TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/2 98/07/0076

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Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1409;
ABGB §1409a;
AVG §52;
AVG §59 Abs1;
CKWAnlagenV 1994;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerden des Ing. JK in K, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien II, Taborstraße 10/2, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24. März 1998, Zlen. WA1-35.841/6-98 (98/07/0076) und WA1-35.835/6-98 (98/07/0077), betreffend Aufträge nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Beschwerden und den angefochtenen Bescheiden ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Der Beschwerdeführer betrieb als Mieter der Betriebsliegenschaft in K., Dr. G-Straße 16, eine Putzerei. Als Mieter der Liegenschaft in K., K-Straße 28, betreibt er eine Putzerei. Beide Putzereien wurden vor ca. 70 Jahren von der Firma T. gegründet und später von der Firma F. fortgeführt, aus deren Konkursmasse der Beschwerdeführer die Putzereien vor ca. 15 Jahren erworben hat. Nach Übernahme der Betriebe durch den Beschwerdeführer erfolgte aufgrund gewerbebehördlicher Vorschreibung der Einbau einer Wanne, auf welcher die Reinigungsmaschinen seither stehen. Im Standort K., Dr. G-Straße 16, wird seit einigen Jahren keine Reinigungsmaschine mehr eingesetzt, sondern lediglich Wäsche übernommen und zur Abholung bereitgehalten. Während des Zeitraums, in welchem der Beschwerdeführer den Betrieb fortführte, erfolgten regelmäßige Kontrollen der Betriebe durch die Gewerbebehörde, wobei es niemals zu wesentlichen Beanstandungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen gekommen ist.

Mit Bescheiden des Magistrates der Stadt K an der D je vom 29. August 1996 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 betreffend die vorgenannten Putzereien in den vorerwähnten Standorten verpflichtet, folgende Maßnahmen zu veranlassen:

"1.

Im unmittelbaren Nahbereich des Standortes der ehemaligen Putzerei ist eine Sonde oder ein Brunnen zu errichten. Die Maximalentfernung kann im Gegenstande 20 m grundwasserstromabwärts des Verunreinigungsherdes betragen. Die Sonde hat zumindest 2 m unter dem vorgefundenen Grundwasserspiegel abgeteuft zu werden. Der Mindestinnendurchmesser des Sondenrohres hat 5/4 Zoll zu betragen.

2.

Nach Errichtung ist das Sondenwasser auf folgende Parameter zu untersuchen:

111-Trichlorethan

Trichlorethen

Tetrachlorethen

Sowohl die Probennahme als auch die Untersuchung hat von einer staatlich autorisierten Untersuchungsanstalt durchgeführt zu werden. Vor Probennahme ist die Sonde ausreichend zu bepumpen.

3.

Das Ergebnis der Grundwasseruntersuchung hat der Behörde, Magistrat der Stadt K. an der D, übermittelt zu werden.

Die Durchführung dieser Maßnahmen ist der Wasserrechtsbehörde bis spätestens Ende Februar 1997 zu melden.

Die Verhandlungsschrift vom 28. August 1996 bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

..."

Begründet wurden diese Bescheide im wesentlichen damit, daß der hydrogeologische Amtssachverständige festgestellt habe, daß im Zuge der bisherigen Erkundungen keine Messung der Grundwasserqualität erfolgt sei und die bisherigen Untersuchungen eine Verunreinigung des Untergrundes gezeigt hätten, und daher im Gegenstande eine Kontamination des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden könne. Daher sei die Errichtung einer Sonde oder eines Brunnens zu fordern, um eine entsprechende Grundwasseruntersuchung durchführen zu können.

Aufgrund der dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde ein Gutachten des Amtssachverständigen für Chemie eingeholt, in welchem ausgeführt wurde, daß im Zuge von Bodenluftuntersuchungen, die im Zusammenhang mit der CKW-Anlagenverordnung, BGBl. Nr. 865/1994, vorgenommen worden seien, massive Kontaminationen durch CKW festgestellt worden seien. Der Amtssachverständige führte weiters aus:

"2. Da durch die Firma G., als autorisierte Untersuchungsanstalt für derartige Untersuchungen, festgestellt wurde, daß im Bereich der ggst. Betriebsanlage die Bodenluft durch ca. 120 mg/m3 an Perchlorethylen verunreinigt ist (Analysenbericht vom 17. August 1994), kann auch zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, daß verbunden mit einer Verunreinigung der Bodenluft auch eine Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen ist.

3. Die durch die Wasserrechtsbehörde erster Instanz bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen - Setzung einer Grundwassersonde mit anschließender Beprobung und Untersuchung des vorhandenen Grundwassers - sind aus fachlicher Sicht unbedingt erforderlich, da erst durch Vorlage der Grundwasseruntersuchungen der mögliche Nachweis dieser Gewässerverunreinigung erbracht und davon abhängig weitere notwendige Sanierungsschritte (z.B. Grundwasserreinigung) zur Verringerung der Grundwasserverunreinigungen davon abgeleitet werden können.

4. Die gewählte Fristsetzung zur Durchführung der Maßnahmen (Errichtung der Grundwassersonde und Beprobung des vorgefundenen Grundwassers) bis Ende Februar 1997 ist aus fachlicher Sicht angemessen.

5. Zu den Ausführungen in der Berufungsschrift der Putzereibetreiberin vom 12. September 1996 kann diesbezüglich ausgeführt werden, daß eine Verunreinigung der Bodenluft durch Perchlorethylen auf den Betrieb von Chemisch-Putzmaschinen zurückgeführt werden kann, da Perchlorethylen in Putzereien als Arbeitsstoff zur Reinigung der Kleidungsstücke und anderen textilen Materialien üblicherweise verwendet wird. Weiters wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß bei einem ähnlich gelagerten Fall (Betrieb einer Chemisch-Putzerei) noch 20 Jahre nach Stillegung der Putzereimaschinen hohe Kontaminationen durch CKW im Grundwasser im Bereich dieser Betriebsanlage festzustellen sind.

6. Ob Gefahr im Verzug vorliegt, vor allem im Hinblick auf die Nähe zum Wasserwerk L., kann erst nach Vorlage der für notwendig erachteten Grundwasseruntersuchungen festgestellt werden. Dabei wäre jedoch auch der hydrogeologische ASV zu befragen, damit abgeschätzt werden kann, welche Strömungsverhältnisse vom gegenständlichen Putzereistandort zum erwähnten Wasserwerk bzw. zu anderen Wasserversorgungsanlagen vorliegen."

Der Beschwerdeführer gab zu diesem Gutachten eine Stellungnahme ab.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich wurde den Berufungen des Beschwerdeführers keine Folge gegeben, die angefochtenen Bescheide wurden mit der Maßgabe bestätigt, daß die Durchführung der Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde bis spätestens 31. August 1998 zu melden sind. In der Begründung führte die belangte Behörde entscheidungswesentlich aus, § 31 Abs. 3 WRG 1959 ermächtige die Behörde nicht nur zur Setzung von Maßnahmen, die eine völlige Hintanhaltung einer Gewässerbeeinträchtigung gewährleisten, sondern auch zu solchen Maßnahmen, die eine Verminderung einer drohenden oder bereits eingetretenen Gewässerbeeinträchtigung herbeiführen. Der Beschwerdeführer sei als Verpflichteter anzusprechen, zumal er die Anlagen, solange er sie betrieben habe, ordnungsgemäß instand zu halten gehabt habe. Ob bei seinem Betriebsvorgänger auch Austritte des Perchlorethylen aufgetreten seien, und wie in der Folge damit umgegangen worden sei, sei allenfalls eine Angelegenheit eines Zivilprozesses. Wenn der Beschwerdeführer die vorgeschriebenen Beweiserhebungsmaßnahmen für nicht erforderlich erachte, weil die Gewässergefährdung, die durch den Austritt des Perchlorethylen aus seinen Anlagen bewirkt worden sei, bereits durch die mit Bescheid des Magistrates der Stadt K vom 18. September 1995 genehmigten Sanierungsmaßnahmen erfaßt sei (dabei handle es sich um ein Sanierungskonzept für die Bodenluftabsaugung der Bodenverunreinigungen mit flüchtigen, chlorierten, organischen Lösungsmitteln), sei dem entgegenzuhalten, daß damit "lediglich" bereits kontaminierte Bereiche erfaßt seien. Im Beschwerdefall gehe es aber darum, Lage und Umfang einer möglichen Grundwasserkontamination festzustellen, um Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen, bevor sie - im Falle erhöhter Grundwasserstände - zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers führten. Die schon bestehenden Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen des Beschwerdeführers, die lediglich bereits kontaminierte Bereiche beträfen, vermögen daher die vorgeschriebenen Maßnahmen, die dazu dienten, zu verhindern, daß das Grundwasser mit einer bestehenden Verunreinigung in Berührung komme, nicht zu ersetzen. Die vorgeschriebenen Maßnahmen seien im öffentlichen Interesse an der Reinhaltung der Gewässer erforderlich, weshalb finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren könnten, keine entscheidende Rolle spielten.

Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die angefochtenen Bescheide "in seinem Recht auf Nichtanordnung von Maßnahmen im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG und in seinem Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 3 WRG 1959 und bringt vor, daß für die Anwendung dieser Gesetzesstelle die Feststellung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung erforderlich sei. Die Ausführungen des Sachverständigen, "daß eine Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen" sei, rechtfertigten die Annahme, daß eine unmittelbar drohende Gefahr einer Gewässerverunreinigung gegeben sei, nicht. Die bloße Vermutung, daß eine Gewässerverunreinigung aufgetreten sein könnte, reiche daher nicht aus, um Maßnahmen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufzutragen. Um eine unmittelbar drohende Gefahr feststellen zu können, hätten die Strömungsverhältnisse vom gegenständlichen Standort zu allfälligen Wasserversorgungsanlagen - unter Umständen im Wege eines hydrogeologischen Gutachtens - aufgrund entsprechender geoelektrischer Messungen bzw. unter Verwendung der vorhandenen Bodenkarten - genau festgestellt werden müssen. Nur auf dieser Grundlage hätte festgestellt werden können, ob durch die Untergrundverhältnisse im Bereich der Betriebsanlage zu besorgen sei, daß diese Verunreinigungen auch die Qualität des Grundwassers beeinträchtigen könnten. Auch der Amtssachverständige für Chemie habe in seinem Gutachten unter Punkt 6. ausgeführt, daß eine Befragung des hydrogeologischen Amtssachverständigen zu den Abstromverhältnissen in der Umgebung der gegenständlichen Betriebe unbedingt notwendig sei. Dies habe die belangte Behörde nicht beachtet. Die Behörde habe aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens die Strömungsrichtung des Grundwassers noch gar nicht berücksichtigen und damit auch nicht bestimmen können, durch welche Untersuchungen in anderen Wasserversorgungsanlagen (Brunnen etc.) die Setzung von Grundwassersonden ersetzt hätte werden können. Im Hinblick auf die - zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides - fast vier Jahre zurückliegende Analyse vom 17. August 1994 hätte eine schlüssige Begründung für das Bestehen einer Verunreinigung auch noch zum heutigen Zeitpunkt gegeben werden müssen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren, wonach die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung allenfalls erforderlichen Maßnahmen (Bodenluftabsaugung) bereits erfolgreich durchgeführt worden seien, hätte die belangte Behörde beachten müssen. Die vom Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme zugrunde gelegte Kontamination der Bodenluft sei zum Zeitpunkt seiner Befunderstattung faktisch längst nicht mehr gegeben gewesen. Von einer über der Erheblichkeitsschwelle liegenden Gefährdung des Grundwassers könne daher nicht mehr ausgegangen werden.

In dem vom Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens zitierten hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1988, Zl. 87/07/0111, Slg. N.F. Nr. 12.723, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, daß die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 WRG 1959 voraussetzt, daß objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Eine solche über bloß geringfügige Einwirkungen hinausgehende Gefahr einer Gewässerverunreinigung (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0151) konnte die belangte Behörde schon aufgrund der Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen für Chemie annehmen, in welchem bezogen auf den Zeitpunkt der Erstattung dieses Gutachtens, also auch unter Berücksichtigung der bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt K vom 18. September 1995 genehmigten Sanierungsmaßnahme ausgeführt wurde, daß verbunden mit einer Verunreinigung der Bodenluft auch eine Gewässerverunreinigung nicht auszuschließen ist. Der Sachverständige, dessen Ausführungen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde diesbezüglich nicht als unrichtig bekämpft, vermutet nicht nur eine Gewässerverunreinigung, wie dies der Beschwerdeführer darzulegen versucht, vielmehr verweist er auf die in ähnlich gelagerten Fällen festgestellte CKW-Kontamination des Grundwassers im Bereich der Putzereimaschinen von schon seit 20 Jahren stillgelegten Chemisch-Putzereien. Aufgrund dieser unbestrittenen Ermittlungsergebnisse konnte daher die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß in den Beschwerdefällen eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 eingetreten ist. Ob eine Gefahr für Wasserversorgungsanlagen anzunehmen ist, bedarf keiner näheren Untersuchung, weil es ausschließlich auf die Möglichkeit einer Gewässerverunreinigung ankommt. Die im Punkt 6. des Amtssachverständigengutachtens geforderte Befragung eines hydrogeologischen Amtssachverständigen bezüglich der Strömungsverhältnisse des Grundwassers bezieht sich auf die vom Amtssachverständigen mangels näherer Sachverhaltsgrundlagen nicht beantwortete Frage, ob Gefahr im Verzug, vor allem im Hinblick auf die Nähe zum Wasserwerk L., vorliegt. Gefahr im Verzug wurde von der belangten Behörde nicht angenommen; mit den angeordneten Maßnahmen soll vielmehr erst festgestellt werden, ob tatsächlich eine Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Gefahr im Verzug war für die bescheidmäßige Anordnung von Maßnahmen auch nicht erforderlich; § 31 Abs. 3 WRG 1959 fordert eine solche nur für die sofortige Umsetzung angeordneter Maßnahmen. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme ist - wie sich aus dem folgenden ergibt - zu bejahen.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dem Umstand, daß ihn die belangte Behörde als Verpflichteten in Anspruch genommen hat. Der gewerberechtliche Konsens sei von ihm als Inhaber der gegenständlichen Putzereien eingehalten worden. Es bestünde kein Verdacht, daß der Beschwerdeführer die festgestellten Verunreinigungen selbst verursacht hätte. Selbst wenn die festgestellten Kontaminationen der Bodenluft - die zwischenzeitig beseitigt seien - noch während der Eigentümerschaft des Beschwerdeführers eingetreten sein sollten, erlaube dieser Umstand ohne Vorliegen weiterer Beweisergebnisse keinen zwingenden Rückschluß auf allfällige Verunreinigungen des Grundwassers. Es fehle an Beweisergebnissen, etwa durch Untersuchung von Wasserproben, Pumpen, Brunnen und Quellen, die derartige Schlüsse zulassen würden. Daß der Beschwerdeführer Verursacher sei, sei nicht eindeutig festgestellt. Die subsidiäre Liegenschaftseigentümerhaftung komme in bezug auf den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung. Er sei bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften. Für die allenfalls von einem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Unternehmensinhaber verursachten Gewässergefahren scheide eine Haftung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall auch deshalb aus, weil gemäß § 1409a ABGB der Eigentümer eines im Wege des Konkurses erworbenen Unternehmens nicht nach § 1409 ABGB für eine bereits früher von der Anlage ausgegangene Gefahr hafte.

Als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 kommt jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können (vgl. hiezu Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 15 zu § 31 WRG 1959, S. 125). Die Möglichkeit einer Solidarverpflichtung hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach bejaht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995,

Zlen. 91/07/0070, 0071, u.v.a.). Daß der Beschwerdeführer Betreiber der vom Auftrag betroffenen Anlagen ist und war, steht unbestrittenermaßen fest. Daß die Anlagen des Beschwerdeführers typischerweise eine Gewässerverunreinigung herbeiführen können, wurde bereits oben näher ausgeführt. Ob der Beschwerdeführer bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer ist nämlich schon deshalb als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen, weil er die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw. betrieben hat. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer die gegenständlichen Anlagen im Wege des Konkurses erworben hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 ebenfalls nichts zu ändern. Der im § 1409a ABGB normierte Haftungsausschluß bezieht sich ausdrücklich auf § 1409 Abs. 1 und 2 ABGB, sohin auf Geldverpflichtungen (vgl. hiezu das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Oktober 1983, 1 Ob 557/83,

EvBl. 1984/54 = JBl. 1984, 439 = RdW 1984, 74 = SZ 56/140). Die im § 31 WRG 1959 normierten Verpflichtungen lassen sich aber § 1409 ABGB nicht unterstellen.

Die Anordnung der beschwerdegegenständlichen Maßnahmen soll nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb rechtswidrig sein, weil bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung ergangen ist, mit welcher ein Sanierungskonzept für die Betriebsanlage des Beschwerdeführers vorgeschrieben bzw. bewilligt worden sei. Aufgrund desselben Sachverhalts könnten nicht neuerlich Maßnahmen vorgeschrieben werden, weil der Beschwerdeführer die nach der CKW-Anlagenverordnung, BGBl. 865/1994, erforderlichen Reinigungsmaßnahmen ohnehin ergriffen habe. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt K vom 18. September 1995 sei ein Sanierungskonzept für die Bodenluftabsaugung der Bodenverunreinigungen mit flüchtigen, chlorierten, organischen Lösungsmitteln genehmigt und dieses Sanierungskonzept vom Amtssachverständigen als geeignet beurteilt worden, das durch die CKW-Anlagenverordnung vorgeschriebene Ziel zu erreichen. Der Beschwerdeführer habe bereits Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung des nach der CKW-Anlagenverordnung, BGBl. 865/1994, vorgeschriebenen Grenzwertes von 10 mg chlorierten organischen Lösungsmitteln je m3 Bodenluft gesetzt. Das Sanierungsziel sei weitestgehend erreicht; darauf habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 31. Jänner 1997 verwiesen. Ohne den Nachweis einer trotzdem auch derzeit noch unmittelbar drohenden Gewässergefährdung könne die Wasserrechtsbehörde daher nicht rechtmäßig weitere Maßnahmen auftragen.

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Immission von chlorierten organischen Lösemitteln aus CKW-Anlagen in gewerblichen Betriebsanlagen (CKW-Anlagen-Verordnung 1994), BGBl. 865/1994, wurde aufgrund des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 314/1994, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Jugend und Familie erlassen. Die aufgrund dieser Verordnung angeordneten Maßnahmen schließen einen Auftrag nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht aus. Zum Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Chemie im Berufungsverfahren und damit auch zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide war mit Bescheid des Magistrates der Stadt K vom 18. September 1995 ein Sanierungskonzept für die Bodenluftabsaugung der Bodenverunreinigungen mit flüchtigen, chlorierten, organischen Lösungsmitteln angeordnet. Trotz dieser Sanierungsmaßnahmen hat der Amtssachverständige die Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Sinne des § 31 WRG 1959 nicht ausgeschlossen. Das mit der Anordnung nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 beabsichtigte Ziel der Vermeidung einer Gewässerverunreinigung war demnach durch den Bescheid des Magistrates der Stadt K vom 18. September 1995 noch nicht erreicht. Dies hat die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise hinreichend begründet dargelegt.

Der Auftrag sei nach Meinung des Beschwerdeführers auch wegen Widersprüchlichkeit des Bescheides undurchführbar. Im Spruch des Bescheides werde die Mindesttiefe der zu setzenden Sonde mit 2 m unter dem Grundwasserspiegel vorgeschrieben. Im Gutachten laut Verhandlungsschrift vom 28. Augsut 1996, welcher einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilde, werde ausgeführt, daß die Sonde bis in eine Tiefe von 1,5 m abzuteufen sei. Es sei demnach unklar, in welche Mindesttiefe die gegenständliche Sonde abzuteufen sei. Der Bescheid sei daher nicht erfüllbar.

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird ausdrücklich vorgeschrieben, daß die Sonde "zumindest 2 m unter dem vorgefundenen Grundwasserspiegel abgeteuft" werden müsse. Diese Anordnung wird dem in § 59 Abs. 1 AVG geforderten Bestimmtheitsgebot des Spruches gerecht. Ob allenfalls in einem Gutachten eines Sachverständigen eine hievon abweichende Mindesttiefe der zu setzenden Sonde angegeben ist, ist für die spruchmäßig getroffene Anordnung nicht von Bedeutung, weil aus dem Wortlaut des diesbezüglichen Abspruches der vom Beschwerdeführer zu erfüllende Auftrag unzweifelhaft entnommen werden kann.

Da im Grunde des § 31 Abs. 3 WRG 1959 auch Beweiserhebungsmaßnahmen der hier zu beurteilenden Art aufgetragen werden können (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1995, Zlen. 91/07/0070, 0071, und vom 12. Dezember 1996, Zl. 96/07/0151), erweisen sich die angefochtenen Bescheide frei von Rechtsirrtum.

Schon der Inhalt der Beschwerden läßt demnach erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verpflichteter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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