TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 L525 2215034-2

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

L525 2215034-2/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 zu Recht erkannt:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten bis zum 30.10.2020 zuerkannt. Die übrigen Spruchpunkte (III. bis VII.) des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, gekürzte Ausfertigung, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2215034.2.01

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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