TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 L515 2193616-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L515 2193610-1/32E

L515 2193616-1/27E

L515 2193614-1/27E

Gekürzte Ausfertigung des am 08.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. §§ 57 und 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX diese wiederum vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. §§ 57 und 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. §§ 57 und 55, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.

Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 8.5.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2193616.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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