Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W129 1427750-5/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD im Verfahren über die durch mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. 830715908-191121045, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Erster Antrag auf Internationalen Schutz
1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Zugehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach ihrer illegalen Einreise am 01.08.2011, ebenso wie ihr Vater (zuletzt Beschwerdeführer zu W196 1300356-5) und ihre Mutter (zuletzt Beschwerdeführerin zu W196 1427749-4) ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Zu ihren Fluchtgründen, gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag an, dass vor etwa einem Monat Maskierte zu ihnen ins Haus gekommen seien und sie und ihre Mutter bedroht hätten, wenn sie nicht binnen eines Monats 50.000.- US Dollar besorgen würden, werde ihr Haus in die Luft gesprengt. Der Vater der Beschwerdeführerin sei damals nicht zu Hause gewesen, weil dieser sich schon lange Zeit versteckt habe. Weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, diesen Betrag zu organisieren, seien sie geflüchtet.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt am 10.01.2012, gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen an, sie seien immer in Gefahr gewesen, wegen ihres Vaters. Ihr Vater habe bis zur Ausreise sehr selten zu Hause geschlafen. Sie hätten Angst gehabt, weil nachts maskierte Leute gekommen seien und nach dem Vater der Beschwerdeführerin gefragt hätten, sie seien ausgereist, weil sie eine Frist bekommen hätten und ihnen gesagt worden sei, dass ihr Haus in die Luft gesprengt würde, wenn sie nicht 50.000.- US Dollar binnen eines Monats zahlen würden. Sie seien dann am 30.07.2011 ausgereist.
Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung am 16.02.212 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, ihre bisher gemachten Angaben würden der Wahrheit entsprechen und seien korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Neue Dokumente oder Beweismittel könne die Beschwerdeführerin nicht vorlegen. Darüber, ob sich seit ihrer letzten niederschriftlichen Befragung etwas geändert habe, wisse die Beschwerdeführerin nichts. Die Beschwerdeführerin habe seither keinen Kontakt in die Heimat gehabt. Nach dem Verhältnis zu ihren in Österreich lebenden Brüdern gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei wie in einer Familie, sie hätten sie besucht. In Österreich unterstütze sie ihre Mutter und führe den Haushalt. Einmal in der Woche besuche die Beschwerdeführerin einen Deutschkurs.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 11 08.218-BAG, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes zeit- und inhaltsgleich entschieden, wobei im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin ausführlich auf deren Erkrankung eingegangen wurde.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zl. D3 427750-1/2012/9E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8. Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Diese Erkenntnisse erwuchsen am 19.02.2013 in Rechtskraft.
Zweiter Antrag auf Internationalen Schutz
2. Am 31.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin, ebenso wie ihre Eltern, ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.06.2013 sowie am 11.07.2013 fanden weitere Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zl: 13 07.158, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, sowie die zeit- und inhaltsgleichen Bescheide in den Verfahren der Eltern, brachte die Beschwerdeführerin und ihre Eltern eine Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zl. D18 427750-2/2013/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen sowie der Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe - Verfolgung ihres Vaters bzw. ihrer Familie wegen dessen Unterstützung von Rebellen im ersten Tschetschenienkrieg, sowie die Behauptung, wonach angeblich russische Kräfte 50.000.- US-Dollar vom Vater bzw. der Familie der Beschwerdeführerin verlangt hätten - bereits Gegenstand des ersten inhaltlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin gewesen sei und daher die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427750-1/2012/9E, einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehe.
Die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Diese Erkenntnisse erwuchsen am 26.08.2013 in Rechtskraft.
Dritter Antrag auf Internationalen Schutz
3. Die Beschwerdeführerin blieb trotz rechtskräftiger Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation illegal in Österreich und stellte sie am 03.02.2014 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin stellten am selben Tag einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Folgeverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 01.06.2015 niederschriftlich einvernommen und wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, IFA: 830715908/14071455/BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Im vierten Asylverfahren des Vaters und im dritten Asylverfahren der Mutter wurde jeweils zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2015, Zl. W215 1427750-3/5E, gemäß § 68 AVG wegen wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich in seinem Erkenntnis der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass mit dem dritten Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliege an. Zudem wurde festgestellt, dass sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen sei, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen sei, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert habe. Dazu wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich ihrer Erstbefragung zum dritten Antrag auf internationalen Schutz am 03.02.2014 im Wesentlichen angab, dass sie ihre Fluchtgründe neuerlich prüfen lassen wolle; sie habe keine neuen Gründe, der Hauptgrund liege beim Vater, die alten Gründe aus 2011 seien aufrecht. Daraus folge unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass alle ihre Fluchtgründe bzw. jene ihres Vaters bereits von der Rechtskraft der - seit 19.02.2013 rechtskräftigen - Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427750-1/2012/9E, mitumfasst seien und diesbezüglich entschiedene Sache vorliege. Außerdem seien bereits mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet worden. Das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin über das Bestehen von Blutrache seit 1998 enthalte zudem bereits nach den Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zahl D18 427750-2/2013/2E, auf welches das Bundesverwaltungsgericht in diese Zusammenhang verwiesen habe, keinen glaubhaften Kern. Neue Gründe habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen dritten Verfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht und habe sie das österreichische Bundesgebiet nach ihren eigenen Angaben auch seither nicht mehr verlassen. Zu der in Kopie vorgelegten Ladung des Vaters der Beschwerdeführerin als Verdächtiger wurde darauf hingewiesen, dass deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu bezweifeln sei. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, würden auch nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung seines Amtswissens nicht vorliegen, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation im Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert habe. Somit habe sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen sei, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen sei, die maßgebliche Sachlage wesentlich geändert. Das Begehren der Beschwerdeführerin, sie wolle denselben Status wie ihre bereits vor zehn Jahren aus dem Herkunftsstaat ausgereisten in Österreich asylberechtigten Brüder erhalten, ziele auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, der Beschwerdeführerin Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, ab. Auch die maßgebliche Rechtslage und die Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Diese Erkenntnisse erwuchsen am 08.01.2016 in Rechtskraft.
Vierter Antrag auf Internationalen Schutz
4. Am 16.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin stellten am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung zum Folgeantrag am selben Tag erklärte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgrünen befragt, dass sie in Tschetschenien nicht verheiratet sei und ihr Vater gesucht werde. In Tschetschenien gebe es Vorfälle, wo Familienangehörige entführt würden, damit das gesuchte Familienmitglied sich dann stelle.
Am 15.03.2016 wurden die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Eingangs der Befragung gab die Beschwerdeführerin an, ein bisschen Deutsch zu sprechen. Sie besuche derzeit einen Deutsch-Kurs und sei sie für den Kurs, Niveau A2, auf der Warteliste. Sie arbeite nicht, hätte aber gerne als Schneiderin gearbeitet, jedoch habe sie keine Arbeitserlaubnis. Sie sei kein Mitglied in einem Verein. Zu ihren verwandtschaftlichen Verhältnissen befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre beiden Brüder als anerkannte Flüchtlinge in Wien leben würden. Zu ihren Brüdern bestehe keine Abhängigkeit in irgendeiner Art und Weise. Zudem würden ihre Eltern und ihr Ehemann in Österreich leben. Ihr Ehemann heiße XXXX , geboren am XXXX . Sie seien seit dem XXXX traditionell verheiratet. Ihr Ehemann sei anerkannter Flüchtling und würde sie seit 28.02.2015 mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Sie hätten bereits einen Termin für die Heirat beim Standesamt vereinbart. Sie hätten keine Kinder. Ihr Ehemann sei erwerbstätig und sei die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann finanziell abhängig. Auf die Frage, warum die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, zumal sie bereits in den Jahren 2013 sowie 2016 negative Entscheidungen bezüglich ihrer Asylanträge erhalten habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Eltern in Tschetschenien Probleme hatten und noch immer haben würden. Deswegen könne sie nicht nach Hause zurückkehren und habe sie einen neuen Asylantrag gestellt. In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Vater im Zuge seiner Einvernahme am selben Tag eine Kopie einer Ladung von der Staatsanwaltschaft Bezirk Atchoj-Martan Republik Tschetschenien für Februar 2016 erhalten habe. Weiteres schilderte die Beschwerdeführerin, dass ihre Eltern in Tschetschenien in Gefahr wären. Sie habe in Österreich eine Familie gegründet und wolle sie mit ihrem Ehemann zusammen leben. Sie wolle nicht zurück nach Tschetschenien.
Am 09.08.2016 wurden die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie ihre Heiratsurkunde bereits abgegeben habe. Sie habe die Prüfung für Deutsch, Niveau A2, abgelegt und erwarte sie nunmehr auf das Ergebnis. Im Herkunftsland habe sich noch Kontakt zu ihren Freunden und ihrem Cousin. Befragt, weshalb sie einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr Vater ein Schreiben erhalten habe, dass er zur Polizei kommen müsse. Zudem habe sich die Situation in Tschetschenien nicht verbessert, sondern sei ihr, als sie mit ihren Verwandten in Tschetschenien Kontakt hatte, berichtet worden, dass alle aus Tschetschenien ausreisen würden. In Tschetschenien herrsche Willkür, das sei die dortige Politik. Sie wolle nicht zurückkehren. Sie habe Angst um ihre Eltern. Wegen ihren Eltern sei sie nach Österreich gekommen. Der Blutdruck ihrer Mutter steige immer wieder. Sie mache sich in letzter Zeit sehr viele Sorgen. Zudem habe sie einen in Österreich anerkannten Flüchtling namens XXXX , geheiratet. Ihr Ehemann arbeite in Österreich und würden sie im gemeinsamen Haushalt leben. Sie habe ihren Ehemann vor zwei Jahren kennengelernt und seien sie seit eineinhalb Jahren nach muslimischem Ritus verheiratet. Sie erhalte einen monatlichen Betrag in der Höhe von 200 € vom Staat.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente vor:
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache vom 25.03.2013;
* Teilnahmebestätigung über die Teilnahme eines Deutschkurses Niveau A1.1. im Zeitraum von 15.04. bis 03.07.2013;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1 vom 30.09.2014;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1.2 vom 11.12.2014;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1.3 vom 30.03.2015;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses Modul A2 vom 09.08.2015;
* Beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde (Duplikat) vom 10.03.2016;
* Teilnahmebestätigung an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für Asylwerber in der Grundversorgung vom 26.04.2016;
* Heiratsurkunde ausgestellt vom Standesamt Graz vom 17.06.2016;
* Prüfungsbestätigung ÖSD Zertifikat A2 vom 04.08.2016;
Mit den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, Zl. 830715908-160247359, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt und wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Dem Bescheid wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegt. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Zum Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leide.
Zum Vorverfahren der Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass bereits drei rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren in II. Instanz vorliegen würden und die Beschwerdeführerin seit ihrem ersten Asylantrag durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Zu ihren familiären Verhältnissen in Österreich wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit 17.06.2016 verheiratet sei. Ihre Eltern seien in Österreich aufhältig und würde deren Asylverfahren zeitgleich negativ entscheiden werden. Zudem seien ihre beiden Brüder in Österreich aufenthaltsberechtigt. Zu den Gründen für betreffend den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, folgerte die Behörde, dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Im neuerlichen Asylverfahren seien keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht worden bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Die allgemein maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert und könne unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden, festgestellt werden.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen unter Auflistung der entsprechenden Zahlen zum bisherigen Verfahren der Beschwerdeführerin aus, dass sich die Feststellungen zum Vorverfahren und der aufrechten Ausweisung sowie die maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz auf den Akteninhalt basierten. Demnach stehe der chronologische Verfahrensgang auf Grund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Zudem sei aufgrund der unbedenklichen Angaben festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz Österreich nicht verlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem jetzigen Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Sie haben dezidiert angegeben, dass keine neuen Fluchtgründe vorliegen und ihre Angaben von den vorigen Asylverfahren noch immer Bestand hätten. Bereits anlässlich ihrer Einvernahme über ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz am 15.03.2016 habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, dass sich ihre Fluchtgründe nicht geändert hätten. Daraus folge, dass alle Fluchtgründe bereits von der Rechtskraft der - seit 19.02.2013 rechtskräftigen - Entscheidung über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2011 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427750-1/2012/9E, mitumfasst sei und diesbezüglich entschiedene Sache vorliege. Außerdem sei bereits mit diesem Erkenntnis des Asylgerichtshofes die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubwürdig erachtet worden. Neue Gründe habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen vierten Verfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht. Da aus dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorbringen keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation erkannt werden könne, habe kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012 abgewiesen wurde und sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden sei. Diese Entscheidung dürfe von der Behörde weder aufgehoben noch abgeändert werden. Die Ausnahmen der §§ 68, 69 und 71 AVG würden nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin habe nunmehr dieselben Fluchtgründe angegeben wie in ihrem früheren Asylverfahren. Daher könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt und keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation erkannt werden. Aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Verfahren keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Es könne im Vergleich zu den Feststellungen des Zweitverfahrens kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation habe ebenfalls keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervorgebracht, weshalb auch diesbezüglich von entschiedener Sache auszugehen sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Gatten in Graz leben würden. Auch die Eltern der Beschwerdeführerin würden in Graz leben. Demnach liege ein iSd. des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Es seien jedoch alle Mitglieder der Familie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und stelle die die Rückkehrentscheidung demnach keinen Eingriff in das Familienleben dar. Weiters folgerte die Behörde, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Gatten im gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund der dargelegten Umstände liege zwar im gegenständlichen Fall ein Familienleben vor, jedoch führte die belangte Behörde diesbezüglich aus, dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gatten erst seit kurzer Zeit bestehe und zu einem Zeitpunkt eingegangen worden sei, als der Beschwerdeführerin der unsichere rechtliche Status bekannt sein hätte müssen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich zum Aufenthalt berechtigt werden würde. Weiters würden noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin, welche anerkannte Flüchtlinge in Österreich seien, in Österreich leben. Mangels wechselseitiger Abhängigkeiten und der übermäßigen Intensität der wechselseitigen Besuche bestehe nach Ansicht des Bundesamtes diesbezüglich kein Familienleben im Sinnes Art. 8 EMRK in Österreich, sodass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Hinsichtlich des Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführerin ergebe eine individuelle Abwägung, dass bei einer Zusammenschau aller Umstände jene Gründe, die für eine Rückkehr in den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin spreche, überwiegen würden. Gegen eine Rückkehrentscheidung spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2011 in Österreich aufhältig sei. In Österreich habe sie ein paar soziale Kontakte. Sie sei verheiratet und sei ihre Gatte ein anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich unbescholten und habe sie ein Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Demgegenüber stehe der Aufenthalt der Beschwerdeführerin, welcher sich lediglich nach dem Asylgesetzt richte. Die Beschwerdeführerin sei illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und sei sie weder selbsterhaltungsfähig noch in einem Ausbildungsverhältnis. Zudem habe sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht, sei dort aufgewachsen, zur Schule gegangen und hätte dort ihre Sozialisation erfahren. Die Beschwerdeführerin beherrsche die Sprache ihres Herkunftsstaates auf muttersprachlichem Niveau. Demnach sei nicht erkennbar, dass sie im Falle ihrer Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte und sei von einer nach wie vor starken Bindung zu ihrem Herkunftsstaat auszugehen. Zudem sei die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes nicht in den von den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Auch liege keine besondere Integration der Beschwerdeführerin vor und ergebe sich bei der Abwägung ihrer privaten mit den öffentlichen Interessen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber jenes der Beschwerdeführerin überwiege. Da der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. folgerte das Bundesamt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und im gegenständlichen Fall von einer Erteilung der Frist abzusehen sei. Somit sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet.
Die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2017 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob die Beschwerdeführerin, sowie zeit- und inhaltsgleich deren Eltern, im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 29.03.2017 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Verfahrensganges auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen und in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass keine entschiedene Sache vorliege. Anders als das Bundesamt ausführte, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin eine Ladung zu einer Einvernahme von der Staatsanwaltschaft Bezirk Atchoj-Martan Republik Tschetschenien für Februar 2016 erhalten habe und würde dies seine ihn weiterhin aktuell betreffende Verfolgungsgefahr beweisen. Auch seien die Kinder derjenigen Person deren Blutrache der Vater der Beschwerdeführerin fürchte mittlerweile selbst volljährig und würden beim russischen Geheimdienst arbeiten, welche nach Angaben der ehemaligen Nachbarn des Vaters der Beschwerdeführerin, immer wieder nach dem Vater der Beschwerdeführerin fragen würden. Darüber hinaus habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien seit Ende des vorgegangenen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin maßgeblich geändert, was insbesondere für die Frage der Gewährung des subsidiären Schutzes relevant sei. Zusätzlich habe die Regierung Kadyrows erst im Jahr 2016 intensive Drohungen an die im Exil lebende Tschetschenische Diaspora, insbesondere auch an die in Österreich lebenden Tschetschenen, gerichtet. Diese Sachverhalte hätten sich erst nach dem Ende des letzten Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zugetragen und sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin Gefahr vor Verfolgung drohe. Daher komme dem neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zu. Darüber hinaus drohe der Beschwerdeführerin eine prekäre Sicherheitslage in der Russischen Föderation und würde es im Falle ihrer Rückkehr zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 2 EMRK kommen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin eindeutig über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich verfüge. Die Beschwerdeführerin habe erst nach rechtskräftiger Beendigung des letzten Asylverfahrens in Österreich geheiratet und somit schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK in Österreich begründet. Die Beschwerdeführerin habe am 17.06.2016 standesamtlich geheiratet und lebe sie seit Februar 2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt. Demnach habe sich im Fall der Beschwerdeführerin eine neue familiäre Bindung in und an Österreich ergeben, die eine erneute eigenständige Überprüfung im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in Art 8 EMRK notwendig erscheinen lassen würde. Sowohl die Eltern als auch die beiden Brüder, welchen einen Aufenthaltsstatus und deren Familien in Österreich gegründet hätten, seien in Österreich aufhältig. Demnach finde das gesamte familiäre Leben, der seit 2011 in Österreich befindlichen Beschwerdeführerin, in Österreich statt. Daher würde eine Rückkehrentscheidung einen massiven Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin darstellen. Aufgrund der geänderten Umstände im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin hätte das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz nicht zurückweisen dürfen, sondern eine inhaltliche Prüfung vornehmen müssen. Zudem habe die Behörde mangelhaft ermittelt, zumal das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt worden sei. Die Beschwerdeführerin lebe seit mehr als fünf Jahren durchgehend in Österreich, hätte ihre Familie in Österreich und sei um ihre Integration bemüht. Weiters wurde in der Beschwerde moniert, dass es in dem Bescheid zu unrichtigen Feststellungen aufgrund mangelhafter Beweiswürdigung gekommen sei. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin weiterhin und neuerliche Verfolgungshandlungen gegen seine Person erfahren habe. Er habe eine strafrechtliche Ladung, zumindest in Kopie, erhalten. Überhaupt habe sich die Situation in Tschetschenien im letzten Jahr derart verändert, dass eine Neubewertung der Situation der Beschwerdeführerin notwendig sei. Hierzu werde auch auf die Drohungen von Kadyrow an die tschetschenische Diaspora und deren Familien in Tschetschenien verwiesen. Dies würde ein wesentliches und neues Bedrohungselement darstellen, welches erst nach Abschluss der letzten Asylverfahren der Beschwerdeführerin eingetreten sei. Auch würde der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr aufgrund der fünfjährigen dauernden Abwesenheit jedenfalls eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden, weshalb ihr schon deswegen asylrelevante Verfolgung zuteilwerde. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin seit Rechtskraft des letzten Verfahrens noch weiter in die österreichische Gesellschaft integrieren können. Zudem seien die Feststellung der Behörde, wonach eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, insofern nicht richtig, zumal die Beschwerdeführerin seit fünf Jahren in Österreich aufhältig sei. Die beiden Brüder sowie die Eltern der Beschwerdeführerin würden in Österreich leben. Die Beschwerdeführerin habe geheiratet und habe sie so wie ihre beiden Brüder eine Familie in Österreich gegründet, weshalb eine schützenswertes Privat- und Familienleben vorliege. Zudem sei die Beschwerdeführerin unbescholten und habe sie keine starke Bindung zu ihrem Herkunftsland. Die Rückkehrentscheidung hätte zudem für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin gem. § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilen müssen.
Folgende Unterlage wurde im Zuge der Eingabe in Vorlage gebracht:
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A2.1 vom 21.12.2016
Am 23.05.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die Eltern der Beschwerdeführerin (W196 1300356-5, W196 1427749-4) und ihre Rechtsberaterin teilnahmen.
Dem Beschwerdeprotokoll der Befragung der Beschwerdeführer sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen:
RI: Was war Ihr Grund Tschetschenien zu verlassen?
BF: Ich habe den gleichen Grund wie mein Vater. Als erwachsene und unverheiratete Tochter konnte ich nicht alleine zu Hause bleiben. Meine Tanten haben eine eigene Familie und ich kann nicht zu ihnen gehen.
RI: Können Sie etwas über den Fluchtgrund Ihres Vaters erzählen? Waren Sie bei etwas dabei?
BF: Ich war damals klein. Ich glaube ich habe damals die Volksschule besucht. Die Männer haben immer darüber gesprochen, dass mein Vater beschuldigt ist an einem Mord. Das habe auch ich gehört. Das habe ich irgendwie gehört, dass jemand erschossen wurde. Und das meine ganze Familie in die Sache hineingezogen wurde. Mein Vater war unschuldig, aber er wurde trotzdem beschuldigt. Das habe ich alles nur gehört. Ich kann mich so daran erinnern. Es haben sich alle jugendlichen Verwandten öfter bei uns versammelt und besprochen, dass sich mein Vater irgendwo versteckt. Die Gefahr ist nicht nur für meinen Vater entstanden, sondern für die ganze Familie. Deswegen waren alle Angehörigen beunruhigt. Alle Angehörigen waren nervös deswegen. Hier in Österreich ist der Familienbegriff nur die, die zusammenleben. Bei uns gehören Onkel und Tanten dazu. Es waren alle betroffen.
RV: Können Sie zu den Ladungen etwas sagen, die Ihr Vater bekommen hat?
BF: Meine Mutter hat sie mehrmals bekommen. Sie hat sie einmal meinem Vater gezeigt, aber er hat es sehr schlecht vertragen. Sie hat ihnen auch gesagt, dass sie sie nicht mehr nach Hause schicken sollen. Meine Mutter hat sie in Traiskirchen abgegeben. Die Tante hat gesagt: In Tschetschenien wurden mehrere Ladungen geschickt. Meine Mutter hat meinem Vater nur von einer Ladung erzählt, die anderen hat sie verschwiegen. Ich glaube voriges Jahr hat sie die abgegeben.
RI: War das ein Original oder eine Kopie?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe die Dokumente nicht angeschaut. Seit ich verheiratet bin habe ich meine Dokumente bei mir.
Im Zuge der Verhandlung wurden folgende Dokumente in Vorlage gebracht:
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses für Erwachsene mit nichtdeutscher Muttersprache vom 25.03.2013;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1.12 vom 03.09.2014;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1.2 vom 11.12.2014;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A1.3 vom 30.03.2015;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A2 vom 09.08.2015;
* Teilnahmebestätigung an einer außerordentlichen Spracherwerbsmaßnahme für
Asylwerber in Grundversorgung im Ausmaß von 7 Stunden vom 28.04.2016;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A2 vom 04.08.2016;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A2.1 vom 21.12.2016;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A2.2 vom April 2017;
* Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses A2.2+ vom 15.05.2017
Mit Schreiben vom 02.06.2017 langte eine Stellungnahme zu den Länderinformationen der Beschwerdeführerin ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, dass in Tschetschenien alle gefährdet seien, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren würden. Darüber hinaus würden Rückkehrer ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen und stellen diese eine besonders verwundbare Gruppe dar. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits könnten Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden geraten, weil vermutet werde, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hätten und Widerstandskämpfer wären oder solche kennen würden. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Neben der Befürchtung der Beschwerdeführerin, in ihrem Heimatland von Privatpersonen verfolgt zu werden, müsse sie im Fall einer Rückkehr damit rechnen, aufgrund ihrer langen Abwesenheit in das Visier des Regimes zu geraten. In den Länderberichten befände sich keine Informationen zur Blutrache in Tschetschenien und würden die in der Beschwerde gestellten Anträge aufrechterhalten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, Zl. W196 1427750-4/11E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
Festgestellt wurde, dass seitens der Beschwerdeführerin lediglich die im Erstverfahren (und Folgeverfahren) dargelegten Fluchtgründe vorgebracht worden seien. Es gebe keine neuen Fluchtgründe.
In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat könne keine maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Es liege keine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführerin in Österreich vor. Sie sei seit 17.06.2016 verheiratet.
Nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Nicht festgestellt werden könne darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an einer physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.
Die Beschwerdeführerin sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. Es hätten keine Umstände festgestellt werden können, wonach die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Die Entscheidung erwuchs mit 30.06.2017 in Rechtskraft.
Am 27.02.2018 wurde für die Beschwerdeführerin ein Heimreisezertifikat ausgestellt.
Am 05.03.2018 reisten die Eltern der Beschwerdeführerin freiwillig in die Russische Föderation aus.
Ab 17.04.2018 war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthalts und nicht mehr behördlich gemeldet.
Fünfter Antrag auf Internationalen Schutz
5. Am 04.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin gegenständlichen fünften Antrag auf Internationalen Schutz ein.
In der am 14.11.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst zu Protokoll, dass sie seit 2011 in Österreich lebe und das Bundesgebiet nie verlassen habe. Ihre Eltern seien (von Tschetschenien aus) Ende 2018 nach Kasachstan ausgereist. Sie selbst sei in Österreich verheiratet, sie wolle in Österreich bleiben, dies sei der Grund für ihre Antragstellung. Es sei bei ihr Brauch, dass die Ehefrau dort sein müsse, wo der Mann sei. Sie spreche Deutsch, habe aber in den letzten beiden Jahren keine Praxis gehabt. Sie habe einen A2-Kurs gemacht, aufgrund des letzten negativen Bescheides habe sie mit B1 nicht mehr beginnen können.
Zu den übermittelten Länderfeststellungen wolle sie keine Stellungnahme abgeben.
Auch ihre beiden Brüder seien in Wien als anerkannte Flüchtlinge wohnhaft. Sie erhalte von ihrem Ehemann und ihren Brüdern etwas Geld. Sie könne in Österreich in der Küche oder als Putzfrau arbeiten.
Im Anschluss an die Einvernahme vom 14.11.2019 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz der Betroffenen gemäß § 12a Absatz 2 Asylgesetz mit mündlich verkündetem Bescheid auf. Dies wurde im Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.11.2019 dokumentiert.
Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Gründe vorgebracht habe, außer dass sie bei ihrem Mann bleiben wolle. Das letzte (vierte) Verfahren sei bereits seit 30.06.2017 rechtskräftig abgeschlossen.
Es liege zweifelsfrei entschiedene Sache vor. Der nunmehrige Antrag werde daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie reiste am 01.08.2011 gemeinsam mit ihren Eltern illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2012, Zl. 11 08.218-BAG, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 01.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zl. D3 427750-1/2012/9E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8. Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet abgewiesen.
Die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Diese Erkenntnisse erwuchsen am 19.02.2013 in Rechtskraft.
1.2. Am 31.05.2013 stellte die Beschwerdeführerin, ebenso wie ihre Eltern, ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013, Zl: 13 07.158, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, sowie die zeit- und inhaltsgleichen Bescheide in den Verfahren der Eltern, brachte die Beschwerdeführerin und ihre Eltern eine Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.08.2013, Zl. D18 427750-2/2013/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.07.2013 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen sowie der Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe - Verfolgung ihres Vaters bzw. ihrer Familie wegen dessen Unterstützung von Rebellen im ersten Tschetschenienkrieg, sowie die Behauptung, wonach angeblich russische Kräfte 50.000.- US-Dollar vom Vater bzw. der Familie der Beschwerdeführerin verlangt hätten - bereits Gegenstand des ersten inhaltlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin gewesen sei und daher die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zahl D3 427750-1/2012/9E, einer neuerlichen Entscheidung entgegenstehe.
Die Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Diese Erkenntnisse erwuchsen am 26.08.2013 in Rechtskraft.
1.3. Die Beschwerdeführerin blieb trotz rechtskräftiger Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation illegal in Österreich und stellte sie am 03.02.2014 ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin stellten am selben Tag einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz.
Im Folgeverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 01.06.2015 niederschriftlich einvernommen und wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2015, IFA: 830715908/14071455/BMI-BFA_STM_RD, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Im vierten Asylverfahren des Vaters und im dritten Asylverfahren der Mutter wurde jeweils zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2015, Zl. W215 1427750-3/5E, gemäß § 68 AVG wegen wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen.
1.4. Am 16.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin stellten am selben Tag ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt und wurde gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Erkenntnis vom 29.06.2017, Zl. W196 1427750-4/11E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet ab.
1.5. Seit 17.04.2018 bis zur gegenständlichen Antragstellung war die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes und behördlich nicht mehr gemeldet.
1.6. Am 04.11.2019 brachte die Beschwerdeführerin gegenständlichen fünften Antrag auf Internationalen Schutz ein.
In der am 14.11.2019 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin auf das Wesentlichste zusammengefasst zu Protokoll, dass sie seit 2011 in Österreich lebe und das Bundesgebiet nie verlassen habe. Ihre Eltern seien (von Tschetschenien aus) Ende 2018 nach Kasachstan ausgereist. Sie selbst sei in Österreich verheiratet, sie wolle in Österreich bleiben, dies sei der Grund für ihre Antragstellung. Es sei bei ihr Brauch, dass die Ehefrau dort sein müsse, wo der Mann sei. Sie spreche Deutsch, habe aber in den letzten beiden Jahren keine Praxis gehabt. Sie habe einen A2-Kurs gemacht, aufgrund des letzten negativen Bescheides habe sie mit B1 nicht mehr beginnen können. Zu den übermittelten Länderfeststellungen wolle sie keine Stellungnahme abgeben.
1.7. Es wurden keine - im Vergleich zu den Vorverfahren - neuen asylrelevanten Fluchtgründe zu Protokoll gegeben.
Die Lage im Herkunftsland der Beschwerdeführerin stellt sich gegenüber den im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren getroffenen Feststellungen im Wesentlichen unverändert dar.
Ähnliches gilt für das Privat- und Familienleben; insbesondere wurde die Eheschließung bereits im Viertverfahren zu Protokoll gegeben. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind mit 05.03.2018 freiwillig in die Russische Föderation ausgereist.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend die Beschwerdeführerin, sowie durch Einsicht in die hg. Gerichtsakte betreffend die genannten Vorverfahren.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen und in den Vorverfahren.
Die Feststellungen zu den ersten Anträgen auf internationalen Schutz, zu deren Erledigung sowie zum damaligen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des BFA, den Gerichtsakten des AsylGH und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auch die Feststellungen zum Privat und Familienleben der Beschwerdeführerin haben im Wesentlichen, verglichen mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017 keine wesentliche Änderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin erfahren, zumal die Beschwerdeführerin ab 17.04.2018 etwa eineinhalb Jahre hindurch behördlich nicht gemeldet und unbekannten Aufenthaltes war.
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung der Beschwerdeführerin sind weder in den Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.
Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
III. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu Spruchpunkt A): Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 12a AsylG 2005 lautet auszugsweise:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
...
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt werden."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch - als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
§ 22 BFA-VG lautet:
"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Beim Antrag der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.
Eine Prognoseentscheidung ergibt, dass der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schut