TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/27 G312 2225715-1

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Veröffentlicht am 27.11.2019
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Entscheidungsdatum

27.11.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs3

Spruch

G312 2225715-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des bulgarischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2019, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5

BFA-VG nicht zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 25.10.2019 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird (Spruchpunkt I), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt III.).

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens (das Verbrechen der terroristischen Vereinigung, das Verbrechen der kriminellen Organisation und das Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt) eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei.

Der BF erhob dagegen eine Beschwerde, mit der er Behebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Frist herabzusetzen in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

Feststellungen:

Der aktuell 25-jährige BF verfügt über einen am 21.06.2013 ausgestellten und mit 21.06.2018 abgelaufenen bulgarischen Reisepass. Der BF wurde in Bulgarien geboren und zählte dort zur türkischen Minderheit, 2015 übersiedelte der BF mit seinen Eltern in die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen, um sich dort mit einem Bekleidungshandel selbständig zu machen. Da dies scheiterte, übersiedelten sie Anfang Juli 2015 nach XXXX, wo er teilweise mit seinen Eltern an verschiedenen Adressen wohnte, zuletzt sich jedoch unangemeldet in XXXX (bis zur Festnahme) aufhielt.

Mit 27.06.2016 hat der BF in Österreich einen Antrag auf Ausstellung der Anmeldebescheinigung iSd gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsrechtes gestellt, welches ihm am selben Tag ausgestellt wurde. Die Voraussetzung dafür sind jedoch durch die rechtskräftige Verurteilung des BF mit dem Urteil des LGS für Strafsachen XXXX vom 28.11.2018 weggefallen.

Der BF befindet sich aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des LG f. Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung, das Verbrechen der kriminellen Organisation und das Verbrechen der staatsfeindlichen Verbindung, weswegen er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt wurde, in der JA XXXX in Strafhaft.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.

Die Identität des BF geht aus seinem Reisepass in Übereinstimmung mit dem übrigen Akteninhalt hervor. Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet seit Juli 2015 Wohnsitzmeldungen in Österreich auf, wobei er seit 27.01.2017 in der JA XXXX und seit 09.07.2019 in der JA XXXX gemeldet ist.

Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, nämlich das Vorliegen einer realen Gefahr einer Verletzung iSd Art 8 EMRK, da der BF in Österreich über ein aufrechtes Familienleben (Eltern und Geschwister) trotz Strafhaft verfügt, kann jedoch anhand einer Grobprüfung vorerst nicht ersehen werden. Der BF ist erst seit 2015 mit seiner Familie nach Österreich gekommen und befand sich seit Jänner 2017 durchgehend in Haft.

Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stützt, wurden in der Beschwerde nicht näher dargelegt oder glaubhaft gemacht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet - aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen - eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.

Der Einwand in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sein Familienleben in Österreich berücksichtigen hätte müssen und daher unzulässig in die Rechte des Fremden nach Art 8 EMRK eingegriffen habe, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung nicht nachvollzogen werden.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Er hat durch die Art und Schwere seines - auch in der Beschwerde insoweit unbestritten gebliebenen - Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.

Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2225715.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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