TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/16 W131 2201812-1

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Veröffentlicht am 16.10.2019
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Entscheidungsdatum

16.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W131 2201812-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 Abs 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste im Jahr 2015 gemeinsam mit

seiner Ehegattin und seiner minderjährigen (= mj) Tochter

schlepperunterstützt und unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2015 - ebenso wie seine Ehegattin und seine mj Tochter - einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Bf jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine entsprechende befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte II. und III.).

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, mit welcher lediglich Spruchpunkt I. (die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten) angefochten wurde.

4. Der Ehegattin des Bf wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (= BVwG) der Asylstatus zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:

Der Bf führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan.

Der Bf reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin, die er zuvor in Afghanistan ehelichte, und der gemeinsamen mj Tochter im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Bf hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner mj Tochter im Bundesgebiet auf.

Der Bf ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.10.2019, Zl: W131 2201815-1/12E, wurde der Beschwerde der Ehegattin des Bf, XXXX , stattgegeben und ihr der Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt sowie festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Im Falle der Ehegattin des Bf ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend die Person des Bf gründen sich auf dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und dem BVwG. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen - Aussagen zu zweifeln. Die Identität des Bf steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den Gerichtsakten des Bf und seiner Ehegattin sowie den diesbezüglich vorgelegten Verwaltungsakten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Bf mit Erkenntnis des BVwG der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zuerkannt und festgestellt, dass dieser gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es liegt auch in Bezug auf die Ehegattin des Bf keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 AsylG 2005 hat das BVwG aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).

Gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.

Der Bf ist der Ehegatte von XXXX . Die Ehe wurde bereits vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet geschlossen. Somit ist der Bf als Familienangehöriger iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.

Der Bf ist nicht straffällig geworden. Gegen die Ehegattin des Bf ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Bf gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der gegenständliche Antrag des Bf auf internationalen Schutz wurde (wie auch jener seiner Ehegattin) nach dem 15.11.2015 gestellt, wodurch insbesondere § 2 Abs 1 Z 15 und § 3 Abs 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs 24 leg cit im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt der Bf eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, 2007/20/0281; vom 09.04.2008, 2008/19/0205; vom 25.11.2009, 2007/01/1153; vom 24.03.2011, 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, 2010/18/0398).

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2201812.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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