TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 L503 2127177-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

ASVG §410
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L503 2127177-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Werner ZAINZINGER, MBA und Mag. Iris WOLTRAN über die Beschwerde des XXXX , nunmehr der Rechtsanwältin Mag. XXXX als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung des BG XXXX zur Zl. XXXX über das Vermögen des XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 2.3.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 2.3.2016, GZ: Mag. Kurz/TA 13/16, sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 28.5.2016 für den Prüfzeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 244.842,05 sowie in Höhe von EUR 221,20, insgesamt sohin in Höhe von EUR 245.063,25 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 1.).

Der BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 ASVG werde zudem verpflichtet, Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 1.1.2007 bis 31.12.2010 gemäß § 59 Abs 1 ASVG in der Höhe von EUR 107.149,94, sowie in Höhe von EUR 115,25, insgesamt sohin in Höhe von EUR 107.265,19 an die SGKK zu entrichten (Spruchpunkt 2.).

Die Verpflichtung werde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs 1, 44 Abs 1, 45, 49 Abs 1 und 2, 54, 58 Abs 1 und 2, 59 Abs 1 ASVG und § 6 BMSVG ausgesprochen und nehme Bezug auf die Beitragsabrechnungen vom 3. und 8.2.2016 sowie die Prüfberichte vom 4. und 9.2.2016 und den Versicherungspflichtbescheid vom 2.3.2016, XXXX , welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides darstellen würden.

In der Begründung des Bescheides führte die SGKK zusammengefasst aus, dass mit Versicherungspflichtbescheid vom 2.3.2016, GZ: XXXX , festgestellt worden sei, dass die in der dortigen Anlage 1 namentlich angeführten Personen zu den ebendort angegebenen Zeiten auf Grund der für den Dienstgeber in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG bzw. der Pflicht(Teil-)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlegen seien.

Die in der Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid angeführten Personen seien zu den ebenso dort angeführten Zeiträumen entweder in die Pflicht(Voll)Versicherung oder in die Pflicht(Teil)Versicherung einbezogen und die Abgaben zur Sozialversicherung nachverrechnet worden.

2. Mit Schriftsatz seines (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters vom 30.3.2016 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 2.3.2016. Darin machte er zusammengefasst geltend, dass der Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 2.3.2016 noch nicht rechtskräftig sei, da von Seiten des BF vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei. Weitere Beschwerdeausführungen betrafen die Qualifikation der in der Anlage zum Versicherungspflichtbescheid genannten Personen als Dienstnehmer des BF.

Der BF stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in Senatsbesetzung entscheiden (§ 414 ASVG), der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

3. Am 17.6.2016 legte die SGKK die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. In einer gleichzeitig mit der Beschwerdevorlage erstatteten Stellungnahme vom 30.5.2016 stellte die SGKK nach inhaltlichen Ausführungen die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen. Weiters vorgelegt wurden der Verwaltungsakt sowie die Unterlagen zur GPLA.

4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 4.1.2017 zu XXXX wurde über das Vermögen des BF das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und die im Spruch bezeichnete Rechtsanwältin als Masseverwalterin bestellt.

5. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2127176-1/8E, wurde der Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 2.3.2016, GZ: XXXX aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden dem BF Sozialversicherungsbeiträge sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG nachverrechnet, die sich aufgrund der im Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 2.3.2016, GZ: XXXX , festgestellten Versicherungspflicht der in Anlage 1 zum Versicherungspflichtbescheid genannten Personen für den Zeitraum von 1.1.2007 bis 31.12.2010 ergaben.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, GZ: L503 2127176-1/8E, wurde der Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 2.3.2016, GZ: XXXX aufgehoben.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 4.1.2017 zur Zl. XXXX wurde über das Vermögen des BF das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und die im Spruch genannte Rechtsanwältin als Masseverwalterin bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes samt den angeschlossenen, umfangreichen Unterlagen der GPLA sowie durch Einsichtnahme in das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2127176-1/8E, mit dem der Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 2.3.2016 aufgehoben wurde. Die getroffenen Feststellungen zur Beitragsnachverrechnung und der Aufhebung des Versicherungspflichtbescheides ergeben sich zweifelsfrei aus den herangezogenen Beweismitteln.

Die Feststellungen zum Schuldenregulierungsverfahren beruhen auf einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage in der Insolvenzdatei vom 22.10.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Dies gilt auch für Verfahren in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, § 414 ASVG, Rz 12). Der BF stellte in seiner Beschwerde einen Senatsantrag. Da in der vorliegenden Rechtssache die Aufnahme von nicht angemeldeten Dienstnehmern in die Versicherung durch den Versicherungsträger iSd § 410 Abs 1 Z 2 ASVG (Versicherungspflicht) als Vorfrage zu beurteilen ist und der BF fristgerecht einen entsprechenden Antrag gestellt hat, liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Der erkennende Senat besteht gemäß § 414 Abs 2 ASVG aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die gegenständliche Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Verzugszinsen gemäß § 59 Abs 1 ASVG setzt das Bestehen von (voll- oder teil-)versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen zum BF als Dienstgeber voraus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ: L503 2127176-1/8E, den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 2.3.2016, GZ: XXXX , aufgehoben. Die auf diesen - nunmehr aufgehobenen - Bescheid gestützte Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Verzugszinsen kann damit ebenfalls keinen Bestand haben. Der gegenständliche Beitragsnachverrechnungsbescheid war daher spruchgemäß aufzuheben.

Anzumerken ist, dass das gegenständliche Erkenntnis einer neuerlichen Entscheidung der SGKK über eine Beitragsnachverrechnung nach vorangegangener Feststellung der Versicherungspflicht nicht entgegensteht.

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers beendet gemäß § 1024 ABGB das schon vor Konkurseröffnung begründete Vollmachtsverhältnis (VwGH vom 24.3.2011, 2009/07/0017). Auch ein Schuldenregulierungsverfahren ist ein Konkursverfahren (VwGH vom 9.10.2013, 2011/08/0334). Die Prozessfähigkeit des Gemeinschuldners endet auch für bereits anhängige Verwaltungsverfahren mit der Eröffnung des Konkurses, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen. Partei in solchen Verfahren ist der Masseverwalter. Nur der Masseverwalter ist insofern auch zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt (vgl das Erk. eines verstärkten Senates des VwGH vom 22.10.2013, 2012/10/0002). Die Frage der Beitragspflicht hat zweifellos wirtschaftliche Auswirkungen auf die Masse und ihre Erträgnisse und betrifft daher die Konkursmasse.

Da über das Vermögen des BF mit Beschluss des BG XXXX vom 4.1.2017 das Schuldenregulierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet wurde, ist das davor begründete Vollmachtsverhältnis zum (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des BF erloschen. Als Partei im Beschwerdeverfahren ist nunmehr die vom Insolvenzgericht bestellte Masseverwalterin anzusehen und war das vorliegende Erkenntnis auch an diese zu richten.

3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl VfGH 14.03.2012, U466/11; 27.06.2013, B823/2012; 21.02.2014, B1446/2012; VwGH 23.01.2013, 2010/15/0196; 24.01.2013, 2012/21/0224).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Es steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da zur Frage der Beitragspflicht bereits eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, von der die gegenständliche Behebung der Beitragsnachverrechnung auch nicht abweicht. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2127177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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