Entscheidungsdatum
27.11.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
L515 2225142-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2019, Zl. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gem. § 76 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung vom Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung der beschwerdeführenden Partei bis zum Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft rechtswidrig waren.
II. Es wird gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gem. § 35 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt bzw. auf die Revision beim VwGH und die Beschwerde an den VfGH verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2225142.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020