TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/11 W103 2141728-1

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Veröffentlicht am 11.11.2019
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Entscheidungsdatum

11.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §88 Abs1
VwGVG §28 Abs1

Spruch

W103 2141728-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2016, Zl. 69581409/160960462 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 88 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist nach wie vor unerledigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 06.07.2016 beim Bundesamt für Fremden- und Asylwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG gestellt.

1.1 Lt. Schreiben der belangten Behörde vom 05.12.2016 sein der BF im Beisein ihres Ehemannes mitgeteilt worden, dass dies in dieser Form nicht möglich sei, da keine Flüchtlingseigenschaft erkennbar sei, (der BF sei zwar im Jahre 2002 in Dänemark die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, auch sei in Dänemark ein Konventionsreisepass ausgestellt worden, dieser stehe jedoch nicht im Einklang mit der befristeten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) es komme lediglich die Beantragung eines Fremdenpasse in Frage. Dies sei vom Ehemann vorerst abgelehnt worden, dieser Antrag dann doch eingebracht worden.

Im Akt befindet sich ein auf den Namen der BF ausgefülltes Formular (Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich, angekreuzt wurde E.3 ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" erfüllen. Am Akt befindet sich eine Unterschrift.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

Zur Begründung wurde angeführt, die BF hätte auf die Aufforderung eine schriftliche Bestätigung der in Österreich etablierten Vertretungsbehörde vorzulegen, dass ihr kein Reisedokument ausgestellt werde nicht reagiert. Sie wäre jedoch in der Lage einen Reisepass ihres Herkunftslandes zu erlangen, deshalb sei der Antrag abzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Es wurden folgende Beschwerdeanträge erhoben.

"1. Auf Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) auf Ausstellung eines Konventionspasses nach den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention (Konventionsreisedokument) stattgegeben wird;

In eventu

2.

Auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Zurückweisung der Verwaltungssache an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.

A) ZUM SACHVERHALT:

1.

Die Bf ist Konventionsflüchtling aus Somalia. Sie wurde in Dänemark am 30.10.2002 als Konventionsflüchtling anerkannt und hat dort den Status des Konventionsflüchtlings erhalten.

Beweis: Dänischer Asylanerkennungsbescheid vom 30.10.2002 vom 3. Asylbüro der Ausländerverwaltung, Asylabteilung in Arhus, Kopenhagen mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

2.

Am 29.07.2004 hat die Bf in Arhus den österreichischen Staatsbürger somalischer Herkunft, Herrn XXXX, geehelicht. Es war eine staatliche Eheschließung.

Beweis: Heiratsurkunde vom 29.07.2004

3.

Der Ehegatte war in Österreich berufstätig und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen naturgemäß (als österreichischer Staatsbürger) in Österreich. Gemäß Versicherungsdatenauszug der PVA stand Herr XXXX seit dem 14.01.1991 in Arbeitsverhältnissen, er war in dem hier relevanten Zeitraum bei der Firma XXXX als Arbeiter beschäftigt.

Die Ehegatten taten, was sich in dieser Lebenssituation natürlich aufgedrängt hat: Die Bf zog ihrem Mann nach Salzburg nach, entlastete damit den Staat Dänemark von Unterstützungsleistungen und erfolgte alles vollkommen regulär und rechtmäßig:

Unmittelbar nach der Einreise begaben sich der Ehegatte mit der Bf zum Meldeamt des Magistrat Salzburg und wurde die Bf dort am 05.08.2004 erstmals unter der Adresse XXXX , mit Hauptwohnsitz angemeldet.

Beweis: Bestätigung der Meldung aus dem zentralen Melderegister des Magistrat Salzburg vom 05.08.2004;

Versicherungsdatenauszug des Ehegatten;

Pensionskonto des Ehegatten

4.

Um den Aufenthaltsstatus in Österreich auf eine einwandfreie Ebene zu bringen, begab sich die Bf mit ihrem Ehegatten sodann zu der damals zuständigen Fremdenpolizeibehörde, der Bundespolizeidirektion Salzburg, wo die Bf ihre Übersiedlung nach Österreich bekanntgab und um Ausstellung eines Konventionsreisepasses nach der Genfer Flüchtlingskonvention angesucht hat.

Nach Prüfung des Falles hat die Bundespolizeidirektion als damals örtlich und sachlich zuständige Behörde den Konventionspass ausgestellt.

Beweis: Die im Akt der Behörde einliegenden Konventionspässe

5.

In weiterer Folge wurde dieser Konventionspass, der jeweils für zwei Jahre ausgestellt wurde, wiederholte male verlängert, zuletzt am 23.10.2013, damals von der hierfür zuständigen Behörde, der Landespolizeidirektion Salzburg.

Dieser zuletzt erteilte Konventionspass war bis zum 23.10.2015 gültig.

6.

In all diesen Jahren wurde von der Bf niemals verlangt, dass sie einen anderen Aufenthaltstitel beantragen müsse. Vielmehr wurde ihr dänischer Aufenthaltsstatus in Österreich anerkannt und ihr auf der Grundlage des dänischen Flüchtlingsstatus in Österreich ein Reisedokument nach der Genfer Flüchtlingskonvention ausgestellt.

Die Bf durfte daher über einen Zeitraum von 13 Jahren alle Rechte eines Konventionsflüchtlings in Österreich genießen, sie genoss ein Aufenthaltsrecht, sie musste dafür um keinen gesonderten Aufenthaltstitel ansuchen und es kam ihr die Reisefreiheit auf der Grundlage der erteilten Konventionsreisepässe zu.

Beweis: Der Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Salzburg,

nachfolgend der Verwaltungsakt der Landespolizeidirektion Salzburg,

sowie sämtliche, im nunmehrigen Verwaltungsakt des BFA Salzburg einliegenden Unterlagen

7.

Während dieser Zeit erfolgte eine familiäre Verwurzelung der Bf in Österreich:

Nicht nur, dass sie mit ihrem in Österreich zu 100 % integrierten Ehegatten ein intensives, harmonisches Eheleben geführt hat, gebar sie am XXXX in Salzburg den Sohn XXXX , sowie am XXXX einen zweiten Sohn, XXXX .

Beide Kinder waren seit Geburt österreichische Staatsbürger, dies aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft des Ehegatten.

Beweis: Geburtsurkunden und Staatsbürgerschaftsnachweise

8.

Es erfolgten während des in Rede stehenden Zeitraums auch Wohnungswechsel. Anlässlich der dabei notwendigen Ummeldungen akzeptierte die Meldebehörde stets den Konventionspass als Aufenthaltstitel.

Beweis: Meldebestätigung des Magistrat Salzburg vom 21.12.2011

9.

Die beiden Söhne der Bf sind unterdessen schulpflichtig geworden:

XXXX besucht die Neue Mittelschule XXXX

Beweis: Die Schulbesuchsbestätigungen und die Jahreszeugnisse für das Schuljahr 2015/2016

10.

In all diesen Jahren, in welchen die Bf ohne jeden Zweifel zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sorgte ausschließlich der Ehegatte für die Bf, die keinerlei Leistungen der öffentlichen Hand erhalten hat. Bis heute sorgt der Ehegatte für die Bf.

Die Bf ist als Angehörige bei der Salzburger Gebietskrankenkasse gegen alle Risken unfall- und krankenversichert, dies aufgrund einer für den Ehegatten geltenden Selbstversicherung bei der SGKK (Vers.Nr. XXXX ).

11.

Nach Auslaufen des zuletzt am 23.10.2013 von der LPD Salzburg ausgestellten Konventionspasses stellte die Bf im Sommer 2016 beim BFA, RD Salzburg, einen Antrag auf neuerliche Ausstellung eines Reisedokuments nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Das entsprechende Antragsformular wurde ausgefüllt, unterfertigt und unter Beifügung eines Fotos abgegeben. Die Gebühr wurde bezahlt.

Nach Einreichung dieses Antrages geschah zunächst nichts. Einige Tage danach wurde die Bf von einem Mitarbeiter des BFA angerufen und ihr bzw. ihrem Ehegatten zur Kenntnis gebracht, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne und dass es nicht möglich sei, den beantragten Konventionspass zu erteilen.

Es kam in der Folge zu einer Besprechung bei der Behörde, an der mehrere Mitarbeiter der Behörde teilnahmen.

Bei dieser Besprechung wurde seitens der Behördenvertreter erklärt, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht in Betracht käme.

Es handle sich um einen Behördenfehler, die seinerzeitigen Reisedokumente hätten nicht erteilt werden dürfen. Die Einwände des Ehegatten, dass dies Sache der Behörde sei, wurden nicht akzeptiert.

Die Bf wurde mehr oder weniger gezwungen, nunmehr einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu stellen, wobei einfach am Formular eine Änderung vorgenommen wurde (Ankreuzung einer anderen Rubrik des Formulars). Diese Änderung am Formular nahm nicht die Bf, sondern ein Mitarbeiter der Behörde vor. Hingegen wurde das mit einem Kreuz versehen gewesene Kästchen links neben der Wortfolge "Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokuments" einfach überstrichen bzw. unkenntlich gemacht.

Über den 2015 gestellten und auch nicht zurückgezogenen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde niemals bescheidmäßig abgesprochen.

Stattdessen hat die Behörde von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG eingeleitet (IFA-Zahl 69581409) bzw. wurde unterdessen mit Bescheid vom 27.10.2016 der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abschlägig beschieden.

Weiters hat das BFA auch die Aufenthaltsbehörde (Magistrat Salzburg) informiert und wurde die Bf veranlasst, sich zum Magistrat zu begeben und dort einen Antrag auf einen NAG-Aufenthaltstitel unter gleichzeitiger Stellung eines Zusatzantrages auf Bewilligung der Inlandsantragstellung einzubringen, was auch tatsächlich geschah. Auch wurde ein Zusatzantrag nach § 21 Abs. 3 NAG gestellt.

12.

Der Wille der Bf war es ausschließlich, einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zu stellen. Der entsprechende Antrag wurde durch Ausfüllung des Formulars mit Ankreuzung der Rubrik "Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes" am 06.07.2016 gestellt und dafür eine Gebühr von EUR 75,90 bezahlt.

Beweis: Zahlungsbestätigung, Zahl 2016/1173 zur IFA-Zahl 169581409;

Bestätigung über die erfolgte Antragstellung vom 11.07.2016

Auf der "Bestätigung über die erfolgte Antragstellung" vom 11.07.2016 wurde das Ausstellungsdatum, welches ursprünglich der 06.07.2016 gewesen ist, von einem Mitarbeiter / einer Mitarbeiterin der Behörde überschrieben und wurde durch Überschreibung nunmehr das neue Ausstellungsdatum "11.07.2016" angeführt.

Die Bf hat niemals geäußert, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellen zu wollen. Sie hat auch persönlich ein entsprechendes Formular nicht ausgefüllt und auch sonst weder mündlich noch schriftlich zum Ausdruck gebracht, einen derartigen Antrag stellen zu wollen.

Ihren bereits am 06.07.2016 gestellten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokuments hat die Bf niemals zurückgezogen.

13.

Anlässlich einer vom Rechtsvertreter am 23.11.2016 vorgenommenen Akteneinsicht war es nicht möglich, den gegenständlichen Verwaltungsakt und die bezughabenden, schriftlichen Unterlagen einzusehen.

Stattdessen wurde dem Rechtsvertreter lediglich ein aus wenigen Schriftstücken bestehender dünner Verwaltungsakt zur Einsichtnahme übergeben, der ausschließlich das amtswegig eingeleitete Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK betrifft.

Es war niemals der Wille der Bf, dass ein derartiges Verfahren eingeleitet und ein derartiger Aufenthaltstitel von Amts wegen erteilt wird.

Die mit der Sache befassten Mitarbeiter des Bundesamtes konnten vielmehr aufgrund der Erklärungen des Ehegatten der Bf in keinem Zweifel darüber sein, dass die Bf nach wie vor darauf besteht, dass ihr - so wie bisher seit 2002 - erneut ein Konventionsreisedokument ausgestellt wird.

Eine Änderung des erklärten Antragswillens hat daher niemals stattgefunden."

B) RECHTLICHE AUSFÜHRUNGEN:

1.

Die Bf hat ein Recht auf Ausstellung des beantragten Konventionsreisedokuments. Die ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung der in der Vergangenheit ausgestellten Reisedokumente, wobei der jeweiligen Ausstellung von Reisedokumenten Bescheid-Charakter zukam.

Diese in Passform ausgestellten Bescheide waren auch entsprechend begründet, indem in den Konventionspässen jeweils eingetragen wurde, dass "Grundlage der Ausstellung" der "Bescheid vom 30.10.2002,

Asylgewährung in Dänemark, Base of issuing: Bescheid v. 30.10.2002, Asylgewährung in Dänemark" ist.

Beweis: Kopie des letzten Konventionspasses, ausgestellt am 23.10.2013

Durch die jeweilige Ausstellung von Konventionspässen hat die dafür damals jeweils örtlich und sachlich zuständig gewesene Verwaltungsbehörde das Recht der Bf, dass ihr aufgrund des dänischen Asylbescheids vom 30.10.2002 ein Konventionsreisedokument ausgestellt wird, anerkannt. An die Rechtskraftwirkung dieser Bescheide ist auch das Bundesamt gebunden.

Außerdem wurde damit anerkannt, dass der dänische Asylbescheid vom 30.10.2002 einem inländischen Asylbescheid gleichzuhalten ist.

Die Bf durfte darauf vertrauen, dass der dänische Asylbescheid von der für die Ausstellung eines Konventionsreisedokuments sachlich und örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde als einem inländischen Asylbescheid gleichwertiger, ausländischer Bescheid anerkannt und sie somit ein Recht auf Erlangung eines Konventionsreisedokuments hat.

Schlussendlich wurden mit diesen, als Bescheid zu wertenden Passausstellungen jeweils rechtskräftig darüber abgesprochen, dass der Bf in Österreich ein von keinem weiteren Aufenthaltstitel oder keiner weiteren behördlichen Bewilligung abhängiges Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte (Konventionsflüchtling) zukommt.

Es wäre absurd, wenn das Bundesamt nunmehr all diese rechtlichen Fakten ignorieren dürfte und berechtigt wäre, so zu handeln, als wären diese Bescheide und Konventionsreisedokumente niemals erlassen worden.

Die Bf hat sich ihr Privat- und Familienleben in Österreich nicht als Illegale aufgebaut, sondern auf der Grundlage der jeweiligen Konventionsreisedokumente, mit welchen ihr Recht bescheinigt wurde, dass sie in Österreich als Konventionsflüchtling und Asylberechtigte aufenthaltsberechtigt ist.

Den Preis dafür, dass die für die Ausstellung des Konventionsreisedokuments sachlich und örtlich zuständige Behörde durch einen Zeitraum von insgesamt 13 Jahren hindurch die Rechtsfrage, ob der dänische Asylbescheid einem österreichischen Asylbescheid gleichwertig ist, rechtlich unrichtig beurteilt hat, darf keinesfalls die Bf bezahlen müssen.

Selbst wenn die für die Ausstellung des Konventionsreisekokuments zuständigen Behörde die Frage, ob der dänische Asylbescheid eine ausreichende Grundlage für die Ausstellung des Reisedokuments darstellt, nur als Vorfrage zu beurteilen gehabt hätte, wurde auch diese Vorfragenbeurteilung entsprechende rechtliche Bindungs- und Rechtskraftwirkungen auslösen.

2.

Bei der erwähnten Zusammenkunft bei der Behörde, welche am 11.07.2016 stattgefunden haben muss, hat der Ehegatte der Bf, welcher für die Bf gesprochen hat, seiner Entrüstung darüber Ausdruck verliehen, dass die Bf nunmehr auf einen anderen Rechtsstatus "zurückgestuft" werden soll. Die Bf und ihr Ehegatte waren über die ihr zur Kenntnis gebrachte Auffassung des Bundesamtes, eine weitere Ausstellung eines Konventionsreisedokuments sei nicht möglich, empört und haben dieser Empörung auch entsprechend Ausdruck verliehen.

Es bleibt unerfindlich, wie es unter diesen Umständen dazu kommen konnte, dass eine Änderung des Antragswillens bei der Bf dahingehend, dass diese ihren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes zurückzieht und stattdessen einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellt, angenommen worden ist.

Aus den dargelegten Gründen werden die eingangs bestellten Beschwerdeanträge wiederholt."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zur Beschwerde folgende Stellungnahme abgegeben:

"Die Beschwerdeführerin (BF) konnte trotz einer Aufforderung durch das Bundesamt nicht nachweisen, dass sie tatsächlich ein anerkannter Flüchtling ist. Durch die erstmalige Zuständigkeit des Bundesamtes für die Ausstellung von Konventionsreisepässen fiel auf, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahr 2002 in Dänemark als Flüchtling anerkannt wurde, allerdings ihr diese Flüchtlingseigenschaft nur befristet zugesprochen wurde. Ein mit der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung stehender Konventionsreisepass wurde von den dänischen Behörden ausgestellt, die Laufzeit dieses Reisepasses stand jedoch nicht im Einklang mit der befristeten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Beweis: Anerkennungsbescheid der dänischen Behörden samt Übersetzung, Kopie des dänischen Konventionsreisepasses.

Nach Ablauf der Flüchtlingseigenschaft und vor Ablauf des Konventionsreisepasses reiste die BF nach Österreich und beantragte einen neuen Konventionsreisepass, welcher ihr aus Sicht des Bundesamtes damals nicht rechtmäßig ausgestellt wurde, weil die befristete Flüchtlingseigenschaft übersehen wurde. Eine Verlängerung der dänischen Aufenthaltsgenehmigung wurde von der BF nie fristgerecht beantragt.

Eine Einsichtnahme im EKIS, eine amtswegige Anfrage bei der dänischen Botschaft am 11.11.2016 verlief negativ, es konnte keine Flüchtlingseigenschaft der BF festgestellt werden. Auf Empfehlung der dänischen Botschaft wurde eine weitere Anfrage an das dänische Immigrationsservice am 01.12.2016 gestellt, wo glaublich noch Daten aus den Jahren 2002-2004 gespeichert sein sollten. Diese blieb bisher ohne Antwort und das Bundesamt erlaubt sich diese Antwort bei Vorliegen dem Bundesverwaltungsgericht als Ergänzung zu dieser Beschwerdevorlage zu übermitteln.

Die BF hat am 08.10.2004, also so lange der Asylstatus in Dänemark noch gegeben war, eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich (gem. Durchbeförderungsabkommen § 49 Abs. 1 FPG in der damals gültigen Fassung) bis zum Ablaufdatum des dänischen Reisepasses (29.08.2005) erhalten. Es gab hier jedoch keine Verlängerung des Status einer Asylberechtigten.

Am 02.03.2005 wurde einerseits ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für begünstigte Drittstaatsangehörige, andererseits ein Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gestellt. Diese Ausstellung des Konventionsreisepasses wurde negativ beschieden, ging in Berufung und wurde dann im Zuge einer Berufungsvorentscheidung positiv beschieden und der BF ein entsprechendes Dokument ausgestellt. Wie aus der im fremdenpolizeilichen Akt ersichtlichen Korrespondenz hervorgeht, ging man irrtümlich nach wie vor davon aus, dass der BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Schreiben vom 08.02.2006 und abschließend vom 22.09.2006 bestätigte die dänische Botschaft sogar, dass die befristete Aufenthaltsbewilligung in Dänemark nicht mehr gegeben ist, und hätte der BF kein Konventionsreisepass mehr ausgestellt werden dürfen.

Die von der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vorgebrachte Rechtsmeinung, die (irrtümliche) Ausstellung eines Konventionsreisepasses begründe eine Aufenthaltserlaubnis und räume der BF dadurch den Status einer Asylberechtigten ein, wird vom Bundesamt nicht getragen und entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage.

Richtig ist, wie von der BF ausgeführt, dass bei Antragstellung auf Erteilung eines Konventionsreisepasses am 07.07.2016 der BF (in Beisein ihres Ehemannes) mitgeteilt wurde, dass dies in dieser Form nicht möglich sei, da keine Flüchtlingseigenschaft erkennbar ist und folge dessen, sofern in Österreich ein Pass beantragt werden möchte, lediglich die Beantragung eines Fremdenpasses in Frage käme. Dies wurde vom Ehemann vorerst abgelehnt, dieser Antrag aber dann doch eingebracht, anstelle des Antrages auf Erteilung eines Konventionsreisepasses. Ausbesserungen auf dem ursprünglich eingebrachten Originalantrag wurden nicht so wie von der BF vorgebracht, vorgenommen.

Beweis: beide Anträge im Original.

Die belangte Behörde eröffnete daraufhin von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung, ob der BF ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt werden kann, nachdem festgestellt wurde dass sich die BF illegal in Österreich befindet.

Ebenso wurde sie darauf hingewiesen, dass auf Grund der Ehe mit einem Österreichischen Staatsbürger die Zuständigkeit zur Erlangung eines Aufenthaltstitels wohl bei der Niederlassungsbehörde liege (rot-weiß-rot-plus-Karte "Familienangehöriger"). Der dort eingebrachten Antrag wurde noch nicht entschieden, laut telefonischer Rückfrage ist hier aber voraussichtlich mit einem negativen Bescheid zu rechnen, da einerseits die Einkommensverhältnisse der Familie, andererseits die mangelnden Deutschkenntnisse der BF hinderlich entgegen stehen.

Beide Verfahren (vor dem BFA und beim Magistrat der Stadt Salzburg) dienten dazu eine Prüfung herbeizuführen, ob der BF eine Möglichkeit offen steht um eine legale Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu erlangen um dann den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses bearbeiten zu können. Weiter wäre dazu die Bestätigung notwendig gewesen, dass die BF nicht in der Lage ist einen Reisepass über die Vertretungsbehörde ihres Heimatlandes zu erhalten. Entsprechender Verbesserungsauftrag wurde am 27.09.2016 erteilt, blieb jedoch unbeantwortet.

Der von der rechtsfreundlichen Vertretung im Zuge der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist auf Grund fehlender Rechtsgrundlage abzuweisen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Die Beschwerdeführerin hat am 07.07.2016 beim Bundesamt für Fremden- und Asylwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 FPG gestellt, sowie in weiterer Folge nachdem dem Ehemann die schlechten Erfolgsaussichten mitgeteilt worden sind auch einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde jedoch nicht zurückgezogen.

1.2. Über den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepass hat die belangte Behörde bisher nicht bescheidmäßig abgesprochen.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.

1.4. Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zu A)

§ 88 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF lautet:

"Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."

§ 92 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl 100/2005 idgF lautet:

"Versagung eines Fremdenpasses

§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Zu § 88 Abs. 1 und 2 FPG wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122 (330 der Beilagen XXIV. GP) festgehalten:

"Zu Z 39 (§ 88 Abs. 1 und 2):

Der neue Abs. 1 entspricht dem bisherigen Abs. 1, mit der Ausnahme, dass die bisherige Z 6 in Abs. 2 Z 2 Eingang gefunden hat. Weiters sollen terminologische Anpassungen vorgenommen und der Begriff des "unbefristeten Aufenthaltstitels", der in dieser Form im NAG nicht mehr existiert, durch die beiden relevanten Dokumentationen des unbefristeten Niederlassungsrechts, nämlich "Daueraufenthalt-EG" und "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" sowie der Begriff "unbefristeter Aufenthalt" durch den präziseren Terminus "unbefristetes Aufenthaltsrecht" ersetzt werden (Z 2 und 3). Die Regelung des Abs. 1 hält an der bisherigen Systematik fest, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nur im Interesse des Betroffenen liegen muss, sondern vielmehr auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung vorliegen muss.

Der neu geschaffene Abs. 2 sieht die Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses auf Antrag in zwei Fällen vor, ohne dass ein darüber hinausgehendes Interesse der Republik vorliegen müsste. Z 1 umfasst Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. III Nr. 81/2008) hat sich die Republik Österreich verpflichtet, Staatenlosen, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Fremdenpässe auszustellen. Mit dieser Regelung wird somit Art. 28 dieses völkerrechtlichen Vertrages entsprochen. Z 2 umfasst Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, wenn humanitäre Gründe deren Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, ausgenommen dies wäre aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geboten (Z 2; bisher Abs. 1 Z 6). In diesem Fall wird Art. 25 Abs. 2 der "Richtlinie über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ("Statusrichtlinie", Richtlinie (EG) Nr. 83/2004 des Rates vom 29.04.2008) Rechnung getragen."

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses kann nicht entgegengetreten werden. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht anfordert, ist die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag vom 27.09.2016, in dem sie aufgefordert wurde, eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, dass ihr von ihrer Vertretungsbehörde kein Reisedokument ausgestellt wird, unbegründet nicht nachgekommen. Die Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Beschwerdeführerin daher in der Lage wäre, einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu erlangen und deshalb die Voraussetzungen gemäß § 88 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) nicht vorliegen, kann nicht entgegengetreten werden.

Eine nähere Begründung kann auch unterbleiben, da die Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich angegeben hat, es sei nicht ihre Absicht gewesen, einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu stellen, sondern einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses, was sie auch gemacht habe. Dazu wird auch auf den Einzahlungsbeleg von € 75,90 verwiesen, dieser datiert mit "06.07.2016". Der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde handschriftlich (vermutlich von der BF oder dem Ehemann mit 07.07.2016 ausgefüllt), es befindet sich aber ein Datumsstempel des BFA mit "06.07.2016" am Formular. Hingegen befindet sich am Formular hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein Datumsstempel des BFA mit "11.07.2016", sodass davon auszugehen ist, dass die Gebühren für den Antrag auf Ausstellung des Konventionsreisepasses bezahlt wurden.

Im Akt liegen beide unterschriebenen Antragsformulare ein. Es liegt jedoch keine schriftliche Erklärung der Beschwerdeführerin vor, dass sie ihren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zurückgezogen hätte. Da die Beschwerdeführerin wie aus der Aktenlage hervorgeht - nur unzureichend Deutsch spricht, hat es offenbar Verständigungsschwierigkeiten gegeben und hat die BF zusätzlich zum ersten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auch einen zweiten Antrag auf Erstellung eines Fremdenpasses eingebracht und auch unterschrieben.

Wie oben angeführt, wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses - der sowieso nie beabsichtigt war - zu Recht abgewiesen.

Über den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wurde jedoch bis dato noch nicht entschieden, sodass dieser nach wie vor als aufrecht zu betrachten ist.

Die belangte Behörde wird zu klären haben, ob tatsächlich so wie sie annimmt, die Nichtverlängerung bzw. der Wegfall der dänischen Aufenthaltsberechtigung gleichbedeutend ist, mit dem Wegfall des Status des Asylberechtigten, oder ob es dazu eines Aberkennungsverfahrens bedarf. Offensichtlich hat die vorher zuständige Behörde (BPD-Salzburg bzw. nach Organisationsänderung die LPD-Salzburg), die mehrmals einen Konventionsreisepass ausgestellt hat, dies rechtlich so gewürdigt. Weiters wird die belangte Behörde zu klären haben, ob die BF durch die zweimalige Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht bereits eine Rechtsposition erreicht hat, auf welche sie vertrauen durfte.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragserfordernisse, Aufrechnungsantrag, Konventionsreisepass,
Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2141728.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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