TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/29 L506 2205361-1

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Veröffentlicht am 29.11.2019
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Entscheidungsdatum

29.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L506 2205361-1/19E

Gekürzte Ausfertigung des am 12.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 03.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2019, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes hat sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet erwiesen:

Der Beschwerdeführer konnte keine ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre, glaubhaft machen bzw. dartun. Das geltend gemachte ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich hinsichtlich der Angaben, wonach er aufgrund einer Wahl mit dem Umbringen bedroht worden sei, als vage, markant widersprüchlich und nicht plausibel. Es traten eklatante Widersprüche zwischen den Angaben des BF in der Erstbefragung und jenen in der behördlichen Einvernahme auf. Während der BF den Beginn seiner Probleme in der Erstbefragung zeitlich am 15.08.2015 einordnete, gab dieser in der späteren behördlichen Einvernahme an, im August 2015 ein Problem gehabt zu haben, sodass er sich einen Monat später zur Ausreise entschlossen habe. In der Erstbefragung gab der BF an, er habe in Pakistan noch die Schule abschließen wollen, doch habe sein Vater die Ausreise organisiert, wohingegen er in der behördlichen Einvernahme erklärte, selbst den Ausreiseentschluss gefasst zu haben.

Die Ursache für die von ihm geltend gemachten Probleme stellte der BF ebenso gänzlich divergierend dar. So nannte er in der Erstbefragung die Wahl des Schulleiters als Ursache für seine Probleme und gab in diesem Zusammenhang auch einen konkreten Namen an. In der behördlichen Einvernahme war davon hingegen nicht mehr die Rede, sondern führte der BF dort allgemein aus, dass zur Wahlkampfzeit zwei Parteien zur Wahl aufgestellt gewesen seien, wobei eine davon beim BF zuhause gewesen sei und Probleme gemacht haben soll. Auch in der hg. Verhandlung gab der BF keine konkreten Namen an und nannte die Übergriffe auf seine Person nicht. Ferner erklärte er, dass die Polizei anlässlich des Vorfalles nichts unternommen habe, wohingegen er in der behördlichen Einvernahme er von einer Verhaftung der Bedroher sprach.

Überdies war der BF nicht in der Lage, die von ihm geschilderten Vorkommnisse in der hg. Verhandlung unter Nennung von Details und Emotionen zu schildern und vermochte auch nicht, die dargelegten Divergenzen in seinem Vorbringen auszuräumen.

Der BF gab in der Erstbefragung auch an, von den drei Kindern der Fam. XXXX dreimal belästigt und geschlagen worden zu sein und sei eine größere Menschengruppe zu ihnen nach Hause gekommen, habe randaliert und in die Luft geschossen, woraufhin die Polizei gekommen sei. Seinem Vater gegenüber habe man öffentlich mit dem Umbringen des BF gedroht. Persönliche, ihn treffende Übergriffe nannte der BF in der behördlichen Einvernahme hingegen nicht und auch nicht den Vorfall in Zusammenhang mit der Menschenmenge, dem Kommen der Polizei und die Festnahme von Personen durch die Polizei.

Der BF vermochte auch nicht zum behaupteten Tod seiner Eltern nähere Angaben zu machen, sondern führte dazu in der behördlichen Einvernahme aus, er könne nicht mit eigenen Worten sagen, wann diese verstorben seien. Auch in der hg. Verhandlung erfuhr diese Angabe keine Konkretisierung durch den BF. In der hg. Verhandlung ordnete er den Tod der Angehörigen zeitlich mit Ende 2017 ein, dem widerspricht jedoch das Datum auf dem in Kopie vorgelegten Totenschein des Bruders, welches XXXX lautet.

Zu den seitens des BF in Kopie vorgelegten Urkunden zum Tod seiner Angehörigen ist festzuhalten, dass er diese erst am 18.10.2017 in der behördlichen Einvernahme vorlegte, obwohl seine Eltern und sein Bruder bereits am XXXX verstorben sein sollen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der BF, welcher zum damaligen Zeitpunkt als unbegleiteter Minderjähriger noch durch den Jugendwohlfahrtsträger vertreten war, diese Vorkommnisse nicht zumindest diesem gegenüber geäußert hat, sodass sie dieser früher im Verfahren geltend machen konnte. Zu der in Kopie vorgelegten Todesbescheinigung, welche sich lediglich auf die Person des Bruders des BF bezieht und eines weiteren Formulars, welches nicht zur Gänze vorgelegt, sondern nur ein Teil einer Kopie vorgelegt wurde, ist ferner festzuhalten, dass die Elternnamen in der Todesbescheinigung (AS 81) nicht mit den Angaben des BF in der Erstbefragung übereinstimmen; ebensowenig die Elternnamen auf der Kopie der vorgelegten Geburtsurkunde einen weiteren Bruder des BF betreffend. Auch die Angaben des BF zum Vorfall, bei dem seine Eltern und sein Bruder umgekommen sein sollen, sind nicht konsistent. So erklärte er beim Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie, diese seien bei einem Autounfall getötet worden, vor dem BFA gab er hingegen an, es habe sich um einen Motorradunfall gehandelt.

Das Vorbringen des BF erweist sich infolge der dargelegten Beweiswürdigung als unglaubwürdig. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben stünde dem BF die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil Pakistans offen. Er könnte sohin der unsicheren Lage durch Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Landesteil zB nach Islamabad, Rawalpindi oder Multan entgehen.

Auch sonst konnten keine Gründe festgestellt werden, die einer Rückkehr bzw. Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Schließlich hat sich nach einer Gesamtabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK nicht ergeben, dass das private Interesse des BF am Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiegen würde. Der BF, der seit Jänner 2016 in Österreich aufhältig ist, hat weder Integrationsschritte im familiären, sprachlichen, wirtschaftlichen noch im sozialen Bereich getätigt. Vielmehr hat er eingestanden Marihuana zu konsumieren und hat er gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Betretungsverbot bezogen auf die Wohnung seiner Lebensgefährtin, verstoßen.

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen ebensowenig vor. Die Rückkehrentscheidung erweist sich daher als rechtmäßig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Parteien des Verfahrens nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung der Niederschrift am 12.11.2019 eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt haben.

Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde

im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2205361.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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