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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Grubner, über den Antrag des X. Y., derzeit in 3504 Stein, Justizanstalt, Steiner Landstraße 2-4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof in Angelegenheit des Strafvollzugs, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde gegen zwei "Bescheide" des Präsidenten des Landesgerichtes Linz als Vollzugsoberbehörde in Angelegenheiten des Strafvollzugs. Dieser Antrag wurde mit hg. Beschluß vom 27. Februar 1998, Zl. VH 97/20/0415, 0416, als offenbar aussichtslos abgewiesen, weil die vorgelegten anzufechtenden Erledigungen weder eine Unterschrift noch den Namen des die Erledigung Genehmigenden und überdies keine Beglaubigung einer Kanzlei aufwiesen, weshalb sie nicht als vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbare Bescheide qualifziert werden könnten. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 1998 zugestellt.
Mit dem vorliegenden, am 29. April zur Post gegebenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (von ihm befürchtete) Versäumung der Beschwerdefrist des § 26 VwGG im wesentlichen mit der Begründung, er habe zugleich mit dem unter den hg. Zahlen VH 97/20/0415 und 0416 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag die beiden anzufechtenden "Dr. Oettl-Bescheide (Jv 2156 u. 2635-16a/97)" (gemeint: die in dem vorerwähnten hg. Beschluß bezeichneten Erledigungen des Präsidenten des Landesgerichtes Linz) vorgelegt und diese vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht zurückgestellt erhalten, weshalb er bislang nicht in der Lage gewesen sei,
"die beiden Bescheide in ihrem angeblichen Mangel zu bereinigen, sowie einem privaten RA vorzulegen, damit jener offiziell Bescheidbeschwerde erhebt."
Demgemäß beantrage er
"nochmals die Retoursendung dieser beiden Dr. Oettl-Bescheide; sodann mit der tatsächlichen Zustellung dieser die Wiedereinsetzung der Frist (zur Bescheidbeschwerdeerhebung) in den vorigen Stand".
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt daher die Versäumung einer Frist und einen dadurch erlittenen Rechtsnachteil voraus. Gemäß § 61 VwGG und § 73 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen vor dem Verwaltungsgerichtshof anzufechtenden Bescheid im Falle der Abweisung eines fristgerecht gestellten Verfahrenshilfeantrags frühestens mit der Zustellung des die Beigebung eines Rechtsanwaltes versagenden hg. Beschlusses. Dies bedeutet hier, daß die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde im Zeitpunkt der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages noch offen war. Eine vom Antragsteller im vorliegenden Fall somit angestrebte "prophylaktische" Wiedereinsetzung in die Frist des § 26 VwGG wegen der von ihm befürchteten Fristversäumung einer erst zu erhebenden Beschwerde durch einen frei zu bestellenden Vertreter sieht das Gesetz nicht vor (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Februar 1998, Zl. 97/20/0757). Der Wiedereinsetzungsantrag enthält somit jedenfalls keine taugliche Begründung.
Dem Antrag war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998200248.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009