2018 auch vor, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als "Iran-Rückkehrer" begründetet Furcht vor Verfolgung in Afghanistan hat. Er wäre im Iran aufgewachsen und sozialisiert worden und würde schon aufgrund seines Dialektes und der Verwendung von typisch iranischen Wörtern als "nicht richtiger Afghane" erkannt werden (vgl. AS 101). Dazu ist leidglich auszuführen, dass sich aus den Länderberichten zu Afghanistan nicht entnehmen lässt, dass per se jeder Rückkehrer aus dem Iran oder aus Europa, aus diesem Grund einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer selbst brachte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nichts Diesbezügliches vor, und ist es auch seiner Rechtsvertretung weder in der Beschwerde noch in der genannten Stellungnahme gelungen, eine derartige Verfolgung im Einzelfall glaubhaft zu machen, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war.
2.2.5. In der Einvernahme bei der belangten Behörde am 30.01.2018 gibt der Beschwerdeführer als Rückkehrbefürchtung unter anderem an, dass mit Burschen in seinem Alter in Afghanistan alles gemacht werden würde. Sie würden sexuell missbraucht werden (vgl. AS 67). In der Stellungnahme vom 13.02.2018 und in der Beschwerde machte er diesbezüglich keine Angaben. Dem Beschwerdeführer wurden diese Angaben aus der Einvernahme in der Beschwerdeverhandlung vorgehalten und befragt, ob er von sexuellen Übergriffen gegen junge Männer in Afghanistan gehört habe oder persönlich gesehen habe, dass junge Männer sexuell missbraucht werden. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er es über Afghanistan gehört hätte. Auf Nachfrage des erkennenden Richters gab der Beschwerdeführer an, dass ihm gegenüber kein sexueller Missbrauch stattgefunden hätte.
Der Beschwerdeführervertreter gab hiezu informativ bekannt, dass auch im Gespräch im Zuge der Beratung keine Hinweise auf einen solchen Missbrauch hervorgekommen sind (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 04.10.2018).
Der Beschwerdeführer konnte daher nicht glaubhaft machen, dass er in Afghanistan als "Bacha-Bazi" Opfer von sexuellem Missbrauch wird, zumal dieses Vorbringen rein spekulativ ist, und er nur von solchen Vorfällen gehört hat.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und psychischer Gewalt und/oder sexuellem Missbrauch - auch auf Grund der Praxis des "Bacha Bazi" - bedroht wurde bzw. ihm derartiges droht, ergibt sich aus seinem diesbezüglich lediglich allgemein gehaltenen und wenig substantiierten Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde und den ausdrücklichen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass er persönlich nicht Opfer sexuellen Missbrauches in Afghanistan geworden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass den Länderfeststellungen und den darin angeführten Informationsquellen bei einer Gesamtbetrachtung zu entnehmen ist, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen in weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, nach wie vor ein großes Problem ist. Weiters ist den Länderberichten zu entnehmen, dass dieser Missbrauch unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten, nämlich der Praktik von "Bacha Bazi" ("Tanzjungen"), verschwiegen oder verharmlost wird. Es gibt sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von "Bacha Bazi", oftmals werden Opfer selbst bestraft.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer aber - wie bereits dargelegt - keine diesbezügliche Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, den Länderberichten zufolge aber üblicherweise Jungen zwischen 10 und 18 Jahren von der Praxis von "Bacha Bazi" betroffen sind und der Beschwerdeführer daher nicht mehr zu dieser Risikogruppe gehört.
2.2.6. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren ergibt sich, dass eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen in seinem Herkunftsstaat nicht glaubhaft gemacht werden konnte und nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen bei einer Rückkehr für wahrscheinlich erscheinen lassen.
2.3. Zu den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Parteien des Verfahrens haben alle genannten Länderinformationen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt bekommen, haben von diesem Recht aber keinen Gebrauch gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).
3.1.2. Wie oben ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass sein Vater und/oder sein Großvater in Afghanistan Probleme mit den Taliban gehabt hätten und dass er selbst deshalb eine ihn individuell treffende, asylrelevante Verfolgungsgefahr in Afghanistan zu befürchten hat. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung darzutun. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu