TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 B2691/96

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §125 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung wurde die Vorstellung gegen den Beschluß der Abgabenkommission der Stadt Bludenz, mit dem dem Beschwerdeführer Abfallgebühren in der Höhe von S 863,50 (inkl. USt.) vorgeschrieben wurden, abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst ergibt - am 8. Juli 1996 zugestellt.

Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid wurde am 21. August 1996 zur Post gegeben und langte am 22. August 1996 beim Verfassungsgerichtshof ein.

2. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde kann gemäß §82 Abs1 VerfGG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erhoben werden. Gemäß §125 Abs2 ZPO iVm. §35 Abs1 VerfGG endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche der Frist, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die sechswöchige Beschwerdefrist hat am Montag, dem 8. Juli 1996, zu laufen begonnen und mit Ablauf des Montags, des 19. August 1996, geendet. Die zwei Tage später zur Post gegebene Beschwerde war demnach verspätet.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2691.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B02691_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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