TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 98/06/0088

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fischer, über die Beschwerde des E in H, vertreten durch D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. April 1998, Zl. 1/02-34.273/12-1998, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hof, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem vorgelegten, angefochtenen Bescheid sowie dem hg. Vorerkenntnis vom 22. Jänner 1998, Zl. 97/06/0188, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 1998 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 1997 betreffend einen baupolizeilichen Auftrag wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Begründung seines Erkenntnisses ausgeführt, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten durch die Erlassung eines Bauauftrages mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zu den Punkten 1, 2 und 4 nicht verletzt sei, jedoch dadurch, daß die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers auch in bezug auf den Auftrag der im Bescheid der Gemeindevertretung zu Punkt 3 enthaltenen Maßnahmen keine Folge gegeben habe (Rückführung der Wohnnutzung in Dachboden- bzw. Lagerraum durch Beseitigung der Einrichtungsgegenstände), in seinen Rechten verletzt worden sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 9. April 1998 hat die belangte Behörde aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1998 die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde zu den Punkten 1, 2 und 4 neuerlich abgewiesen, hinsichtlich des Auftrages zu Punkt 3 den Bescheid der Gemeindevertretung aufgehoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. In der Begründung wurde auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, diese Gründe wurden auch näher dargelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Es wurde im Erkenntnis vom 22. Jänner 1998, auf dessen eingehende Begründung verwiesen wird, sowohl ausgeführt, warum in bezug auf die Punkte 1, 2 und 4 des Bescheides der Gemeindevertretung keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers vorliegt, als auch, weshalb der Beschwerdeführer in bezug auf den Auftrag zu Punkt 3 in seinen Rechten verletzt wurde.

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG stattgegeben hat, die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Dieser aus § 63 Abs. 1 VwGG erfließenden Verpflichtung ist die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vollinhaltlich nachgekommen. Nur weil der Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 24. Juli 1997 nicht gegliedert war, hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 22. Jänner 1998 den aufsichtsbehördlichen Bescheid zur Gänze aufgehoben. In der Folge hat die belangte Behörde aufgrund der Begründung des Erkenntnisses vom 22. Jänner 1998 zutreffend die Vorstellung, soweit sie sich gegen die Punkte des Bescheides der Gemeindevertretung 1, 2 und 4 richtete, als unbegründet abgewiesen und entsprechend der die Aufhebung tragenden Gründe des Erkenntnisses vom 22. Jänner 1998, die sich ausschließlich auf den Auftrag zu Punkt 3 des Bescheides der Gemeindevertretung bezogen, diesen Punkt des Bescheides der Gemeindevertretung aufgehoben.

Da somit schon das Vorbringen der Beschwerde im Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid und dem hg. Vorerkenntnis vom 22. Jänner 1998 erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung - und ohne daß dem Beschwerdeführer weitere Kosten entstünden - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060088.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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