TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W159 2225062-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W159 2225062-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Somalia, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2019, 1241640606 - 190809405 / BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 08.08.2019 durch seine Mutter als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei angegeben wurde, der Beschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen und der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe der Mutter bzw. des Vaters.

Mit Schreiben vom 19.08.2019 wurde der Vater zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) geladen.

Am 26.09.2019 wurde der Vater des Beschwerdeführers vor dem BFA niederschriftlich zu dem Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt. Dabei gab dieser soweit wesentlich an, es gebe in Somalia keine Sicherheit, und seine Gründe würden auch für den Beschwerdeführer gelten.

Das BFA wies mit Bescheid vom 22.10.2019, 1241640606 - 190809405 / BMI-BFA_NOE_RD, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 5 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Das BFA stellte fest, dass den Anträgen des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 nicht Folge gegeben worden sei, ihnen jedoch gemäß § 8 AsylG 2005 die Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden seien. Weiters traf das Bundesamt Feststellungen zum Herkunftsstaat.

Rechtlich führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. aus, da im Falle des Beschwerdeführers keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 nicht in Betracht.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor: Die Mutter des Beschwerdeführers sei nicht zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt und nicht genügend angeleitet worden. Die Nichtberücksichtigung allfälliger individueller Fluchtgründe würde eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber anderen Antragstellern bedeuten. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, die Länderberichte seien unvollständig ausgewertet worden. Daher sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Er wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Das BFA wies mit Bescheiden vom 11.04.2016 und vom 11.12.2015 sowohl den Antrag des Vaters als auch den der Mutter auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab, erkannte ihnen die Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen. Diese Bescheide wurden nicht in Beschwerde gezogen und erwuchsen in Rechtskraft.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine relevanten eigenen Asylgründe vorgebracht.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, sowie aus der Einsichtnahme in die Bescheide betreffend die Eltern des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

§ 34 AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

§ 16 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"Wird gegen einen zurückweisenden oder abweisenden Bescheid im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt dies auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen in Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die Behauptung in der Beschwerde der wenige Monate alte Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Somalia (im entsprechendem Alter) von Zwangsrekrutierung bedroht sein, bezieht sich nicht auf den Entscheidungszeitpunkt und ist im Übrigen rein spekulativ.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Da hinsichtlich des Beschwerdeführers keine konkreten Asylgründe vorgebracht wurden, sich aus der allgemeinen Lage, mit der sich das BFA in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, solche ebenfalls nicht ergeben und auch im Rahmen des Familienverfahrens für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist, weil seinen Eltern die Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt worden sind, kommt die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht in Betracht.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W159.2225062.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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