Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des K M in B, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in Bludenz, Kirchgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. September 1997, Zl. 513.950/02-I 5/97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie den Beschwerdeschriften und dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, wurde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 21. März 1997 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Erneuerung der Quellableitung sowie Errichtung eines Trinkwasser-Kraftwerkes und einer Entkeimungsanlage unter Auflagen und Bedingungen erteilt. Sämtliche Anlagen waren projektsgemäß auf Grundstücken vorgesehen, die sich im Alleineigentum der MP befinden. Die gegen das Vorhaben vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen, mit welchen er geltend gemacht hatte, daß die betroffenen Grundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke festgestellt worden seien, weshalb eine wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung auch der geplanten Anlagen die Zustimmung aller Mitglieder der Agrargemeinschaft voraussetze, welche nicht vorliege, wurden von der Bezirkshauptmannschaft aus dem Grunde fehlender Parteistellung zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 4. Juli 1997 berichtigte die Bezirkshauptmannschaft B. ihren Bescheid vom 21. März 1997 im Umfang der Bezeichnung eines vom Projekt betroffenen Grundstückes mit der Begründung, daß das vom Projekt betroffene Grundstück, dessen Bezeichnung zu berichtigen gewesen sei, aus den Projektsunterlagen klar zu entnehmen gewesen sei, sodaß alle Parteien davon hätten ausgehen können, welches Grundstück in Wahrheit gemeint sei. Die irrtümliche Bezeichnung des betroffenen Grundstückes habe daher richtiggestellt werden können; das von Anfang gemeinte und nunmehr richtig bezeichnete Grundstück stehe ebenso im Alleineigentum der MP, wie das im Bescheid vom 21. März 1997 irrig bezeichnete Grundstück.
Der gegen beide Bescheide der Bezirkshauptmannschaft B. erhobenen Berufung des Beschwerdeführers blieb im nunmehr angefochtenen Bescheid ein Erfolg versagt. In der Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Alleineigentum der MP an allen von bewilligten Vorhaben betroffenen Grundstücken und auf das Vorliegen einer nach § 34 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes dem Vorhaben erteilten agrarbehördlichen Genehmigung. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft begründe für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 keine Parteistellung. Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG durch Richtigstellung der Bezeichnung eines der vom Projekt betroffenen Grundstücke bestünden keine Bedenken.
Wasserrechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers, die ihm Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verschaffen könnten, habe er an keinem der vom Bezeichnungsaustausch betroffenen Grundstücke dartun können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit seinem Beschluß vom 28. November 1997, B 2563/97, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und bringt hiezu vor, daß die von der wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Grundstücke mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde B. vom 28. Dezember 1973 als agrargemeinschaftliche Grundstücke der Kategorie Gemeindegut festgestellt worden seien. Die agrarbehördliche Genehmigung, auf welche die Wasserrechtsbehörde sich berufen habe, könne nicht wirksam sein, weil sie den Mitgliedern der Agrargemeinschaft noch nicht zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei Angehöriger des rätoromanischen Volksstammes und Mitglied der Agrargemeinschaft, weshalb ihm am"altgemeindlichen Miteigentum an den zum rätoromanischen Stammesvermögen gehörenden Gemeindegutsliegenschaften" Anteilsrechte zukämen, die ihm Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verschaffen müßten. Anerkenne doch auch das ABGB in den §§ 288 und 290 die in der Landesverfassung begründeten Rechte am Gemeindegut als dingliche Rechte des Agrarrechtes und sei das Gemeindegut durch die Agrarverfassung geschützt. Eine Übertragung des Eigentumsrechtes der Altgemeinde an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken auf die politische Gemeinde Stadt B. sei nie erfolgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit gleichgestalteten Argumenten des Beschwerdeführers zur Frage einer aus der Mitgliedschaft zu einer Agrargemeinschaft in Anspruch genommenen Parteistellung in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über ein Projekt, das auf einem Grundstück liegt, welches im grundbücherlichen Eigentum weder des Beschwerdeführers noch seiner Agrargemeinschaft, sondern eines Dritten (hier der konsenswerbenden Stadtgemeinde) liegt, hat sich der Verwaltungsgerichtshof schon mit seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 97/07/0206, befaßt. Er hat im genannten Erkenntnis dargestellt, daß und weshalb die aus der Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft erfließenden Rechte eine Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren der dafür maßgebenden Rechtslage nach nicht zu begründen vermögen. Für den vorliegenden Beschwerdefall gelten die im genannten Erkenntnis angestellten Erwägungen in gleicher Weise. Daß es sich bei den vom Projekt betroffenen Grundstücken um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, gebietet eine abweichende Betrachtungsweise nicht, weil es sich bei den mit der Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft verbundenen Rechten nicht um die im § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 angesprochene Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, handelt (vgl. das schon von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 93/07/0091).
Aus den Gründen des bereits genannten hg. Erkenntnisses vom 26. Februar 1998, 97/07/0206, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz VwGG verwiesen wird, ließ auch der Inhalt der vorliegenden Beschwerde schon erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, sodaß die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Dies konnte der Gerichtshof mit Rücksicht auf das genannte Erkenntnis in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070029.X00Im RIS seit
12.11.2001