Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde der 1960 geborenen PM in Wien, vertreten durch Dr. F und Dr. M, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 1995, Zl. 301.547/3-III/11/95, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin verfügte zuletzt über einen Wiedereinreisesichtvermerk mit Geltungsdauer vom 16. März 1993 bis 28. März 1994. Mit ihrer am 7. April 1994 beim Landeshauptmann von Wien überreichten Eingabe beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26. Juli 1994 gemäß § 13 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesen. Begründend führte der Landeshauptmann von Wien aus, gemäß § 13 Abs. 1 AufG wäre die Beschwerdeführerin aufgrund der Geltungsdauer ihres Sichtvermerkes bis 28. März 1994 bis zu diesem Tag berechtigt gewesen, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften zu stellen. Der am 7. April 1994 eingebrachte Antrag sei daher verspätet. Die Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte am 8. August 1994.
Am 17. August 1994 (Datum der Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Berufung und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 13 Abs. 1 AufG zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften.
Mit Bescheid vom 21. Juni 1995 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 26. Juli 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 AufG ab. Dieser Bescheid ist zur hg. Zl. 96/19/1249 in Beschwerde gezogen, welches Verfahren mit Beschluß vom heutigen Tage gemäß § 113 Abs. 6 und 7 FrG 1997 zur Einstellung gebracht wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. Juni 1995 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften gemäß § 71 Abs. 1 AVG zurück. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Frist des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG um eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Anspruches führe. Daraus folge, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht komme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene und hier zur Zl. 96/19/1250 protokollierte Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG dient der Durchsetzung des materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz vorgesehene Frist "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des genannten Rechtsanspruches führt. Daraus folgt, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0666). Die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996191250.X00Im RIS seit
02.05.2001