TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W247 1408541-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W247 1408541-4/10EOZ

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 06.12.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 55 AsylG 2005, sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 iVm Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann und ihrer minderjährigen Tochter, XXXX , am 12.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte sie für sich und ihre minderjährige Tochter erstmals jeweils Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Zuständigkeit Polens für den Antrag festgestellt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein gleichlautender Bescheid ging an die Tochter der Beschwerdeführerin.

1.3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.09.2009, Zl. XXXX (betreffend die Beschwerdeführerin) bzw. XXXX (betreffend ihre Tochter) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.4. Mit jeweiligem Erkenntnis vom 15.09.2009, Zl. XXXX (betreffend die Beschwerdeführerin) und XXXX (betreffend ihre Tochter) wurden den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und die bekämpften Bescheide vom 07.08.2009 behoben.

1.5. Mit Bescheid vom 06.12.2010, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein gleichlautender Bescheid erging an die Tochter der Beschwerdeführerin.

1.6. Die gegen diese Bescheide vom 06.12.2010 fristgerecht erhobenen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung drohe und auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bestehe. Aus den Länderberichten lasse sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen ableiten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lasse sich aus den Quellen ebenso wenig ableiten, wie eine systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenzugehörigen.

1.7. In der Folge reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter freiwillig in die Russische Föderation zurück.

2. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 06.01.2013 reisten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten diese am selben Tag erneut Anträge auf internationalen Schutz.

2.2. Die Beschwerdeführerin gab hierbei im Rahmen der Erstbefragung an, dass ihre ältere Tochter XXXX , geb. XXXX , in Wien wohnhaft sei und sie unterstützen würde. Weiters sei ihr Mann im Frühjahr 2010 verstorben sei und hätte sie mit ihrer Tochter XXXX von Mai 2012 bis 27.12.2012 bei ihrem Sohn XXXX in XXXX gewohnt. Ein weiterer Sohn wäre in Österreich als Asylwerber aufhältig. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie und ihre Tochter in Tschetschenien niemanden hätten, der für sie sorgen könnte. Sie würden nicht die medizinische Hilfe bekommen, die sie brauchen würden und würden fürchten, in der Heimat zu sterben.

2.3. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des BFA vom 12.07.2017 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, Aufenthaltstitel gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt, jeweils Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 9 FPG erlassen, die Abschiebung für zulässig erklärt sowie eine zweiwöchige Frist für die Ausreise eingeräumt. Diese Bescheide betreffend die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter traten am 28.07.2017 in Rechtskraft.

3. Erster Antrag auf Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG:

3.1. Am 04.10.2017 stellten die Beschwerdeführerin und ihre minderjährige Tochter Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.

3.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 07.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") gab die Beschwerdeführerin zusammenfassend zu Protokoll, dass in Tschetschenien noch zwei Kinder und eine Schwester leben würden. Es bestehe telefonischer Kontakt mit diesen. Befragt, wie sich hier ihr Alltag gestalte, gab sie an, dass sie bei Reinigungsarbeiten am Müllplatz helfe und in der Waschküche. Dienstag und Donnerstag helfe sie beim XXXX und Mittwoch bereite sie die XXXX in der Volksschule XXXX . Sie habe den Deutschkurs B1 Teil 1 absolviert und warte auf Teil 2. Sie verständige sich in Österreich hauptsächlich in deutscher Sprache. Befragt, ob sie Verwandte in Österreich hätte und wie sich der Kontakt zu diesen gestalte, gab sie an, dass sie ihre Tochter in XXXX besuche und ihren Sohn in XXXX , manchmal würden diese sie besuchen. Ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde nicht. Es gebe noch einige Freunde und Bekannte. Sie sei gesund und stünde derzeit in keiner Behandlung. Zum Vorhalt, dass sie, wenn sie Österreich nicht freiwillig verlassen, damit zu rechnen habe, dass gegen sie Schubhaft verhängt werde bzw. sie abgeschoben würde, gab sie an, dass sie über eine Arbeitszusage verfüge. Sie sei seit 2009 in Österreich mit Unterbrechung im Jahr 2012. Sie sei bei vielen Projekten des Pastoralamtes beteiligt und daher gut integriert. In erster Linie gehe es um ihre jüngste Tochter (gemeint: XXXX ). Sie mache die Ausbildung hier und habe keine Aussichten in Tschetschenien. Davon abgesehen habe sie 18 Enkelkinder, davon 10 in Österreich.

3.3. Vorgelegt wurden erstinstanzlich folgende Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin:

* ÖSD Zertifikat A2 vom 24.08.2016;

* Teilnahmebestätigung der Katholischen Kirche XXXX "Spezifische Lebenssituationen" vom 29.09.2017;

* Unterstützungserklärung Frau XXXX ;

* Bestätigung der XXXX vom 06.06.2017 betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der XXXX ;

* Bestätigung der Caritas XXXX vom 06.06.2017 betreffend die unentgeltliche Mithilfe der Beschwerdeführerin bei diversen Tätigkeiten (Reinigungsarbeiten, Mithilfe bei Veranstaltungen);

* Strafregisterauszug;

* Einstellungszusage der Firma XXXX Fleischhauerei und XXXX vom 07.06.2017;

* Empfehlungsschreiben XXXX ;

* Empfehlungsschreiben XXXX ;

* Bestätigung der Volksschule 4, XXXX betreffend die Mithilfe der Beschwerdeführerin bei der Vorbereitung der " XXXX " vom 23.05.2013;

* Zeitungsartikel vom 27.05.2013 betreffend die Mithilfe von u. a. der Beschwerdeführerin am Projekt " XXXX ";

* Kopie der Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin;

* Bestätigung der Volkshilfe XXXX vom 07.06.2016 betreffend die ehrenamtliche Mithilfe der Beschwerdeführerin;

* Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX der Beschwerdeführerin vom 23.05.2017 betreffend den Kurs Deutsch B1 Teil 2;

* Empfehlungsschreiben der Leiterin der Volksschule 4, XXXX betreffen die Beschwerdeführerin vom 07.06.2017 und vom 02.06.2016;

* Bestätigung der Pfarre XXXX vom 02.06.2016 betreffend die freiwillige Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der Pfarre;

* Bestätigung der Caritas XXXX betreffend die Teilnahme der Beschwerdeführerin am " XXXX Konzept 2014" - Praktische Übungen zur Konzeptumsetzung;

* Zertifikat der Volkshilfe Shops " XXXX " vom 05.03.2018 betreffen die Mithilfe der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 2 Tagen/Woche, Gesamtstunden 832 Stunden;

* Einstellungszusage von XXXX , Personalservices; vom 14.05.2018;

3.4. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 06.12.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen (Spruchpunkt IV.).

Ein gleichlautender Bescheid erging auch an die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX .

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation sei und der tschetschenischen Volksgruppe angehöre. Sie sei verwitwet und gesund. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Ihr Sohn XXXX lebe in Österreich und habe über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 55 AsylG verfügt, danach über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG. Ihre Tochter XXXX , wohne seit ca. 10 Jahren in Wien als Asylberechtigte. Sie sei geschieden und habe 5 Kinder, die bei ihr wohnen würden. Es gebe weder ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und den beiden erwachsenen Kindern noch zwischen ihrer Tochter XXXX und deren Geschwistern. Sie sei in der Russischen Föderation aufgewachsen, habe dort gearbeitet, hätte dort ihre Kinder großgezogen und bis zu ihrer Ausreise mit ihrem Mann und ihrer jüngsten Tochter im Jahre 2009, sowie wiederum einige Monate im Jahr 2012 dort gelebt. Sie hätte Familienmitglieder in der Heimat zurückgelassen. Sie spreche, wie ihre jüngste Tochter XXXX , Tschetschenisch und Russisch. Ihre Tochter XXXX könnte in der Russischen Föderation in die Schule gehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Es werde festgestellt, dass ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation nichts entgegenstünde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in ihrer Heimat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle der Rückkehr ausgesetzt wäre. Auch andere asylrelevante Umstände seien während des Verfahrens nicht bekannt geworden. Es deute nichts darauf hin, dass es ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut integrieren. Sie halte sich seit Jänner 2013 in Österreich auf und beruhe ihr mittlerweile 5,5-jähriger Aufenthalt auf einem Antrag auf internationalen Schutz, wobei dieser Antrag mit 28.07.2017 rechtskräftig negativ entschieden worden sei und letztendlich als nicht berechtigt erwiesen habe. Festzustellen sei jedoch, dass die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens mit über vier Jahren zu ihrer Integration beigetragen habe und ihr nicht zugeschrieben werden könne. Sie habe einen B1 Kurs besucht und die A2 Prüfung bestanden und habe sich sozial in ihrem Wohnheim und ihrem Umfeld engagiert. Sie habe als Elternteil ihre Tochter in der Schule durch Mitwirkung an Schulveranstaltungen unterstützt. Sie habe zweifellos Integrationsschritte gesetzt, von einer außergewöhnlichen Integration könne nicht gesprochen werden. Ihr Aufenthalt sei nur durch einen Asylantrag begründet gewesen, der sich letztendlich als nicht gerechtfertigt erwiesen habe. Sie habe sich einen Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht und naturgemäß ein soziales Netzwerk aufgebaut und sich mit ihrer Familie in die Gesellschaft integriert. Sie verfüge in Österreich über einige soziale Anknüpfungspunkte, lebe seit ihrer illegalen Einreise in das Bundesgebiet von den Leistungen der Grundversorgung und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie habe die deutsche Sprache erlernt und soziale Kontakte aufgebaut. In der gleichen Weise könnte sie sich in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Lern- und Anpassungsfähigkeit wieder in ihr soziales Umfeld einfügen und ihr Leben gestalten. Ihre Familie im Herkunftsstaat sei ausreichend groß und würde ihr den notwendigen Hintergrund und Halt bieten, um ein entsprechendes Leben zu gewährleisten. Es gebe in ihrem Fall keine Hinweise darauf, dass eine Reintegration gefährdet oder unmöglich wäre. Zu berücksichtigen sei, dass ihr Asylbegehren bereits in einem Verfahren von 2009 bis 2012 negativ entschieden worden und sie nach einem Aufenthalt in ihrem Heimatland neuerlich mit ihrer Tochter illegal in das Bundesgebiet Anfang 2013 eingereist sei. Ihr hätte klar gewesen sein müssen, dass ihr Verbleib im Bundesgebiet sehr unsicher wäre. Die von ihr beigebrachten Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben würden in gewissem Maße von einer gelungenen sozialen Integration in Österreich zeugen und wäre weiters von einer sozialen Vernetzung in Österreich auszugehen. Es bleibe ihr unbenommen, im Falle einer Abschiebung den Kontakt mittels der modernen Kommunikationstechnologien in verschiedenster Weise aufrecht zu erhalten bzw. unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einen aufenthaltsrechtlichen Titel für Österreich zu erwirken. Ein Organisationsverschulden des Staates sei bei vorliegender Sachlage nicht erkennbar, auch wenn die Dauer des Verfahrens mit mehr als vier Jahren lange erscheine. Dabei sei aber die in diesen Zeitraum fallende starke Einreisewelle mit sehr hohen Asylantragszahlen anzuführen, die zu einer längeren Verfahrensdauer geführt haben möge. Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des § 55 Abs. 1 AsylG sei von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten sei. Dies sei wie oben ausgeführt nicht der Fall bei der Beschwerdeführerin. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme daher nicht in Betracht. Die Entscheidung sei daher gemäß § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat bzw. aus ihrem Vorbringen ergebe sich nicht, dass für die Beschwerdeführerin als Zivilperson ihre Abschiebung mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, sodass auszusprechen sei, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.

3.5. Mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

3.6. Mit fristgerecht eingebrachtem Beschwerdeschriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsberater vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unvollständig ermittelt und festgestellt habe. So basiere der Bescheid auf veralteten Länderinformationen. Die "neuesten" Informationen würden aus dem Jahr 2014 stammen. Wie die Behörde weiters zum Ergebnis gelangen hätte können, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, bleibe auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen der Behörde nicht nachvollziehbar und erscheine im Ergebnis unrichtig. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebraucht gemacht. Die Annahme, dass mit ihrer Abschiebung kein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verbunden wäre, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Wenn die belangte Behörde ausführe, dass die Beschwerdeführerin über Familie im Herkunftsstaat verfüge, die sie unterstützen könne, so treffe dies insofern nicht zu, als ihr Sohn ans Krebs erkrankt sei und sie bei diesem nicht wohnen könne, ihre Tochter bei ihrer Schwiegermutter lebe, da sie einen kranken Mann versorgen müsse und kein Geld habe. Ihre Schwester wohne bei deren Schwiegermutter und sei auf die finanzielle Hilfe ihrer Kinder angewiesen. Keiner der im Herkunftsland aufhältigen Verwandten habe die finanziellen Mittel, um sie aufzunehmen oder sie dabei zu unterstützen, ein neues Leben im Herkunftsland aufzubauen. Auch werde übersehen, dass sie für die lange Verfahrensdauer des zweiten Asylverfahrens nicht verantwortlich sei, sondern diese den Behörden zurechenbar sei. Ihre in Österreich erfolgte Integration führe dazu, dass ihr Privatleben jedenfalls als schützenswert zu erachten sei. Sie und ihre Tochter würden sich durchgehend seit knapp 6 Jahren in Österreich aufhalten und hätten sie hier enge Beziehungen geknüpft. Sie habe das A2 Zertifikat erworben und einen B1 Kurs absolviert. Sie spreche sehr gut Deutsch und arbeite freiwillig im XXXX Markt bei der Caritas und helfe jede Woche bei der " XXXX " der Volksschule XXXX . Zudem verfüge sie über eine Einstellungszusage bei einer Reinigungsfirma. Ihre Tochter XXXX wolle die Schule abschließen und studieren. Sie sei sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert und habe viele gute Freunde. Die Beschwerdeführerin habe sehr engen Kontakt zu der in Österreich lebenden Tochter und ihrem in Österreich lebenden Sohn. Sie würden fast täglich telefonieren und sich mindestens einmal im Monat sehen. Sie würde von ihren in Österreich lebenden Verwandten in jeder Hinsicht unterstützt. Eine Rückkehr in ihr Herkunftsland sei nicht möglich. Wie bereits ausgeführt, würde sie keine Unterstützung durch ihre dort lebenden Verwandten erhalten. Es wäre ihr aufgrund ihrer fehlenden Ausbildung und ihres Alters nicht möglich, eine Arbeit zu finden. Für ihre Tochter XXXX wäre es nicht möglich, eine höhere Schule zu besuchen oder ein Studium zu absolvieren, da dies nicht leistbar wäre. Daher sei die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und wäre richtigerweise eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Die integrationsbegründenden Umstände würden so schwer wiegen, dass eine Interessensabwägung zugunsten der Antragstellerin erfolgen müssen, da zum jetzigen Zeitpunkt eine Abschiebung zu einer Verletzung des gemäß Art. 8 EMRK geschützten Privat- und Familienlebens führen würde und hinsichtlich der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen unverhältnismäßig sei. Aus diesen Gründen sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig. Beantragt wurde, 1.) den angefochtenen Bescheid zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung festgestellt wird und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, 2.) in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen und 3.) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

3.7. Vorgelegt wurden folgende Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin:

* Bestätigung der Caritas XXXX betreffend die Durchführung von diversen unentgeltlichen Tätigkeiten im Haus XXXX vom 06.06.2017;

* Bestätigung der Caritas XXXX betreffend die Mitarbeit der Beschwerdeführerin in der XXXX vom 06.06.2017;

* Zeitungsartikel vom 17.05.2013 betreffend die Mitarbeit der Beschwerdeführerin beim Projekt " XXXX " der Volksschule XXXX ;

* Zertfikat der XXXX vom 20.12.2018 betreffend die Mithilfe der Beschwerdeführerin beim XXXX ;

* Bestätigung der XXXX betreffend die Mithilfe der Beschwerdeführerin beim Pfarrflohmarkt vom 20.12.2018;

* Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF betreffend die Beschwerdeführerin vom 01.02.2019;

* Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung eine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung) zwischen der Firma " XXXX " und der Beschwerdeführerin vom 15.03.2019;

* Bestätigungsschreiben der Direktorin der VS XXXX betreffend die Mithilfe der Beschwerdeführerin beim Projekt " XXXX " vom 26.07.2019;

* Schulnachricht und Jahreszeugnis der Tochter XXXX ;

3.8. Mit Schriftsatz vom 04.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

3.9. Mit Verfügung vom 19.09.2019 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation (KI vom 28.02.2019) und wurde ihr Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme langte beim BVwG bis zum heutigen Tag nicht ein.

3.10. Mit Schriftsatz vom 18.10.2019 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass die BF unter Gewährung der Rückkehrhilfe am 25.09.2019 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 04.10.2017, der Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2018, der Beschwerde vom 28.12.2018 gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.12.2018, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakte und die Verwaltungsakte der zwei rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BF in Österreich, der Einsichtnahme in die beschwerdeseitig vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Ausländer- und Fremdeninformationssystem, das Strafregister und Grundversorgungssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin, den Vorverfahren, dem Familien- und Privatleben im Bundesgebiet und Bindungen zum Herkunftsland:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, aus der Teilrepublik Tschetschenien, und ist sohin Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die BF ist verwitwet und hat insgesamt 5 Kinder geboren. Sie trägt Sorgepflichten für ihr jüngstes Kind XXXX .

Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und hat Deutschkenntnisse bis zum Niveau B1 erworben. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung (im Endstadium) vor, die in der Russischen Föderation nicht behandelbar ist. Sie ist arbeitsfähig.

Im Bundesgebiet ist der volljährige Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , wohnhaft, der seit 27.07.2015 über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG verfügt. Weiters lebt die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , in Österreich und ist diese anerkannter Flüchtling. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den genannten Angehörigen besteht nicht.

Weiters ist aktuell die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , im Bundesgebiet aufhältig, deren Antrag gemäß § 55 AsylG mit Erkenntnis vom heutigen Tage abgewiesen wurde. Die minderjährige Tochter der BF, XXXX , ist gemeinsam mit der BF am 25.09.2019 unter Gewährung der Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist.

Die Beschwerdeführerin reiste am 12.03.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag erstmals einen Asylantrag. Dieser erste Asylantrag wurde letztlich mit Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2012, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück. Am 06.01.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 12.07.2017 gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mit 28.07.2017 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführerin steht kein Aufenthaltsrecht zu, sie hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerberin in Österreich. Die Beschwerdeführerin verblieb nach der zweiten erfolgten Ausweisungsentscheidung im österreichischen Staatsgebiet und hielt sich seit Rechtskraft des 2. Asylverfahrens, sohin seit 28.07.2017 bis zu ihrer Ausreise am 25.09.2019 unrechtmäßig in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin war seit dem 21.01.2013 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Herkunftsstaat Russische Föderation über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Konkret leben noch ein Sohn, eine Tochter, sowie die Schwester der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführerin steht mit diesen Angehörigen in telefonischem Kontakt.

Die Beschwerdeführerin ist zu keiner Zeit ihres Aufenthalts in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführerin bestritt ihren Lebensunterhalt in Österreich - bis zur ihrer freiwilligen Ausreise am 25.09.2019 - von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese krankenversichert war. Ebenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einem Verein tätig war und welche privaten Kontakte sie in Österreich - abseits der oben genannten Familienangehörigen - hat. Die Beschwerdeführerin arbeitete im Rahmen eines freiwilligen Engagements bei " XXXX ", einem Sozialmarkt im Ausmaß von 2 Tagen/Woche mit. Sie hat weiters ehrenamtlich bei einem beim Projekt " XXXX " der Volksschule XXXX mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin verfügt über zwei Einstellungszusagen österreichischer Unternehmen. Die Beschwerdeführerin hat eine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz B1 abgelegt.

Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Es besteht in Österreich für die BF kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.

1.2. Zur Frage der Rückkehr in die Russische Föderation:

Es können in casu zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände festgestellt werden, welche einer Rückführung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Ihr droht auch keine Strafe nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation wegen illegaler Ausreise.

Eine in die Russische Föderation zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Da die BF im Herkunftsstaat über ein familiäres Netz verfügt, zu welchem sie in Kontakt steht, und auf welches sie im Falle der Rückkehr zurückgreifen kann um Unterstützung - zumindest in der Anfangsphase- in finanzieller Hinsicht und hinsichtlich der Unterbringung zu erlangen, kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF nicht eine aussichtslose Lage geraten wird.

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.08.2019 den Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste unter der Gewährung von Rückkehrhilfe am 25.09.2019 in die Russische Föderation zurück.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation:

"1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 18.4 Homosexuelle).

Ende 2018 kam es in Tschetschenien wieder zur Verhaftung von Homosexuellen. Laut Angaben des russischen LGBT-Netzwerkes wurden mindestens 40 Frauen und Männer inhaftiert, mindestens zwei sollen im Zuge von Folter getötet worden sein (LGBT Netzwerk 14.1.2019, vgl. Nowaja Gaseta 18.1.2019). Laut dem Leiter des LGBT-Netzwerkes, Igor Kotschetkow, kam es nicht nur zur physischen Bedrohung bis zur Inkaufnahme des Todes der Festgehaltenen, sondern die Sicherheitskräfte sollen auch versucht haben, die Frauen und Männer daran zu hindern, aus der Teilrepublik auszureisen oder vor Gericht zu ziehen (NZZ 18.1.2019, vgl. UN News 13.2.2019). Die Kampagne, deren Muster und auch der Ort der Inhaftierung, eine Anlage in der Stadt Argun, erinnern an eine erste Welle an Verhaftungen von tschetschenischen Homosexuellen vor zwei Jahren. Nach Einschätzung von Menschenrechtsaktivisten gingen die Einschüchterungen, Festnahmen und Gewalttaten gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender weiter. Im Frühsommer 2017 hatte das Ermittlungskomitee von höchster Stelle in Moskau aus wegen starken internationalen Drucks eine Untersuchung der schwerwiegenden Vorwürfe angeordnet. Diese brachte allerdings nie konkrete Resultate (NZZ 18.1.2019, vgl. Nowaja Gaseta 18.1.2019).

Quellen:

-

Russisches LGBT-Netzwerk (14.1.2019): New wave of persecution against LGBT people in Chechnya: around 40 people detained, at least two killed,

https://lgbtnet.org/en/newseng/newwave-persecution-against-lgbt-people-chechnya-around-40-people-detained-least-two-killed, Zugriff 28.2.2019

-

Nowaja Gaseta (18.1.2019): ,

https://www.novayagazeta.ru/articles/2019/01/16/79205-legitimnye-zhertvy, Zugriff 28.2.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.1.2019): In Tschetschenien hat eine neue Welle der Verfolgung Homosexueller begonnen,

https://www.nzz.ch/international/in-tschetschenien-hat-eine-neue-welleder-verfolgung-homosexueller-begonnen-ld.1452401, Zugriff 28.2.2019

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UN News (13.2.2019): LGBT community in Chechnya faces 'new wave of persecution': UN human rights experts, https://news.un.org/en/story/2019/02/1032641, Zugriff 28.2.2019

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB RUSS übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 16.3. Zeugen Jehovas).

Änderungen seit Mai 2018:

Erstens wurde weitere, die Zeugen Jehovas betreffende Literatur in die "Föderale Liste extremistischer Materialien" des Justizministeriums der RF

(http://minjust.ru/ru/extremistmaterials?field_extremist_content_value) aufgenommen. Es handelt sich dabei um die Positionen 4471, 4472, 4485 bis 4488 und 4502, die aufgrund der Entscheidungen diverser russischer Gerichte am 5.7.2018 bzw. am 31.8.2018 in die Liste aufgenommen wurden. Zweitens wurde der

Erlass N 11 "Über die gerichtliche Praxis in Strafsachen zu Verbrechen mit extremistischer Ausrichtung" des Plenums des Obersten Gerichts vom 28.6.2011 am 20.9.2018 novelliert, die Definition der Z 20 Abs. 2, was unter einer Teilnahme an einer extremistischen Organisation iSd Art. 282.2 russ. StGB zu verstehen ist, ist aber ebenso unverändert geblieben wie der Art. 282.2 russ. StGB ("Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation") selbst. Auch die Entscheidung des Obersten Gerichts der RF N AKPI 17-238 vom 20. April 2017, mit der das "Leitungszentrum der Zeugen Jehovas in Russland" als extremistische Organisation eingestuft und verboten wurde, ist unverändert gültig.

Unter dem Link http://gorod-che.ru/new/2018/10/10/58877 findet sich ein Artikel vom 10.10.2018, wonach fünf Bewohner der Kirowsker Oblast festgenommen wurden wegen des Versuches, die Tätigkeit einer religiösen Organisation, die die Glaubenslehre der Zeugen Jehovas weiterverbreitet, wieder aufzunehmen. Trotz der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts vom 20.4.2017 hätten die Festgenommenen laut Untersuchungskomitee - in voller Kenntnis der Gerichtsentscheidung - in der Zeit vom 16.8.2017 bis zum 29.9.2018 beschlossen, die religiöse Tätigkeit wieder aufzunehmen.

Unter Beachtung aller konspirativen Maßnahmen hätten sie jedes Mal in neuen Wohnungen Treffen von Jüngern und Teilnehmern der religiösen Vereinigung organisiert. Dort hätten sie biblische Lieder gesungen, die Fertigkeiten bei der Durchführung der missionarischen Tätigkeit vervollkommnet und in der Extremismus-Liste aufgeführte verbotene Literatur studiert (New World Translation of the Holy Scriptures, Nr. 4488 der Liste). Außerdem hätten sie eine verbotene religiöse Organisation finanziert, indem sie ca. 500.000 RUB von den Glaubensanhängern gesammelt hätten. Dieses Geld sei zwischen den Führern der Organisation für die Miete der Räumlichkeiten, für den Erwerb und die Wartung von Computern aufgewendet worden. Der Rest der Summe sei dem Leitungszentrum überwiesen worden.

Art. 282.3 des russ. StGB

(http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699/51346ce1f845bc43ee6f3eadfa69f6511

9c941fa/) stellt die Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit unter gerichtliche Strafe. Er lautet:

"Art. 282.3 Finanzierung einer extremistischen Tätigkeit

1. Die Zurverfügungstellung oder Sammlung von Mitteln oder die Erbringung finanzieller Dienstleistungen, wissentlich bestimmt für die Finanzierung der Organisation, der Vorbereitung und Begehung zumindest eines der Verbrechen extremistischer Ausrichtung oder für die Sicherstellung der Tätigkeit einer extremistischen Vereinigung oder extremistischen Organisation wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 1 bis 4 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 3 Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist bis zu 1 Jahr oder mit Freiheitsstrafe von 3 bis 8 Jahren.

2. Diese Taten, begangen von einer Person unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung wird mit einer Geldstrafe in der Höhe von 300.000 bis 700.000 RUB bestraft oder in der Höhe des Arbeits- oder eines anderen Einkommens des Verurteilten für einen Zeitraum von 2 bis 4 Jahren oder ohne eine solche oder mit Zwangsarbeiten für einen Zeitraum von 2 bis 5 Jahren mit dem Entzug des Rechts, bestimmte Positionen einzunehmen oder bestimmte Tätigkeiten auszuüben mit einer Frist bis zu 5 Jahren oder ohne einen solchen und mit einer Beschränkung der Freiheit mit einer Frist von 1 bis zu 2 Jahren oder mit Freiheitsstrafe von 5 bis 10 Jahren.

Anmerkung: Eine Person, die erstmals ein Verbrechen gemäß dieses Art. begangen hat, wird von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit frei, wenn sie mittels rechtzeitiger Benachrichtigung der Behörden oder auf andere Weise die Verhinderung des Verbrechens, das sie finanziert hat, sichergestellt hat, ebenso wenn sie die Verhinderung der Tätigkeit der extremistischen Gesellschaft oder der extremistischen Organisation sichergestellt hat, für deren Sicherstellung der Tätigkeit sie Mittel zur Verfügung gestellt oder gesammelt oder finanzielle Dienstleistungen erbracht hat, wenn in ihren Handlungen kein anderer Straftatbestand enthalten ist."

Teilnahmen an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen

Handlungen (der Zeugen Jehovas) werden also von den russischen Behörden im Lichte der Verbotsentscheidung des Obersten Gerichts, des Auslegungserlasses und der Extremismus-Liste des russischen Justizministeriums im Rahmen der russischen Strafgesetze weiterhin verfolgt.

Eine nochmalige Internetrecherche der ÖB Moskau hat aber weiterhin keine Hinweise erbracht, dass einfache Gläubige der Zeugen Jehovas, die nicht an gemeinschaftlichen Zusammenkünften bzw. Missionierungen oder öffentlichen Handlungen teilnehmen, von legalen Repressionen betroffen wären.

Quellen:

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ÖB Moskau (23.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 19. Bewegungsfreiheit bzw. 19.2. Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb

Tschetscheniens).

Bekanntlich werden innerstaatliche Fluchtmöglichkeiten innerhalb Russlands seitens renommierter Menschenrechtseinrichtungen meist unter Verweis auf die Umtriebe der Schergen des tschetschenischen Machthabers Kadyrow im ganzen Land in Abrede gestellt. Der medialen Berichterstattung zufolge scheint das Netzwerk von Kadyrow auch in der tschetschenischen Diaspora im Ausland tätig zu sein. Dem ist entgegenzuhalten, dass renommierte Denkfabriken auf die hauptsächlich ökonomischen Gründe für die Migration aus dem Nordkaukasus und die Grenzen der Macht von Kadyrow außerhalb Tschetscheniens hinweisen. So sollen laut einer Analyse des Moskauer Carnegie-Zentrums die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren: Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht reiche allerdings nicht über die Grenzen der Teilrepublik hinaus. Zur Förderung der sozio-ökonomischen Entwicklung des Nordkaukasus dient ein eigenständiges Ministerium, das sich dabei gezielt um die Zusammenarbeit mit dem Ausland bemüht (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit heutigem Datum in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 4. Rechtsschutz / Justizwesen).

Die russischen Behörden zeigen sich durchaus bemüht, den Vorwürfen der Verfolgung von bestimmten Personengruppen in Tschetschenien nachzugehen. Bei einem Treffen mit Präsident

Putin Anfang Mai 2017 betonte die russische Ombudsfrau für Menschenrechte allerdings, dass zur Inanspruchnahme von staatlichem Schutz eine gewisse Kooperationsbereitschaft der mutmaßlichen Opfer erforderlich sei. Das von der Ombudsfrau Moskalkova gegenüber Präsident Putin genannte Gesetz sieht staatlichen Schutz von Opfern, Zeugen, Experten und anderen Teilnehmern von Strafverfahren sowie deren Angehörigen vor. Unter den Schutzmaßnahmen sind im Gesetz Bewachung der betroffenen Personen und deren Wohnungen, strengere

Schutzmaßnahmen in Bezug auf die personenbezogenen Daten der Betroffenen sowie vorläufige Unterbringung an einem sicheren Ort vorgesehen. Wenn es sich um schwere oder besonders schwere Verbrechen handelt, sind auch Schutzmaßnahmen wie Umsiedlung in andere Regionen, Ausstellung neuer Dokumente, Veränderung des Aussehens etc. möglich. Die Möglichkeiten des russischen Staates zum Schutz von Teilnehmern von Strafverfahren beschränken sich allerdings nicht nur auf den innerstaatlichen Bereich. So wurde im Rahmen der GUS ein internationales Abkommen über den Schutz von Teilnehmern im Strafverfahren erarbeitet, das im Jahr 2006 in Minsk unterzeichnet, im Jahr 2008 von Russland ratifiziert und im Jahr 2009 in Kraft getreten ist. Das Dokument sieht vor, dass die Teilnehmerstaaten einander um Hilfe beim Schutz von Opfern, Zeugen und anderen Teilnehmern von Strafverfahren ersuchen können. Unter den Schutzmaßnahmen sind vorläufige Unterbringungen an einem sicheren Ort in einem der Teilnehmerstaaten, die Umsiedlung der betroffenen Personen in einen der Teilnehmerstaaten, etc. vorgesehen (ÖB Moskau 10.10.2018).

Quellen:

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ÖB Moskau (10.10.2018): Information per Email

2. Politische Lage

Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (CIA 12.7.2018, vgl. GIZ 7.2018c). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2018a, vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister und entlässt sie (GIZ 7.2018a). Wladimir Putin ist im März 2018, bei der Präsidentschaftswahl im Amt mit 76,7% bestätigt worden. Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl ärgster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motivierten Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, um an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018, FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach 18 Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen. Gemäß der Verfassung darf er nach dem Ende seiner sechsjährigen Amtszeit nicht erneut antreten, da es eine Beschränkung auf zwei aufeinander folgende Amtszeiten gibt (Tagesschau.de 19.3.2018, vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).

Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Parlament - Staatsduma und Föderationsrat - ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Der Föderationsrat ist als "obere Parlamentskammer" das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für vier Jahre nach dem Verhältniswahlrecht auf der Basis von Parteilisten gewählt. Es gibt eine Siebenprozentklausel. Wichtige Parteien sind die regierungsnahen Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern und Gerechtes Russland (Spravedlivaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern. Die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist. Die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist, die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern, die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), linkszentristisch, mit 85.000 Mitgliedern, die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2018a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (339 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (40 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (AA 5.2018b).

Russland ist eine Föderation, die aus 85 Föderationssubjekten (einschließlich der international umstrittenen Einordnung der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges, Sewastopol) mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2018a, vgl. AA 5.2018b). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2018a).

Es wurden acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten) geschaffen, denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum ("exekutive Machtvertikale") deutlich (GIZ 7.2018a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (5.2018b): Russische Föderation - Außen- und Europapolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederationnode/russischefoederation/201534, Zugriff 1.8.2018

-

CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 1.8.2018

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 1.8.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2017 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428824.html, Zugriff 1.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff

1.8.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2018c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 1.8.2018

-

OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic

Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report,

https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 29.8.2018

-

Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen",

https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 1.8.2018

-

Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident,

https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff

1.8.2018

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Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 1.8.2018

2.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 22 Republiken der Russischen Föderation. Die Fläche beträgt 15.647 km2 (Rüdisser 11.2012) und laut offizieller Bevölkerungsstatistik der Russischen Föderation zum 1.1.2018 beläuft sich die Einwohnerzahl Tschetscheniens auf 1,4 M

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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