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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über den als Wiedereinsetzungsantrag bezeichneten, jedoch als Wiederaufnahmeantrag zu wertenden Antrag der Z in Wien, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien VII, Schottenfeldgasse 2-4, gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung in ihrer mit hg. Beschluß vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/20/0542, abgeschlossenen Beschwerdesache gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1996, Zl. 4.347.983/1-III/13/95, betreffend Aslygewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 1997, B 2170/96-14, lehnte dieser die Behandlung der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Mai 1996, Zl. 4.347.983/1-III/13/95, mit dem die Abweisung der Asylgewährung der Beschwerdeführerin bestätigt worden war, gerichteten Beschwerde ab und trat sie mit einem weiteren Beschluß vom 20. August 1997 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. September 1997 wurde der Beschwerdeführerin z.Hd. des bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag erteilt, innerhalb der Frist von 6 Wochen näher bezeichnete Mängel der Beschwerde zu beheben. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde Rechtsanwalt Dr. Pochieser am 23. September 1997 zugestellt. Innerhalb der Frist wurden zwar nicht die Mängel der Beschwerde behoben, jedoch langte ein mit 3. November 1997 datierter und an diesem Tag auch zur Post gegebener Antrag der durch Dr. Pochieser vertretenen Beschwerdeführerin ein, ihr die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Mit Beschlüssen vom 11. Dezember 1997 wurde dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben (OZl. 6) und unter einem das Verfahren über die (abgetretene) Beschwerde (protokolliert zur hg. Zl. 97/20/0542) infolge nicht fristgerechter Behebung der aufgezeigten Mängel eingestellt. Beide Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer-Vertreter am 23. Dezember 1997 zugestellt. Innerhalb der Frist des § 46 VwGG beantragt die Beschwerdeführerin nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Beantragung der Verfahrenshilfe bezüglich des Mängelbehebungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 97/20/0542". Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Bestreitung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Wiedereinsetzungsverfahrens zu bewilligen.
Die Beschwerdeführerin bringt hiezu lediglich vor, an der Fristversäumnis treffe weder sie noch ihren Vertreter irgendein Verschulden, wies allerdings darauf hin, daß die Begründung des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses (und damit auch des die Einstellung des Verfahrens über die abgetretene Beschwerde verfügenden Beschlusses) des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1997 eine nicht den tatsächlichen Umständen entsprechende Begründung aufgewiesen habe.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist einer Partei auf deren Antrag die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag als "Wiedereinsetzungsantrag" bezeichnet, dies hindert den Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht, ihn - im Sinne des darin enthaltenen Tatsachenvorbringens - als Wiederaufnahmeantrag zu behandeln (vgl. auch den hg. Beschluß vom 7. Juli 1987, Zl. 87/07/0063). Wie sich aus dem bereits dargestellten Verfahrensverlauf ergibt, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ohne Verschulden der Partei das Vorliegen einer Fristversäumnis angenommen und mit dem hg. Beschluß vom 11. Dezember 1997, Zl. 97/20/0542, irrigerweise das Verfahren über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 13. Juni 1997, B 2170/96-14, abgetretene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Da die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme im Sinn des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG somit vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 2. Juli 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200005.X00Im RIS seit
20.11.2000