TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/22 W187 2224114-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2019
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Entscheidungsdatum

22.11.2019

Norm

BVergG 2006 §13 Abs1
BVergG 2006 §13 Abs2
BVergG 2006 §13 Abs3
BVergG 2006 §13 Abs4
BVergG 2006 §141 Abs1
BVergG 2006 §141 Abs2
BVergG 2006 §141 Abs6
BVergG 2006 §141 Abs7
BVergG 2006 §16 Abs2
BVergG 2006 §16 Abs3
BVergG 2006 §16 Abs4
BVergG 2006 §79
BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §342 Abs2
BVergG 2018 §344 Abs1
BVergG 2018 §346
BVergG 2018 §347 Abs1 Z2
BVergG 2018 §4 Abs1 Z2
BVergG 2018 §6
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W187 2224114-2/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Mag. Hubert REISNER als Vorsitzenden, Mag. Wolfgang POINTNER als fachkundigen Laienrichter der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Günther FEUCHTINGER als fachkundigen Laienrichter der Auftragnehmerseite über den Nachprüfungsantrag der Bietergemeinschaft AAAA , und BBBB , vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, betreffend das Vergabeverfahren "‚PVA - Leistungen der ambulanten Rehabilitation - Tranche I', Los 1 - Wien" der Auftraggeberinnen 1. Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Streaße 80, 1080 Wien,

7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, vom 7. Oktober 2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2019 zu Recht erkannt:

A)

Das Bundesverwaltungsgericht weist den Antrag der Bietergemeinschaft AAAA und BBBB , das Bundesverwaltungsgericht möge, "die auf der Vergabeplattform der Auftraggeberin am 27.9.2019 bekannt gegebene Entscheidung der Auftraggeberin, nach Ablauf der Stillhaltefrist mit

Rang

Bieter

Punkte

1

CCCC

91,82

2

DDDD

88,65

3

EEEE

82,45

4

BG FFFF

74,54

5

HHHH

66,84

die Rahmenvereinbarung

abschließen zu wollen (Auswahlentscheidung; Beilage ./1), für nichtig erklären", ab.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig."

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2019, beantragte die Bietergemeinschaft AAAA , und BBBB , vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Universitätsring 10, 1010 Wien, in der Folge Antragstellerin, Einleitung eines Vergabeverfahrens, die Nichtigerklärung der von der Auftraggeberin am 27. September 2019 bekannt gegebenen Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Ausnahme von die Antragstellerin betreffenden Unterlagen, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Ersatz der Pauschalgebühr. Die Anträge betreffen das Vergabeverfahren "‚Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I' - Los 1 (Wien)" der Auftraggeberinnen 1.

Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, 2. Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), Siegfried Marcus-Straße 5, 7000 Eisenstadt, 3. Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), Engelbert-Weiß-Weg 10, 5021 Salzburg, 4. Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), Josef-Pongratz-Platz 1, 8010 Graz, 5. Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), Hintere Zollamtsstraße 1, 1030 Wien, 6. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA), Josefstädter Streaße 80, 1080 Wien,

7. Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB), Linke Wienzeile 48-52, 1060 Wien, alle vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Friedrich Hillegeist Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch die Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien.

1.1 Nach der Bezeichnung des Vergabeverfahrens, der angefochtenen Entscheidung, der Auftraggeberinnen und der Antragstellerin stellt die Antragstellerin den Sachverhalt dar. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führt sie nach Darstellung des Bewertungsschemas im Wesentlichen aus, dass die Bestbieterermittlung bei der Antragstellerin oberflächlich und willkürlich durchgeführt worden sei. Die Zusammensetzung der Kommission sei nicht bekannt gegeben worden. Sie habe durchgehend mit subjektiven Kriterien bewertet. Im Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" verkannten die Auftraggeberinnen die Ausführungen der Antragstellerin. Sie habe sich nicht darauf beschränkt, einzelne Maßnahmen auszuführen, sondern eine Methodik entwickelt, wie bei der Förderung der beruflichen Teilhabe vorgegangen werden solle. Die Subunternehmerin IIII sei die renommierteste Einrichtung in Österreich betreffend berufliche Rehabilitation nach Unfällen oder Krankheiten zur Begleitung zurück in das Berufsleben. Es sei keine Auslagerung der Sozialarbeit und der Case Manager, weil Mitarbeiter der Subunternehmerin am Standort der Antragsteller tätig sein werden. Es gehe nicht um die Auslagerung von Tätigkeiten, sondern die Einbeziehung von Experten. Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.2 Im Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe" habe die Antragstellerin sehr konkrete Maßnahmen zur Förderung der sozialen Teilhabe beschreiben. Es handle sich nicht um eine kostensparende Auslagerung, sondern um eine Qualitätssteigerung. Die Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.3 Im Subkriterium "Entlassungs- und Teilhabeberatung" habe die Antragstellerin die Erbringung der Leistung durch die genannte Subunternehmerin am Standort der Antragstellerin angeboten. Es handle sich nicht um die Auslagerung der Leistung. Die Antragstellerin hätte die volle Punktezahl bekommen müssen.

1.4 Im Subkriterium "Strukturqualität Personal" fänden sich nach Angabe der Auftraggeberinnen keine Aussage zur Übererfüllung der Personalkennzahlen der in den im Medizinischen Leistungsprofil enthaltenen Personalgruppen. Die Antragstellerin könne aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen jederzeit das Personal um 10 % aufstocken. Die Antragstellerin habe eine Übererfüllung in sämtlichen kennzahlenrelevanten Bereichen in Aussicht gestellt, um eine Übererfüllung in sämtlichen kennzahlrelevanten Bereichen in Aussicht gestellt, um eine qualitativ möglichst hochwertige Betreuung zu gewährleisten. Wenn die Auftraggeberinnen Fragen der Arbeitnehmerfreundlichkeit in die Bewertung einfließen ließen, wichen sie von der Ausschreibung ab. Die Unterstellung, dass die Ansprechpartner ständig wechselten, sie falsch, weil sich das nicht aus dem großen Personalpool der Antragstellerin ergebe. Die Antragstellerin hätte mehr Punkte erreichen müssen.

1.5 Im Subkriterium "Prozessqualität" sei es unverhältnismäßig, der Antragstellerin die Hälfte der Punkte abzuziehen, weil Angaben zu Gruppengrößen und zusätzliche Therapieeinheiten fehlten. Zusätzliche Therapieeinheiten seien angeboten worden, wie die vergebende Stelle im Bewertungsprotokoll anführe.

1.6 Im Subkriterium "Ergebnisqualität" sei anzumerken, dass die Patientenbindung ganz entscheidend zur den mittel- und langfristigen Erhalt des therapeutischen Nutzens absichern solle. Darüber hinaus sei allgemein bekannt, dass es im kassenärztlichen Versorgungsbereich zu erheblichen Wartezeiten komme und eine Zurverfügungstellung von zeitnahen Terminen ein wesentlicher Vorteil für die Teilnehmer an der ambulanten Rehabilitation sei. Die in XXXX liegenden kassenärztlichen Einrichtungen stünden in keinerlei wirtschaftlichem Naheverhältnis zur Antragstellerin. Die Antragstellerin profitiere nicht von dem Verweis. Beim JJJJ -Training würden einige wenige Erhaltungstherapien angeboten, die zum Erhalt des Therapieerfolges beitrügen. Befremdlich sei, wenn es als negativ angeführt werde, dass die Rehabilitanden diese Leistungen rabattiert erhalten dürften. Warum daher die Hälfte der Punkte abgezogen worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

1.7 Zur Bewertung im Subkriterium "Individuelle Betreuung" sei anzumerken, dass bereits zur Auslagerung an die IIII und die "Kundenbindung" bereits ausgeführt worden sei. Bei dem ersten Mitglied der Antragstellerin seien keine Kassenärzte "eingemietet", sie verfüge selbst über Kassenverträge. Die Grundlage für die Bewertung sei auch hier unrichtig oder sei absichtlich falsch verstanden worden. Die Kritik, dass die Darstellung der Antragstellerin zu allgemein sei, sei nicht nachvollziehbar, wenn man die aus dem Konzept der Antragsteller in das Angebotsprüfungsprotokoll hineinkopierten Teile ansehe.

1.8 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" schienen die Auftraggeberin davon auszugehen, dass nur bestimmte Systeme im Umgang von Menschen insbesondere mit Seh- und Hörbehinderungen geeignet seien. Die Antragstellerin habe deutlich darüber hinausgehende Lösungen angeboten. Aus hygienischen Gründen sei der Einsatz von Blindenhunden in medizinischen Einrichtungen mehr als nur bedenklich.

1.9 Im Subkriterium "Nachhaltigkeit" würden das kostenpflichtige Angebot des JJJJ -Trainings nach Abschluss der ambulanten Rehabilitation und die freiwillig angebotene telemedizinische Begleitung bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss des Rehabilitationsverfahrens kritisiert. Völlig unberücksichtigt bleibe, dass die Antragstellerin über das Karl Landsteiner-Institut gemeinsam der vergebenden Stelle forsche, mit welchen Maßnahmen die Nachhaltigkeit gesteigert werden könne.

1.10 Im Subkriterium "Dauer der Maßnahme" berücksichtigten die Auftraggeberinnen die Angaben der Antragstellerin nicht, dass sie in höchster Klarheit dargestellt habe, wie bei der Verkürzung des ambulanten Heilverfahrens auf die Dauer eines korrespondierenden stationären Heilverfahrens vorgegangen werde.

1.11 Im Subkriterium "Berufsbegleitende Absolvierung" sei die Bewertung realitätsfremd und willkürlich, weil unterstellt werde, dass die ausgedehnten Öffnungszeiten nicht eine Inanspruchnahme durch die Berufstätigen im erforderlichen und gewünschten Umfang automatisch hervorrufen würden, was der zehnjährigen Erfahrung widerspreche.

1.12 Im Subkriterium "Krisenzimmer" seien ausschließlich die medizinische Qualität und Aktualität der Ausstattung des Krisenzimmers sowie die Lage bewertungsrelevant. Mit einer Krise, die im Krisenzimmer behandelt werden müsse, sei circa zwei- bis dreimal pro Jahr zu rechnen. In diesem Fall werde der Patient mit der Krise den sonstigen Nutzungen des Krisenzimmers vorgezogen.

1.13 Zum Subkriterium "Notfallmanagement" sei anzumerken, dass die Antragstellerin in ihrem Konzept auf verschiedenste mögliche Notfälle eingegangen sei. Die Fokussierung auf die CPR-Verständigungskette sei in den Festlegungen der Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten und könne daher nicht bewertungsrelevant sein. Die Fokussierung auf die CPR-Verständigungskette sei auch deshalb lebensfremd, weil diese zwar in großen, bettenführenden Krankenanstalten mit mehreren 10.000 bis 100.000 m² Fläche zwingend notwendig sei. Für Einrichtungen in der Kleinheit mit relativ offener Raumstruktur sei das Thema von der ausschreibenden Stelle deutlich überbewertet.

1.14 Zum Subkriterium "Fort- und Weiterbildung" habe die Antragstellerin eine Reihe von Maßnahmen angeführt. Die Bewertung sei unrichtig.

1.15 Zum Subkriterium "Qualitätssicherung und Risikomanagement" sei anzumerken, dass entgegen dem Vorwurf, dass die Antragstellerin keine Zertifizierung anstrebe, sie ein effektives und effizientes Qualitätsmanagement beschrieben habe. Eine Zertifizierung sei nicht gefordert gewesen.

1.16 Zum Subkriterium sei anzumerken, dass die Bewertung für Umkleidebereiche und Sanitärräume mit 0 nicht nachzuvollziehen sei. Was darunter zu verstehen sei, lege die Ausschreibung nicht fest. Die Bepunktung sei willkürlich. Umgekehrt seien das Unterwassertherapiebecken und das Unterwasser-Laufband nicht positiv bewertet.

1.17 An Stelle von 39,33 im Zuschlagskriterium medizinisch-therapeutische Aspekte hätte die Antragstellerin 59,28, statt 20,07 im Zuschlagskriterium organisatorische Aspekte 30,19 und an Stelle von 2,20 im Zuschlagskriterium Räumlichkeiten 3,2 gewichtete Punkte erhalten müssen. Das ergibt insgesamt 92,67 Punkte. Damit wären die Antragsteller eigentlich Erstgereihter, jedenfalls aber nicht Sechstgereihter. Dies zeige aber auch ganz deutlich, wie unzutreffend die Bewertung der Antragsteller sei; die Mängel seien so schwerwiegend, dass man sogar von Willkür sprechen könne. Die - offensichtlich falsche - Angebotsbewertung habe sich daher unzweifelhaft auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt und dazu geführt, dass die Antragstellerin nicht als Partei der Rahmenvereinbarung in Frage komme.

1.18 Abschließend führt die Antragstellerin zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und der Rechtzeitigkeit aus. Der drohende Schaden bestehe im entgangenen Gewinn, den bisherigen Kosten der Teilnahme am Vergabeverfahren und der rechtsfreundlichen Vertretung sowie dem entgangenen Referenzprojekt. Das Interesse am Vertragsabschluss habe sich in der Legung eines Angebots und Anfechtung der Auswahlentscheidung geäußert. Es sei auch im Interesse am Erhalt bestehender Verträge mit der vergebenden Stelle zu erkennen. Die Antragstellerin erachtet sich in ihren Rechten auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens, insbesondere einer BVergG-konformen Prüfung und Bewertung der Angebote, und eine als eine der fünf Bestbieter zu ihren Gunsten lautende Auswahlentscheidung, mit welchem Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, verletzt.

2. Am 9. Oktober 2019 sprach sich die Auftraggeberin nicht gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus und ersuchte um Fristerstreckung für die Stellungnahme zum gesamten Antragsvorbringen bis 16. Oktober 2019.

3. Am 9. Oktober 2019 räumte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht einen Zugang zum elektronischen Vergabeakt ein.

4. Am 10. Oktober 2019 erteilten die Auftraggeberinnen allgemeine Auskünfte und nahmen zum Antrag auf Akteneinsicht Stellung.

5. Am 10. Oktober 2019 legten die Auftraggeberinnen die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor.

6. Am 10. Oktober 2019 erhob die HHHH , begründete Einwendungen. Nach kurzer Darstellung des Sachverhalts führt sie zu der Parteistellung aus. Ihr Interesse liegt in der Abwehr der Aufhebung der Auswahlentscheidung. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Die Antragstellerin hätte Gelegenheit zur Nachfrage gehabt. Die HHHH führt zur Notwendigkeit eines Notfallkonzepts, zur Funktion eines Krisenzimmers und zu Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen aus. Sie beantragt die Abweisung des Nachprüfungsantrags.

7. Am 15. Oktober 2019 erhob die EEEE vertreten durch Dr. Christian Fink, Rechtsanwalt, Salztorgasse 2/15, 1010 Wien, idF EEEE , begründete Einwendungen. Nach Darstellung der Ausgangslage und des Sachverhalts führt sie im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin keine Rechtswidrigen aufzeige. Es seien alleine die Bestimmungen des BVergG 2006 für nicht prioritäre Dienstleistungen maßgeblich. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest und nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Die Beurteilung der Angebote obliege alleine der vergebenden Stelle als Vorprüferin und der Bewertungskommission der Auftraggeberinnen. Dabei komme ihr ein Ermessensspielraum zu. Es sei nur zu hinterfragen, ob diese ihren Ermessensspielraum verlassen habe. Die Antragstellerin habe kein Verlassen dieses Ermessensspielraums aufgezeigt. An der Begründung der Punktevergabe sei nichts auszusetzen. Daher beantragt die EEEE , ihr Parteistellung einzuräumen, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und ihre Unterlagen im Vergabeverfahren von der Akteneinsicht auszunehmen.

8. Am 15. Oktober 2019 untersagte das Bundesverwaltungsgericht den Auftraggeberinnen zur Zahl W187 2224114-1/3E für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens den Abschluss der Rahmenvereinbarung.

9. Am 16. Oktober 2019 erhob die CCCC , vertreten durch Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH, Gonzagagasse 19, 1010 Wien, in der Folge CCCC , begründete Einwendungen. Es komme das "verdünnte" Vergaberegime des § 141 BVergG 2006 zur Anwendung. Die Ausschreibung sei bestandsfest. Die Auftraggeberinnen hätten diese Vorgaben im Rahmen der Bestangebotsermittlung eingehalten. Das Bundesveraltungsgericht habe keine Neubewertung der Angebote vorzunehmen, sondern zu beurteilen, ob die tatsächlich vorgenommene Bewertung im Sinne einer Plausibilitätsbetrachtung nachvollziehbar sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Antragstellerin als Erstgereihte zu betrachten sei. Die Vorbehalten gegen die Bewertungskommission könnten nicht nachvollzogen werden. Die von der Antragstellerin behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auswahlentscheidung liege daher im Ergebnis nicht vor. Die CCCC beantrage daher die Zurück-/Abweisung des Nachprüfungsantrags und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

10. Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2019 nahmen die Auftraggeberinnen Stellung. Darin führen sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass keine der von der Antragstellerin genannten Vergabeverstöße vorlägen. Bei der Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen gelte ein verdünntes Vergaberegime. Die Ausschreibungsunterlagen seien bestandsfest.

10.1 Es sei nicht Aufgabe der Vergabekontrollbehörde, anstelle der Bewertungskommission der Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin neu oder inhaltlich zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe nur dann eine Bewertung der Kommission aufheben, wenn diese den von der Ausschreibung eingeräumten Ermessensspielraum überschreite oder eine "denkunmögliche" oder "den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Bewertung" erfolgt sei. Die Auftraggeberin habe das Ermessen im Rahmen der Ausschreibung ausgeübt.

10.2 Bei der gegenständlichen Bekanntgabe handle es sich nicht um eine Zuschlagsentscheidung gemäß § 79 BVergG 2006. Die Bestimmungen über die Bekanntmachung der Zuschlagsentscheidung seien "nur sinngemäß anwendbar". Es bestehe keine Verpflichtung, die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots "umfassend" darzustellen. Entscheidend sei, ob der Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente "unschwer" einen begründeten Nachprüfungsantrag gegen diese Entscheidung einzubringen. Nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement führe zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Dass die umfassend zu Verfügung gestellten Informationen den Anforderungen genügten, zeige der begründete Nachprüfungsantrag. Die Zuschlagskriterien seien "subjektiv" durch die Bewertungskommission bewertet worden. Auch seien Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu beachten. Die Begründungstiefe genüge, weil die Antragstellerin in der Lage gewesen sei, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen.

10.3 Die Bewertung des Angebots der Antragstellerin im Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" sei entsprechend der in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegten Zuschlagkriterien und somit im Rahmen des den Auftraggeberinnen zustehenden Ermessens nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt. In Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Subunternehmer wäre die konkrete und detaillierte Darstellung zB der Abläufe, der Funktionszuteilungen oder der Dokumentation in der interdisziplinären Zusammenarbeit für eine Besserbewertung essentiell gewesen. Die Subunternehmerin sei nicht in allen Indikationen, sondern nur in der Zuweisungsindikation PSY genannt worden. Letztere Leistungen würden auch nach Auskunft der Antragstellerin am Standort der Subunternehmerin und nicht am Standort der Antragstellerin erbracht werden. Deshalb sei von einer ausgegliederten Leistung auszugehen gewesen. Den Ausdruck "bedarfsorientiert" habe die Antragstellerin nicht erläutert.

10.4 Die Bewertung des Angebots der Antragstellerin im Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe" sei zu recht erfolgt. Die in den sechs Bulletpoints genannten Maßnahmen seien sehr allgemein umrissene Darstellungen. Es stellten sich weitere Fragen. Mit welchen Methoden werde die soziale und kommunikative Kompetenz im Detail gefördert? Wie sei die Gruppe zusammengesetzt? Mit welchen Methoden erfolge der ressourcenorientierte und supportive Zugang und was sei damit im Detail gemeint? Wer führte die Schulungen und die Wissensvermittlung durch? Antworten auf diese Frage enthalte der Fragenkatalog "AMB" keine.

10.5 Unzutreffend seien die Ausführungen der Antragstellerin zur Entlassungs- und Teilhabeberatung. Im Fragenkatalog "AMB" fänden sich keine konkreten Angaben zur interdisziplinären Zusammenarbeit mit den Subunternehmern. So bleibe offen, wie die Abläufe im Konkreten seien und wer oder welche Berufsgruppe zu welchem Zeitpunkt in Zusammenarbeit mit wem welche Aufgaben bzw Funktionen übernehme.

10.6 Zum Subkriterium "Strukturqualität Personal" sei anzumerken, dass die Antragstellerin die Ausschreibung missverstanden zu haben scheine. Das Missverständnis könne den "Mangel" an Darstellung im Fragenkatalog "AMB" nicht sanieren. Die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, allfällige Missverständnisse innerhalb der in der Ausschreibung festgelegten Antragsfrist aufzuklären. Es sei nicht erkennbar, ob die kurzfristige Überschreitung der Mindestanforderungen aus den Leistungsprofilen um 10 % für alle Berufsgruppen gelte. Die Anmerkungen zur Anstellungsqualität seien nicht bewertungsrelevant gewesen. Die Antragstellerin habe auch nicht ausgeführt, wie das Informations-Wissensmanagement bei ständig wechselnden Mitarbeitern organisiert werden solle.

10.7 Im Subkriterium "Prozessqualität" fehlten die Angaben zur Gruppengröße. Diese würden wesentliche Punkte für die Übererfüllung darstellen. Es fehlten auch Angaben zu zusätzlichen Therapieminuten und Therapieeinheiten. Dies wäre allerdings bereits deshalb erforderlich gewesen, weil es nur dadurch zu einem wesentlichen Qualitätssprung in der Patientenbetreuung komme. Deshalb sei die Antragstellerin verbal mit "allgemein gehaltene Darstellung" bewertet worden.

10.8 Zum Subkriterium "Ergebnisqualität" sei anzumerken, dass die Antragstellerin im Wesentlichen auf die Möglichkeit, die eingemieteten Kassenärzte im Ordinationszentrum XXXX während der ambulanten Rehabilitation als auch postrehabilitativ zu konsultieren. Es fänden sich sonst keine konkreten Angaben zur Ergebnisqualität. Es solle vorrangig Bestrebung jeder Einrichtung sein, ein individuell gestaltetes Rehabilitationsziel im Rahmen eines Rehabilitationsverfahrens - möglichst ohne langwierige Nachbetreuung - zu erreichen. Ein versicherter Patient könne nicht einfach den Kassenarzt wechseln. Er sei für ein Quartal an ihn gebunden. Nicht jeder Patient brauche ein postrehabilitatives " JJJJ "-Training.

10.9 Zur individuellen Betreuung sei anzumerken, dass in den Angebotsprüfungsprotokollen bei allen Bietern viele Teile des Fragenkatalogs "AMB" hineinkopiert worden seien, wobei zu beachten sei, dass es sich bei diesen Teilen nicht um das Konzept der Bieter als solches handle. Es sollten die Unterschiede der einzelnen Angebote sichtbar gemacht werden. Aus diesem Grund enthalte das Angebotsprüfungsprotokoll der Antragstellerin nur viele allgemeine Betrachtungen ohne wesentliche Konkretisierung der Angebote der jeweiligen Berufsgruppen durch die Antragstellerin. Es werde auf die Ausführungen zur IIII und zur Kundebindung verwiesen.

10.10 Im Fragenkatalog "AMB" seien keine konkreten Angaben zu bestimmten Maßnahmen als Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen gemacht worden. Im Hinblick auf die Vorgaben des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes würden Lösungen bevorzugt, durch die die betroffenen Patienten ein Rehabilitationsverfahren möglichst eigenständig absolvieren könnten. Es könne nur das Schriftlich Festgehaltene bewertet werden. Die Zulässigkeit von Therapiehunden ergeben sich aus den krankenanstaltenrechtlichen Vorgaben. "Hygienische Bedenken" seien durch Festlegungen in den betroffenen Anstaltsordnungen zu berücksichtigen. Im Übrigen lege das Vorbringen der Antragstellerin zu Assistenzhunden auch eine gewisse Unkenntnis im Umgang mit Patienten mit besonderen Bedürfnissen nahe.

10.11 Eine telemedizinische Nachbetreuung für zwei Jahr, wie von der Antragstellerin im Subkriterium "Nachhaltigkeit" genannt, setze eine Bindung zB an die eingemieteten Kassenärzte oder an das " JJJJ "-Training voraus. Im Übrigen fehle eine konkrete Darstellung, welche Berufsgruppen involviert seien, welche Methoden angewandt würden, welche Patientendaten erfragt würden etc. Es gebe keine wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und der vergebenden Stelle.

10.12 Bei der "Dauer der Maßnahme" fehle eine konkrete konzeptionelle Darstellung, wie die Angleichung an ein stationäres Rehabilitationsverfahren erfolgen solle. ‚Es würden nur allgemeine Ausführungen gemacht.

10.13 Im Subkriterium "berufsbegleitende Absolvierung" sei anzumerken, dass lange Öffnungszeiten grundsätzlich die berufsbegleitende Absolvierung erleichterten, diese aber auch durch andere Maßnahmen unterstützt werden könne. Längere Öffnungszeiten seien in anderen Subkriterien berücksichtigt worden. Die Antragstellerin habe es unterlassen, konkrete Angaben zur psychologischen Unterstützung zur Aufarbeitung der Mehrfachbelastung, möglicher beruflicher Stressoren und Belastungssituationen zu machen. Es sei auch nicht dargelegt worden, ob es für die Patienten eventuelle Hilfestellung bei der Organisation sozialer Unterstützung gebe.

10.14 Bei der Festlegung der Aspekte im Kriterium "Krisenzimmer" handle es sich um eine beispielhafte Aufzählung. Es handle sich nicht um ein Subkriterium. Die Annahme sei der Antragstellerin unbenommen, sie rechtfertige aber keine Höchstbewertung.

10.15 Das Notfallmanagement der der Antragstellerin stelle kein vollständiges Notfallmanagement dar. Es sei im Hinblick auf die Sicherheit der Patienten unabdingbar. Es sei medizinisch daher als sehr bedenklich anzusehen, wenn die Antragstellerin fehlende festgelegte Abläufe für mögliche Notfälle in ihrem Nachprüfungsantrag als "lebensfremd" einstufe. Selbst in einer Kassenordination mit einem oder wenigen Angestellten sei im Sinne des Qualitätsmanagements ein festgelegtes Notfallkonzept vorgesehen. Auch bei der ambulanten Rehabilitation sei es denkbar, dass sich Patienten zwischen einzelnen Therapien entfernten oder erst gar nicht zur Therapie erschienen. Die Indikation PSY sei von der Ausschreibung umfasst. Die Antragstellerin sei die einzige Bieterin, die kein Notfallkonzept in ihrem Fragenkatalog "AMB" berücksichtigt habe.

10.16 Zur "Fort- und Weiterbildung" sei anzumerken, dass viel Text nicht bedeute, dass auch eine konkrete Angabe gemacht worden sei.

10.17 Die Aufzählung der Aspekte im Kriterium "Qualitätssicherung" sei nicht abschließend. Daher könne eine Zertifizierung berücksichtigt werden.

10.18 Die Auftraggeberinnen betragen, das Bundesverwaltungsgericht möge alle Anträge des Nachprüfungsantrags abweisen, den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurückweisen, in eventu abweisen, sowie die grau hinterlegten Passagen des Schriftsatzes von einer allfälligen Akteneinsicht durch die Antragstellerin oder eine allfällige mitbeteiligte Partei ausnehmen.

11. Am 16. Oktober 2019 erhob die DDDD , vertreten durch die Breitenfeld Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Marc-Aurel-Straße 6, 1010 Wien, in der Folge DDDD , begründete Einwendungen. Darin führt sie nach Darstellung des Sachverhalts im Wesentlichen aus, dass sie als in Aussicht genommener Partner der Rahmenvereinbarung durch den gegenständlichen Nachprüfungsantrag unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig betroffen sei. Auf das Vergabeverfahren sei das BVergG 2006 anzuwenden. Es handle sich um eine nichtprioritäre Dienstleistung, weshalb das BVergG 2006 nur eingeschränkt zur Anwendung komme. Bei der Vergabe nichtprioritärer Dienstleistungen sei der Auftraggeber nicht gehalten, vorweg Zuschlagskriterien bekannt zu geben. Auch der Gleichbehandlungs- und der Transparenzgrundsatz verlangten das nicht. Die Auftraggeberinnen hätten daher diesem Grundsatz mehr als entsprochen. Es stehe dem Auftraggeber frei, kommissionell zu bewertende Kriterien vorzusehen, wobei ihm ein weitgehendes Ermessen zukomme. Die Bestbieterermittlung lasse auf eine entsprechende fachliche Expertise der Bewertungskommission schließen. Die materielle Richtigkeit einer durch eine Fachkommission vorgenommenen Bewertung sei nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Lediglich die Überschreitung des Rahmens sei Gegenstand der Nachprüfung. Es bestehe Spielraum für subjektive Elemente. Eine Überschreitung des Ermessens der Bewertungskommission sei nicht zu erkennen. Die Auftraggeberinnen hätte die nötige Begründungstiefe für die Bewertung eingehalten. Maßgeblich sei, ob der Bieter auch ohne zusätzliche Informationen gegen die Entscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Die DDDD beantragt, den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und ihr Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt zu gewähren.

12. Am 17. Oktober 2019 erhob die Bietergemeinschaft 1. FFFF , 2. GGGG , vertreten durch Dr. Roland Katary, Rechtsanwalt, Neubaugasse 64-66/1/12, 1070 Wien, in der Folge Bietergemeinschaft FFFF / GGGG , begründete Einwendungen. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass als Partnerin der Rahmenvereinbarung in Aussicht genommen worden sei und daher durch den Nachprüfungsantrag in ihren rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sei. Die Erfahrung in der Vergangenheit spiele bei der Bewertung der Angebote keine Rolle, weil sie sich auf die Zukunft beziehen müsse. Die Antragstellerin beziehe sich fast ausschließlich auf das eigene Angebot und lasse die Angebote der Mitbieter außer Betracht. Es eine vergleichende Betrachtung geboten. Es werde dem gesamten Vorbringen der Antragstellerin entgegengetreten. Die Bietergemeinschaft FFFF / GGGG betragt, dass Bundesverwaltungsgericht wolle den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurück-, in eventu abweisen, sowie ihr alle bisherigen und weiteren Schriftsätze zustellen, ihr Akteneinsicht in den Vergabeakt und den Nachprüfungsakt gewähren, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen und weder der Antragstellerin noch anderen Parteien Akteneinsicht in ihr Angebot gewähren.

13. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 erstattete die Antragstellerin eine Replik. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Ausschreibung bestandsfest sei. Die beiden Mitglieder der Antragstellerin seien im ausschreibungsgegenständlichen Bereich top qualifiziert.

13.1 Dass das Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" willkürlich ausgeübt worden sei, zeige sich daran, dass sich aus dem therapeutischen Konzept eindeutig ergebe, dass Case-Manager und Sozialarbeiter von Anfang an in den Rehabilitationsprozess am Standort der Antragstellerin eingebunden seien. Lediglich Therapien bei Abruf der Indikation PSY würden am Standort der Subunternehmerin durchgeführt.

13.2 Im Subkriterium "Strukturqualität/personelle Ausstattung" beurteilten die Auftraggeberinnen Aspekte, die in der Ausschreibung nicht vorgesehen seien, wie Trainingsgeräte und Diagnostik oder das "Informations-Wissensmanagement".

13.3 Im Subkriterien "Ergebnisqualität" kritisierten die Auftraggeberinnen die Kundenbindung, die nicht ergebnisrelevant sei. Es seien vielmehr freiwillige Nachhaltigkeitsmessungen und Evaluierungen und ein zusätzliches Angebot der Patientennachbetreuung zu beurteilen. Im Fragebogen "AMB" sei von den am Standort der Antragstellerin vorhandenen Kassenärzten nicht die Rede. Die Kontinuität in der Nachbetreuung werde negativ bewertet. Es werde kein Zwang auf die Patienten ausgeübt, das Angebot für die Nachbetreuung anzunehmen. Die Antragstellerinnen unterstellten, dass die Antragstellerin darauf hinwirken würde, dass Rehabilitationsziele nicht erreicht würden, damit sie kostenpflichtig postrehabilitative therapeutische Leistungen anbieten könnten. Das sei vergaberechtswidrige Willkür.

13.4 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" sei eine - angebotene - persönliche Assistenz besser als ein taktiles Leitsystem. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sei nicht anwendbar.

13.5 Im Subkriterium "Nachhaltigkeit" behaupteten die Auftraggeberinnen, dass eine telemedizinische Nachbetreuung für zwei Jahre unrealistisch sei. Warum dies so sei, bleibe im Dunkeln.

13.6 Es falle auf, dass die Auftraggeberinnen bei sämtlichen Punkten außer zwei die Bewertung des Erstgereihten in den Schriftsatz aufgenommen haben.

13.7 In der Ausschreibung sei keine subjektive Bewertung vorgesehen. Ermessen könne nicht mit Willkür gleichgesetzt werden. Die Auftraggeberinnen kritisierten, dass die Antragstellerin zu wenig konkrete Angaben gemacht und sich auf Allgemeinplätze beschränkt habe. Im Therapeutischen Konzept habe sie zu allen Fragestellungen ausführlich Stellung genommen und die geforderten Ausarbeitungen sogar anhand eines Fallbeispiels umfassen auf mehreren Seiten skizziert.

13.8 Im Subkriterium "Förderung der beruflichen Teilhabe" habe die Antragstellerin die Vorgangsweise im therapeutischen Konzept allgemein und anhand eines Fallbeispiels dargestellt. Dasselbe gelte für das Subkriterium "Förderung der sozialen Teilhabe". In diesen Subkriterien sei auch die interdisziplinäre Zusammenarbeit ausreichend nicht zuletzt durch das Fallbeispiel beschrieben. Auch würden die nötigen physiotherapeutischen Maßnahmen festgehalten. Im Fallbeispiel werde auch festgehalten, dass ein Berufswechsel nötig sei und, und die unterstützende Begleitung durch Case-Manager und Psychologen dargestellt. Auch werde eine weitere fachärztliche Untersuchung dargestellt, als der Physiotherapeut erkenne, dass der Rehabilitand seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben werden könne. Soziale Aspekte würden durch den Sozialarbeiter durchgeführt. Es erfolge eine Abschlussuntersuchung durch den zuständigen Arzt. In dem Gespräch würden weitere zielführende Maßnahmen festgelegt und es finde ein entsprechender Informationsaustausch mit dem niedergelassenen Arzt oder Sozialarbeiter statt. Die Auftraggeberinnen seien von ihrem Bewertungskonzept willkürlich abgewichen.

13.9 In dem Subkriterium "Entlassungs- und Teilhabeberatung" habe die Antragstellerin im therapeutischen Konzept dargestellt, dass das Abschlussgespräch Ausgangspunkt der Nachsorgemaßnahmen sei. Nächster Schritt sei die Vernetzung der internen und externen Behandler sowie die zusätzliche Festlegung der weiteren Vorgangsweise. Abschließend erfolge der Hinweis auf die Kompetenzen der Subunternehmerin und die angebotene telemedizinische Betreuung. Die zeige, dass die Antragstellerin die geforderten Abläufe detailliert dargestellt habe.

13.10 In dem Subkriterium "Strukturqualität Personal" habe die Antragstellerin dargestellt, dass sie kurzfristig die im MLP angeführten Berufsgruppen um bis zu zehn Prozent möglich mache. "Kurzfristig" könne bei redlicher Auslegung nur so verstanden werden, dass es ein Minimum an Zeit benötige, um die Überschreibung des Mindestpersonals sicher zu stellen. Die Antragstellerin habe die Dauer der Übererfüllung an keiner Stelle begrenzt. Da die Übererfüllung nicht auf einzelne Indikationen oder Berufsgruppen beschränkt sei, könne sie sich nur auf die gesamte Leistung beziehen.

13.11 Im Subkriterium "Ergebnisqualität" würden freiwillige Nachhaltigkeitsmessungen oder Evaluierungen und Telemedizin abgefragt. Die Antragstellerin habe darüber hinaus umfassende Leistungen aus dem Bereich physikalische Medizin im selben Haus und Leistungen des JJJJ -Trainings zu einen günstigeren als dem Normalpreis angeboten. Die Leistungen seien nicht nach dem Preis, sondern nach Ergebnisqualität abgefragt worden. Die Ergebnisqualität werde fix vorgegeben und im möglichen Umfang der telerehabilitativen Betreuung von der Antragstellerin fortgeführt. Die angebotene telerehabilitative Nachbetreuung und Evaluierungen sei nicht gewertet, sondern in Zweifel gezogen worden, obwohl die Antragstellerin mit der Gebietskrankenkasse ein telerehabilitatives Pilotprojekt betreibe und die selbe betreuende Firma wie bei der vergebenden Stelle zum Einsatz komme.

13.12 Im Subkriterium "individuelle Betreuung" habe die Antragstellerin über das MLP hinausgehende Konsultationen und Einzeltherapien angeboten.

13.13 Im Subkriterium "Leistungen für Patienten mit besonderen Bedürfnissen" biete die Antragstellerin den Einsatz besonders geschulter Mitarbeiter und persönliche Assistenz an. Sie decke damit sämtliche in der Ausschreibung geforderten Leistungen zu 100 % ab und hätte daher die volle Punkteanzahl erhalten müssen.

13.14 Im Subkriterium "Dauer der Maßnahme" sei die Verkürzung der Maßnahme auf drei Wochen bei Patienten im Krankenstand. Dazu es nötig, dass ausreichend Personal und Reserveräumlichkeiten vorhanden seien. Dass dies so sei, habe die Antragstellerin dargestellt. Die Antragstellerin arbeite seit zehn Jahren für die vergebende Stelle und erhalte gute Bewertungen. Der Umfang der Ausarbeitungen sei durch die Vorgaben der Ausschreibung beschränkt gewesen.

13.15 Im Subkriterium "Krisenzimmer" habe die Antragstellerin Multifunktionsräume dargestellt. Sichergestellt sei, dass auch die alleinige Nutzung des Raumes möglich sei. Es sei auch für die Gleichzeitigkeit von Notfall und Krise vorgesorgt.

14. Am 7. November 2019 erstatteten die Auftraggeberinnen eine Replik. Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass die Bewertung der Angebote jedenfalls vergaberechtskonform erfolgt sei. Es obliege der Vergabekontrolle nicht, anstelle der Bewertungskommission die Angebote neu oder inhaltlich zu bewerten. Das Bundesverwaltungsgericht sei auf eine Plausibilitätskontrolle beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht dürfe die Bewertung der Kommission nur dann aufheben, wenn diese den von der Ausschreibung eingeräumten Ermessensspielraum überschreite oder eine "denkunmögliche" oder "den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Bewertung" vorgenommen habe. Diese habe die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Im medizinischen-therapeutischen Konzept der Antragstellerin sei völlig unklar, wer, wann, wo und zu welcher Zeit welche Leistungen erbringen solle. Diese Leistungen sollten auf einen oder mehrere Dritte ausgelagert werden. Die Bewertung des medizinisch-therapeutischen Konzepts der Antragstellerin sei somit entsprechend der in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegten Zuschlagskriterien und somit im Rahmen des der Auftraggeberin zustehenden Ermessens nach objektiven Gesichtspunkten erfolgt. Im Subkriterium "Strukturqualität / Personelle Ausstattung" sei die Bewertung anhand der beispielhaft genannten Aspekte erfolgt. Aus der Bezeichnung ergebe sich, dass die personelle Ausstattung nur ein Teilaspekt dieses Subkriteriums sei und auch das Leistungsangebot und die räumliche Ausstattung bewertungsrelevant seien. Zum Wechsel der Mitarbeiter verweisen die Auftraggeberinnen auf die bisherige Stellungnahme. Zur Nachbetreuung sei anzumerken, dass es Ziel der Rehabilitationsmaßnahme sein müsse, das Rehabilitationsziel im Rahmen der Maßnahme zu erreichen. Zum Subkriterium "Ergebnisqualität" sei anzumerken, dass das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sehr wohl Anwendung finde und dies auch im Rehabilitationsplan 2016 abgebildet wie. Eine Berücksichtigung im Subkriterium "Leistungen für PatientInnen mit besonderen Bedürfnissen" sei somit jedenfalls sachlich gerechtfertigt und nachvollziehbar. Die Erreichung und Förderung der Selbständigkeit sei oberste Zielsetzung und regelmäßig auch ausdrücklicher Patientenwunsch. Barrierefreiheit liege grundsätzlich nur vor, wenn eine Nutzbarkeit für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sei (§ 6 Abs 5 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz). Die Bewertung in diesem Subkriterium sei entsprechend der Ausschreibung im Rahmen des den Auftraggeberinnen zustehenden Ermessens erfolgt. Die Auftraggeberinnen halten ihr Anträge aus der Stellungnahme vom 16. Oktober 2019 aufrecht.

15. Am 11. November 2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Sie hatte folgenden Verlauf:

KKKK , Vertreter der HHHH , legt eine Vollmacht und einen Firmenbuchauszug der HHHH vor, die als Beilage ./2 zum Akt genommen werden, und weist sich mit einem Führerschein aus.

Vorsitzender Richter: Gibt es etwas vorweg zu sagen, dass nicht in der Antragsstellung erwähnt wurde?

Priv.Doz. Dr. Bernhard MÜLLER, Rechtsvertreter der Antragstellerin:

Wenn die Auftraggeberin bemängelt, dass nicht erkennbar sei, welche der beiden IIII -Gesellschaften, welche Leistung erbringt, ist anzuführen, dass beide Gesellschaften darunter zu verstehen sind und es für die Bewertung keinen Unterschied macht, welche Gesellschaft diese Leistung erbringt. Im Subkriterium "Strukturqualität / personelle Ausstattung" waren die in den medizinischen Leistungsprofilen genannten Leistungen nicht gesondert zu nennen, wie die PVA das in ihrem Schriftsatz vom 7.11.2019 sagt. Bewertet hätte die Übererfüllung werden sollen, daher waren nur Angaben zur Übererfüllung zu machen. Wenn ein Bieter zu den Mindestanforderungen der medizinischen Leistungsprofile keine Angaben gemacht hat, hätte keine Punkte abgezogen werden dürfen.

Dr. Stephan HEID, Rechtsvertreter der Auftraggeberinnen: Für den Auftraggeber ist sehr wohl von Interesse, welche Gesellschaft, welche Leistung erbringt. Die Antragstellerin hat zwei Gesellschaften der IIII -Gruppe genannt. In ihren Konzepten wurde nicht unterschieden, welche Gesellschaft, welche Leistungen erbringt.

LLLL , Abteilungsleiterin bei der vergebenden Stelle: Natürlich wurde nur die Übererfüllung bewertet. Es gehört nicht nur die personelle Ausstattung, sondern auch z.B. das Leistungsangebot hinsichtlich der diagnostischen Leistungen zu den Strukturqualitäten.

Vorsitzender Richter: Welche Bietergemeinschaften durften Angebote abgeben?

Dr. Stephan HEID: Nur jene Bietergemeinschaften, die nach der ersten Stufe nach Prüfung der Eignung übriggeblieben sind.

Vorsitzender Richter: War es nach der Ausschreibung zulässig, dass sich Bietergemeinschaften nach der Einladung zur Angebotslegung gebildet haben?

Dr. Stephan HEID: Ich verweise auf Punkt 2.10 der Ausschreibungsunterlagen, der ersten und zweiten Fassung. Es gab keinen diesbezüglichen Anwendungsfall.

Vorsitzender Richter: Warum wurden die bei der Bewertung zu berücksichtigenden Aspekte weitestgehend bloß beispielhaft und nicht abschließend genannt?

Dr. Stephan HEID: Auf Ebene der Subkriterien hat die Auftraggebern beispielhaft Aspekte zur Erläuterung des Subkriteriums genannt. Würde man diese Aspekte abschließend nennen, was von der Rechtsprechung nicht gefordert ist, würde man diese Subkriterien ad Infinitum ausdehnen. Die Auftraggeber haben es auch nicht für zweckmäßig erachtet, alle Aspekte in der Ausschreibung zu nennen, da Konzepte verlangt wurden, die kreative Ansätze enthalten sollen und damit auf dritter Subebene davon ausgegangen wurde, dass die Ermessensfreiheit der Auftraggeberin auch durch die Nennung beispielhafter Aspekte gesetzeskonform konkretisiert wurde.

Vorsitzender Richter: Woraus ergibt sich, dass die Bewertungskommission subjektive Aspekte berücksichtigen dürfte?

Dr. Stephan HEID: In Punkt 3.2.1 der Ausschreibungsunterlage der zweiten Fassung ist geregelt, dass die Bewertungskommission das "gesamte Vorprüfungsergebnis im Überblick und darüber hinaus ausgewählte - besonders bewertungs- bzw. ergebnisrelevante - Details der Vorprüfung" überprüft bzw. bewertet. Bei den angesprochenen "gesamten Vorprüfergebnissen" handelt es sich insbesondere auch um die Ergebnisse solcher Zuschlagskriterien, die nicht mathematisch, sondern nur mit einem Werturteil bemessen wurden.

Vorsitzender Richter: Wer wurde zur Angebotslegung zu den jeweiligen Runden eingeladen?

Dr. Stephan HEID verweist auf VEMAP.

Vorsitzender Richter: Wurden die Bietergemeinschaften einzeln eingeladen?

Dr. Stephan HEID: Bei einer Bietergemeinschaft wurde nur das federführende Mitglied zur Angebotsabgabe eingeladen, das als Ansprechpartner genannt wurde. Auch aus dem letzten Absatz auf Seite 30 der Ausschreibungsunterlage zweiter Fassung ergibt sich aus der Beurteilung des Erfüllungsgrades des einzelnen Subkriteriums, dass die Bewertungskommission eine subjektive Bewertung vornimmt.

Vorsitzender Richter: Finden sich die detaillierten Angaben zum Ablauf der Rehabilitation im therapeutischen Konzept oder im Fragebogen "AMB"?

Priv.Doz. Dr. Bernhard MÜLLER: Das therapeutische Konzept war als Beilage zum Fragenkatalog "AMB" abzugeben. Darin findet sich die Darstellung des Ablaufs der Rehabilitation anhand eines konkreten Fallbeispiels.

Vorsitzender Richter: Gibt es eine - direkte - wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und der Auftraggeberin?

Priv.Doz. Dr. Bernhard MÜLLER: Es handelt sich um das Angebot einer wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Rahmen des Karl-Landsteiner-Instituts.

Vorsitzender Richter: Wie und nach welchen Kriterien wurde die Bewertungskommission besetzt?

LLLL : Die Mitglieder der Bewertungskommission wurden von der Anstaltsleitung und der Selbstverwaltung der PVA ausgewählt. Es handelt sich um die höchstrangige Mitglieder der Selbstverwaltung der PVA.

Es wird der Vorgang der Bewertung der Angebote und die Zusammensetzung der Bewertungskommission kurz dargestellt. Über Nachfrage des vorsitzenden Richters verzichtet Priv.Doz. Dr. Bernhard MÜLLER auf eine weitere Erörterung des Themas.

Vorsitzender Richter: Wer hat die Vorprüfung der Angebote gemacht?

LLLL : Das waren MMMM und Frau NNNN , die das auch laufend mit OOOO abgestimmt haben. Für die organisatorischen und rechtlichen Themenstellungen waren PPPP , QQQQ , RRRR , SSSS und TTTT , die das auch wiederum mit mir abgestimmt haben. Darüber hinaus haben wir uns regelmäßig interdisziplinär zusammengesetzt und die Vorprüfung besprochen. Der Vorprüfbericht wurde zusammen mit den Unterlagen den stimmberechtigten Mitgliedern der Bewertungskommission eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.

Vorsitzender Richter: Wurde die Bewertung für jedes Angebot einzeln oder im Vergleich der Angebote vorgenommen?

LLLL : Zunächst wurde jedes Angebot für sich genommen geprüft und bewertet, allerdings erfolgte ständig eine Zusammenschau auch zwischen den verschiedenen Angeboten bzw. diesen zu Grunde liegenden Konzepten, sodass hier die Wertungen auch entsprechend die Angebote abbilden.

Vorsitzender Richter: Wurden bei der Bewertung auch Aspekte herangezogen, die in der Ausschreibung nicht ausdrücklich genannt sind?

LLLL : Grundsätzlich nicht. Wir haben uns streng orientiert an den Vorgaben der Ausschreibung. Dort, wo beispielhafte Aspekte angegeben wurden in den Unterlagen, konnte es auf Grund der Konzepte schon vorkommen, dass nicht beispielhafte genannte Aspekte bewertet wurden.

Die Verhandlung wird um 12:06 Uhr unterbrochen und um 12:22 Uhr fortgesetzt.

Die Parteien bringen nichts mehr vor.

Der vorsitzende Richter erklärt gemäß § 39 Abs 3 AVG iVm § 333 BVergG das Ermittlungsverfahren wegen Entscheidungsreife für geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1 Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA), die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK), die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK), die Steiermärkische Gebietskrankenkasse (StGKK), die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) und die Versicherungsanstalt für Eisenbahn und Bergbau (VAEB). vertreten durch die vergebende Stelle Pensionsversicherungsanstalt (PVA) schreiben unter der Bezeichnung "Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I" Rahmenvereinbarungen über Dienstleistungsaufträge mit den CPV-Codes 85100000-0 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens als Hauptgegenstand und den ergänzenden Gegenständen mit den CPV-Codes 75300000-9 - Dienstleistungen im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung, 85310000-5 - Dienstleistungen des Sozialwesens und 85100000-0 - Dienstleistungen des Gesundheitswesens im Oberschwellenbereich in einem "2-stufigen Zertifizierungsverfahren mit vorheriger EU-weiter Bekanntmachung" nach dem Bestangebotsprinzip aus. Die Rahmenvereinbarung ist in zehn Lose unterteilt. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtauftrags beträgt € 41,55 Mio, der geschätzte Auftragswert des verfahrensgegenständlichen Loses 1 € 17,73 Mio. Die Rahmenvereinbarung soll im verfahrensgegenständliche Los 1 - Wien mit fünf Unternehmen abgeschlossen werden. Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der EU vom 10. Juli 2018 zur Zahl 2018/S 130-297494 und im Amtlichen Lieferungsanzeiger vom 9. Juli 2018 zur Zahl L-652614-845, alle abgesandt am 6. Juli 2018. Das Ende der Teilnahmefrist war für alle Lose der 31. August 2018. Die Öffnung der Teilnahmeanträge erfolgte am selben Tag. Die Auftraggeberinnen luden sieben Bewerber zur Angebotsabgabe für das gegenständliche Los ein. Die Frist zur Abgabe der Erstangebote endete am 4. März 2018, 12.00 Uhr. Sechs Bieter gaben Erstangebote ab. Die Frist zur Abgabe der Zweitangebote endete ua für das gegenständliche Los am 24. Juni 2019, 12.00 Uhr. Es wurden sechs Zweitangebote abgegeben. (Auskunft der Auftraggeberinnen; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

1.2 Die Ausschreibung lautet auszugsweise wie folgt:

"DECKBLATT

Verhandlungsverfahren: Pensionsversicherungsanstalt - Ambulante Rehabilitation Tranche I (2. Stufe) - Los 01 - Wien - LETZTE RUNDE,

Proj.Nr.: 2018/46

...

Mit der rechtsgültigen elektronischen Unterfertigung anerkennt der Bieter ohne Einschränkungen alle Bestimmungen dieser Ausschreibung.

...

Ausschreibungsunterlagen 2. Fassung für die Lose 1,2,3,4,5 und 7

...

1. ALLGEMEINE AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN

...

1.2 Ausgangslage und Ausschreibungsziele

Unter dem Rechtsbegriff "Rehabilitation" werden medizinische, berufliche und - soweit erforderlich - soziale Maßnahmen umfasst. Das Ziel der Rehabilitation ist es, die Leistungsfähigkeit der zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad (wieder)herzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauerhaft einnehmen zu können.

...

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Vergabeverfahren auch dem im Rehabilitationsplan 2016 in Punkt 4.3 an der Wirtschaftlichkeit orientierten Prinzip "Engpassbeseitigung in bestehenden Einrichtungen vor Schaffung neuer Einrichtungen" Rechnung getragen werden soll.

...

2. VERFAHRENSART UND VERFAHRENSABLAUF

2.1 Verfahrensart, Vergabekontrollbehörde

...

Das Vergabeverfahren wird als 2-stufiges Zertifizierungsverfahren mit vorheriger europaweiter Bekanntmachung zum Abschluss von einem oder mehreren Rahmenvereinbarungen pro Los mit zertifizierten Betreibern nach den Regeln für nicht prioritäre Dienstleistungen gemäß § 141 BVergG bzw soziale Dienstleistungen gemäß Art 74 RL 2014/24/EU (in der Folge "Vergabe-RL") durchgeführt.

...

2.3 Verfahrensablauf

2.3.1 Zweistufiges Verfahren

Die Auftraggeberin führt das Zertifizierungsverfahren als zweistufi

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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