Entscheidungsdatum
06.11.2019Norm
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2Spruch
L516 2209592-7/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2019, Zahl 1025620208 - 181209824 / BMI-BFA_VBG_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2019 zu Recht erkannt:
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs 1 Z 2 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V und VI des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2019 mit der dabei mündlich verkündeten Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer und seiner Vertretung in jener Verhandlung ausgefolgt. Der in der Verhandlung abwesenden belangten Behörde wurde eine Ausfertigung der Niederschrift am 17.10.2019 per Fax zugestellt.
Der Beschwerdeführer verzichtete im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die belangte Behörde beantragte keine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses binnen zwei Wochen nach Zustellung.
Somit liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs 5 VwGVG für eine Ausfertigung des Erkenntnisses in gekürzter Form vor. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, zu enthalten. Dem wird hiermit entsprochen.
Es ist damit keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG). Im Sinne der Rechtsklarheit wurde daher der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2209592.7.01Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020