Entscheidungsdatum
14.11.2019Norm
AsylG 2005 §54Spruch
L515 2210122-1/7E
VERKÜRZTE AUSFERTIGUNG DER AM 08.05.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN
ENTSCHEIDUNG:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2019, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und gem. § 9 BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG auf Dauer (§ 9 Abs. 3 BFA-VG) unzulässig ist.
Der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX , StA: der Republik GEORGIEN wird gem. §§ 54, 55 (1) und (2) AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2210122.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020