Entscheidungsdatum
20.11.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W103 1432894-5/23E
W103 1432894-6/19E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Russische Föderation, vertreten durch die Caritas der Erzdiözese Wien, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2018, Zl. 821320303-170518520, nach Durchführung zweier mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt.
A)
I. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Hinsichtlich W103 1422894-6
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , XXXX geb., StA. Russische Föderation, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen.
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.06.2018, Zl. W103 2116146-5/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wird gemäß § 32 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und
x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 07.10.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe die niederschriftliche Erklärung in OZ 22 und 18).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Wiederaufnahme, WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W103.1432894.6.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2020