TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 W222 2221529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W222 2221529-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2019 vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am gleichen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, in XXXX /Indien geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs anzugehören. Er spreche Punjabi. Er habe in seinem Heimatland zehn Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als selbständiger Schweißer gearbeitet. Im Heimatland würden seine Eltern leben. Als Fluchtgrund gab er Folgendes an: "Seit meiner Schulzeit bin ich sehr eng mit Christen befreundet. Da die Mehrheit in Punjab aus Sikhs besteht, sind Christen nicht gut angesehen. Meine Familie, meine Bekannten und meine Dorfeinwohner waren gegen die Freundschaft mit den Christen, da ich seit meiner Kindheit mit ihnen gut befreundet bin, wollte ich sie nicht verlassen. Ich besuchte auch religiöse christliche Veranstaltungen mit meinen Freunden, ich hatte einen sehr engen Kontakt mit meinen Freunden. Sie habe mir auch geholfen, selbständig zu werden. Die Einwohner des Dorfes bekamen die enge Freundschaft mit, sie hatten Angst, dass ich konvertiere, da ich ihr Warnung nicht wahrgenommen habe, wurde ich bedroht, meine Familie hat Angst um mich und deshalb bin ich geflüchtet. Ich habe somit alle meine Fluchtgründe genannt und ich möchte nichts mehr hinzufügen." Bei der Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben und er sei auch zwei Mal angegriffen worden.

Am 29.05.2019 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er keine Geschwister habe und seine Eltern aktuell bei Verwandten leben würden, er jetzt aber nicht wisse, wo genau. Er habe keinen Kontakt mit diesen. Vor ca. fünf bis sechs Monaten habe er das letzte Mal Kontakt zu seinen Eltern gehabt. Seine Eltern würden bei seinem Großvater mütterlicherseits, der ein Geschäft habe, wo auch sein Vater arbeite, lebe. Er habe zehn Jahre die Grundschule absolviert. Er habe in Indien als Tischler und Elektroinstallateur gearbeitet.

In weiterer Folge führte dieser Folgendes aus:

" LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland?

VP: Die Grundstücke, die im Besitz waren, wurden verkauft. Mein Vater konnte mir Geld für die Flucht geben. Nachgefragt, die Grundstücke waren von meinem Vater.

LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation (vor der Flucht) im Heimatland bezeichnen?

VP: Also, mein Vater arbeitete im Geschäft und so finanzierten wir uns, man könnte sagen eine Mittelklassefamilie.

LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig oder gehörten Sie einer politischen Partei an?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Ich hatte im Dorf Probleme. Nachgefragt, mit der Polizei hatte ich keine Probleme. Nur mit dem Bruder meines Vaters hatte ich Probleme.

LA: Haben Sie irgendwelche Beweismittel, die Sie im Verfahren vorlegen möchten?

VP: Nein, es hat keine Anzeige gegeben.

LA: Haben Sie in Ihrem Heimatland, in Österreich oder in einem anderen Land strafbare Handlungen begangen bzw. sind Sie vorbestraft oder waren Sie schon einmal in Haft?

VP: Nein.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Nein. Aber ich hatte eine Freundin. Nachgefragt, die Freundin war in Punjab.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat Indien verlassen?

VP: Das war 15 bis 20 Tage vor Weihnachten. Das war im Jahr 2018.

LA: Wo und für wie lange haben Sie sich von Ihrer Heimat bis nach Österreich aufgehalten?

VP: Ich war in der Ukraine. Dann bin ich nach Armenien gekommen für 15 Tage über Weihnachten. Dann war ich eineinhalb Monate in einem Zimmer eingesperrt. Dann war ich noch 15 - 20 Tage in einem Wald. Nachgefragt, die 15 Tage in Armenien war ich im Offenen. Und danach wurde ich in der Nacht in das nächste Land gebracht, wo ich in einem Zimmer eingesperrt war.

LA: In welchem Land?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Wie ging es dann weiter?

VP: Dann war ich für 15 - 20 Tage in einem Wald. Man vertröstete mich immer wieder, dass ich weitergebracht werde. Eine Person brachte mir immer wieder Essen. Nach mindestens 4 Monaten wurde ich hier abgesetzt.

LA: In welchem Land haben Sie sich im Wald aufgehalten?

VP: Das weiß ich nicht. Teilweise war ich in einem Zimmer, teilweise im Wald.

LA: Womit und wie waren Sie diese 4 Monate unterwegs?

VP: Teilweise war ich in einem Zimmer untergebracht, dann von einem Fahrzeug abgeholt, manchmal war ich die ganze Nacht zu Fuß unterwegs. Dann wurde man gewarnt, dass Kontrollen passieren können, usw.

LA: Mit wie vielen Personen waren Sie unterwegs?

VP: Es waren zum Beispiel 10 Personen im Zimmer, manchmal wurden 4 Personen abgeholt, manchmal zwei.

LA: Wie haben Sie diese Reise organisiert?

VP: Mit mir gab es eine Person, die mit jemandem telefonierte und den Weg immer führte. Dieser hat auch immer das Essen mitgebracht.

LA: An welcher Adresse haben Sie unmittelbar vor der Ausreise gelebt?

VP: Das war in XXXX , im Dorf XXXX bei der XXXX Road .

LA: Mit wem haben Sie an dieser Adresse gewohnt?

VP: Ich habe allein gewohnt. Manchmal kamen meine Eltern zu Besuch, aber die meiste Zeit waren sie bei meinem Großvater mütterlicherseits.

LA: Haben Sie an dieser Adresse auch die letzten Tage vor der Ausreise verbracht?

VP: Nein. Ich habe ungefähr 1 Monat vor meine Ausreise mein Zuhause verlassen. Nachgefragt, ich war in der Unterkunft meines Freundes innerhalb der Kirchenbarrikaden. Nachgefragt, mein Freund heißt XXXX

.

LA: War Österreich Ihr eigentliches Reiseziel?

VP: Als ich die Probleme hatte, hat XXXX bzw. der Vater von der Kirche mit dem Schlepper gesprochen und gefragt, was das beste Land ist und man sagte Österreich.

LA: Haben Sie in irgendeinem anderen Land auch schon Asyl beantragt?

VP: Nein.

LA: Wie viel mussten Sie für die Reise insgesamt (bis Österreich) bezahlen?

VP: 7000 Euro.

LA: Wie konnten Sie die Reise nach Österreich finanzieren?

VP: In Indien wurde das ganze Geld genommen. Nachgefragt, mein Vater hat Eigentümer verkauft und das Geld XXXX und dem Kirchenvater gegeben.

LA: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit!

VP: Anfänglich war es so, dass bereits zu meinen Schulzeiten meine Freunde alle Christen waren. Ich hatte eine gute Beziehung zu ihnen und besuchte sie zu Hause und nahm an Veranstaltungen teil. In Indien wurde ich finanziell von ihnen unterstützt, wenn ich zum Beispiel Geld brauchte. Sie haben mich so wie einen Bruder behandelt. So ging es dann weiter. Der Bruder meines Vaters war jedoch Sikh. Mein Vater hatte nichts dagegen, dass ich mich mit diesen Leuten traf, aber mein Onkel väterlicherseits und Leute aus dem Dorf waren dagegen. Ich traf mich mit ihnen draußen, dann sagte man mir, dass ich das Haus verlassen muss, wenn ich sie weiterhin treffe. Man sagte, dass ich ja Sikh bin und ich nicht mit den Christen treffen könne und ihr Essen haben dürfte. Wenn ich zuhause war, kommandierte mich der Onkel väterlicherseits oder dessen Sohn. Hierzu kam es zwei/drei Mal zu körperlichen Auseinandersetzungen. Mein Vater sagte mir, dass ich bei der Polizei Beschwerde einbringen soll. Er sagte aber auch, dass die Polizei auf mittelklassige Familien nicht hört. Dann habe ich das Zuhause verlassen und begann bei XXXX zu wohnen. Der Sohn meines Onkels väterlicherseits und Leute aus dem Dorf haben mich telefonisch bedroht. XXXX und der Kirchenvater haben dann den Schlepper organisiert und mein Vater hat die Grundstücke verkauft und das Geld besorgt.

LA: In welcher Form wurden Sie bedroht? Welche körperlichen Auseinandersetzungen gab es?

VP: Als ich zuhause war, sind sie einfach gekommen und haben mich einfach geschlagen. Mein Vater meinte dann, dass ich hier keine Sicherheit habe und zu einem Freund gehen soll.

LA: Wie oft kam es zu körperlichen Auseinandersetzungen?

VP: So wurde ich immer nur herumkommandiert, aber als ich alleine zuhause war, eigentlich war es dreimal. So haben sie mich mental immer sehr traurig gemacht.

LA: Wann ist das passiert bzw. in welchen Abständen ist das passiert?

VP: Mit dem Freund bin ich schon seit 15 Jahren zusammen. Nachdem er mich zu unterstützen versuchte, waren sie noch mehr wütend auf mich.

LA: Bitte beantworten Sie die Frage.

VP: Als ich zuletzt zuhause war, wurde ich sehr stark geschlagen und einen Monat davor. Also zwei/drei Mal passierte es, ein Monat vor dem Verlassen des Hauses. Es kamen auch viele Leute vom Dorf zusammen.

LA: Was möchten Sie damit sagen?

VP: Dass man zu mir nach Hause einfach kam, mich belästigte, Sachen einfach zerstörte.

LA: Was haben Sie nach den Auseinandersetzungen gemacht, haben Sie sich an Behörden gewandt?

VP: Mein Vater dachte an eine Beschwerde bei einer Polizeistation, aber in Indien hört man nicht auf Mittelklassepersonen. Im Dorf waren alle Sikhs. Ich war mit den Christen zusammen und die Sikhs waren eine ganze Gemeinschaft, darunter waren viele Reiche.

LA: Mit wie vielen Christen waren Sie zusammen?

VP: In meiner Schule waren mindestens 15 Personen Christen. Ich hatte mit vielen Christen eine Beziehung aus dem Nachbarsdorf, wo alle Christen sind.

LA: Was hat Sie letztendlich zur Ausreise veranlasst?

VP: Mein Vater meinte, dass es ja regelmäßig zu Auseinandersetzungen kommt und wollte nicht, dass etwas Gröberes passiert, deswegen er dann diese Entscheidung fällte. Ich konnte ja nicht einmal arbeiten, weil ich herumkommandiert wurde. Ich war mental sehr niedergeschlagen.

LA: Welche Verletzungen haben Sie sich zugezogen?

VP: Nein, ich wurde nicht verletzt, aber ich wurde geschlagen.

LA: Warum wurden Sie von diesen Personen bedroht, was war deren Interesse?

VP: Die Sikh-Gemeinschaft meinte, dass ich mich mit Sikhs abgeben möge und nicht mit Christen, weil ich auch Sikh bin.

LA: Wurde nach Ihrer Ausreise nach Ihnen gesucht?

VP: Ich habe nachher keinen Kontakt mehr gehabt.

LA: Hatten Sie seit Ihrer Ausreise Kontakt zu Ihrem Freund XXXX ?

VP: Ich hatte keinen Kontakt. Alle meine Kontaktnummern hatte ich im Telefon gespeichert, welches der Schlepper weggenommen hat.

LA: Von wem konkret wurden Sie bedroht, kannten Sie diese Personen?

VP: Burschen vom Dorf. Nachgefragt, absolut.

LA: Wann genau haben diese Probleme begonnen?

VP: Die Probleme laufen schon seit 10/12 Jahren.

LA: Wie viele Personen waren bei den Schlägereien beteiligt?

VP: Ein oder zwei Leute waren vom Dorf, dann gab es einen Freund von denen und weiters ein Nachbar. Der Nachbar regte sich immer auf, wenn der Freund XXXX immer zu mir nach Hause kam.

LA: Von wie vielen Personen wurden Sie nun konkret angegriffen?

VP: Das letzte Mal waren es 5 Personen.

LA: Waren Sie zu diesem Zeitpunkt alleine zu Hause?

VP: Ich war alleine.

LA: Zu welcher Tageszeit war der letzte Vorfall?

VP: Als ich von der Arbeit heim kam und schlafen wollte, es war um 09.00 oder 10.00 Uhr.

LA: Wann genau war der letzte Vorfall?

VP: Ich war 25 Tage bei XXXX vor meiner Ausreise. Bevor ich zu XXXX kam, etwa 5 bis 7 Tage vorher. Nachgefragt, das war am Ende des 10. Monats.

LA: Für wie lange waren diese Personen bei Ihnen zuhause?

VP: Sie sind ungefähr um 10.00 Uhr zu mir gekommen und waren ungefähr 2 - 3 Stunden da. Sie haben mit mir sehr viel gesprochen, kommandierten mich herum und machten mich traurig. Ein Nachbar rief XXXX an und gab Bescheid. XXXX kam mit einem Freund und holte mich ab. Ich war an dem Tag so traurig, dass ich Suizidgedanken hatte. Ich habe meinen Vater angerufen und gesagt, dass ich regelmäßig so belästigt werde und mich umbringen möchte. Dann hat mein Vater XXXX angerufen und der hat mich dann abgeholt.

LA: Was haben die Personen in den 2 oder 3 Stunden zu Ihnen gesagt?

VP: Man schimpfte mich und verbot mir, mich mit ihnen zu treffen. Ich sagte, man kann es mir nicht verbieten. Das steht in keiner Religion, sich mit anderen Leuten zu treffen.

LA: Gab es seit den Angriffen bis zu Ihrer Ausreise im Dezember 2018 weitere Vorfälle?

VP: Danach wurde ich telefonisch bedroht. Nachgefragt, von den Leuten vom Dorf. Es waren immer die 4 oder 5 Freunde. Man drohte mir, dass man mich ausfindig machen würde und ich nicht lange versteckt sein könnte. Die Leute drohten auch meinem Vater und XXXX telefonisch. Schließlich traf mein Vater die Entscheidung, dass ich ausreisen soll.

LA: Wie oft wurden sie angerufen, als Sie bei Ihrem Freund waren?

VP: Ich hatte täglich Anrufe bekommen, jeden Tag bis zu meiner Ausreise. Einmal habe ich mich an ein Gemeinderatsmitglied gewandt, der mir sagte, wenn ich mich weiterhin mit diesen Leuten treffen möchte, muss ich das Dorf verlassen.

LA: Wer genau hat sie angerufen?

VP: Von vielen, von zwei weiss ich einen Namen, XXXX und XXXX . Als es ein großes Dorftreffen gab, haben diese zwei Personen die Sache angesprochen. Mein Vater wurde von denen auch bei Treffen beschimpft.

LA: Wie weit entfernt wohnte Ihr Freund XXXX ?

VP: Das waren 2 km.

LA: Was haben Sie in den 25 Tagen bei Ihrem Freund gemacht?

VP: Er studierte und ich war zuhause. Daneben war die Kirche. Ich verbrachte auch Zeit mit dem Kirchenvater.

LA: Ist das Zuhause Ihres Freundes im gleichen Dorf wie ihres?

VP: Es war ein anderes Dorf, wo nur Christen lebten.

LA: Wie viele Einwohner hat Ihr Dorf?

VP: Das sind etwa 200 oder 300 Familien. XXXX versuchte auch mit diesen Leuten zu reden und sagte auch, dass ich diesen Kontakt abbrechen soll, denn dann würde man mich nicht mehr verfolgen, aber die Leute wollten mich nicht mehr in Ruhe lassen.

LA: Nennen Sie mir einige Namen Ihrer christlichen Freunde?

VP: XXXX , XXXX , die zwei waren meine engen Freunde. Und dann hatte ich noch viele Freunde aus dem ganzen Dorf.

LA: Wie haben Sie den christlichen Glauben in Ihrer Heimat praktiziert?

VP: Ganz normal. Ich ging in die Kirche und betete. Sonntags habe ich gebetet.

LA: Was bedeutet für Sie die Taufe im Christentum?

VP: Wenn ich mir mit XXXX Vorträge anhörte, sagte man mir auch, dass keine Religion eine andere Religion verbietet. Nachgefragt, dazu kann ich nichts angeben.

LA: Welche christlichen Schriften haben Sie gelesen?

VP: Dass Jesus allen half, auch die Armen, besonders auch die Kranken. Er wollte die Menschen auf den rechten Pfad führen. Der Vater hat nie gesagt, du bist Sikh, komme nicht hier her.

LA: Welche Evangelisten kennen Sie?

VP: Über Mutter Maria und über Jesus habe ich mir etwas angehört. In der Provinz Punjab wird hauptsächlich über sie gesprochen.

LA: Was wissen Sie über die Bibel?

VP: Die Bibel habe ich nicht gelesen. Ich ging sonntags zu den Vorträgen und zu Veranstaltungen.

LA: Was waren das für Vorträge?

VP: Die Vorträge waren sehr gut gehalten. Man sagte zum Beispiel, dass man niemanden Armen betrügen sollte. Diese Reden gefielen mir.

LA: Wie viele Jünger hatte Jesus?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Sie haben in diesen Vorträgen einiges von Jesus erfahren. Was wissen Sie über die Eltern von Jesus?

VP: Es wurde gesagt, dass Gott Jesus auf die Welt gebracht hat, ohne dass die Mutter geheiratet hat. Man sagte, dass er auf die Welt kam, um die Menschen auf den rechten Pfad zu bringen.

LA: Bitte beantworten Sie die Frage, wie heißen die Eltern von Jesus?

VP: Maria und der Vater fällt mir gerade nicht ein.

LA: Was wird zu Ostern im Christentum gefeiert?

VP: Meinen Sie jetzt einen Gebetstag? In Punjab erklärte man das auf andere Weise.

LA: Was beten Sie?

VP: Dass Gott mit jedem zusammen ist und jeden helfen möge. Man betet automatisch für sich selbst. Der Vater sagte immer, wenn man für sich selbst betet, ist es für sich selbst und wenn man für alle betet, ist das Eigene inkludiert.

LA: Können Sie mir bitte ein Beispiel für ein Gebet geben?

VP: Der Vater sagte es vor und wir sagten es nach. Nachgefragt, Allmächtiger, bitte helfe uns und vergebe uns unsere Sünden. Hilf uns die Sünden aus der Welt zu schaffen, usw. Er sagte es vor und wir sagten es nach.

LA: Wissen Ihre Angehörigen, dass Sie wegen Ihres Glaubens einen Asylantrag gestellt haben?

VP: Mein Vater wusste, dass ich Probleme wegen der Religion habe und wegen dem Zusammensein mit meinem Freund habe. Ich sage die Wahrheit.

LA: Kann man das so zusammenfassen, dass Sie sich für das Christentum entschieden haben?

VP: Man hat mich nie gezwungen, ein Christ zu werden oder warf mir vor, dass ich Sikh bin. Ich bin freiwillig immer zu ihnen gegangen.

LA: Haben Sie vor, zum Christentum zu konvertieren?

VP: Ich habe es nicht angedacht, aber ich mag es, in die Kirche zu gehen.

Anm.: Eine Pause von 10 Minuten wird gehalten.

LA: Kann man das so zusammenfassen, dass Sie Ihre Heimat ausschließlich wegen der Freundschaft zu den Christen und den Bedrohungen verlassen haben?

VP: Ja, absolut.

LA: Haben Sie somit alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt?

VP: Ja, absolut.

LA: Haben Sie jemals erwogen, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen?

VP: Daran habe ich nicht gedacht.

LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

VP: Ich weiß über die Situation derzeit nicht Bescheid, weil ich mit meinen Eltern keinen Kontakt habe. Als ich in Indien war, hatte ich Suizidgedanken, weil ich nicht außer Haus konnte. Ich habe kein Zuhause.

LA: Würde Ihnen im Fall der Rückkehr etwas von Seiten der staatlichen Behörden drohen?

VP: Ich weiß es nicht.

LA: Haben Sie auch hier in Österreich Verwandte?

VP: Nein, nur indische Bekannte.

LA: Womit beschäftigen Sie sich in Österreich?

VP: Jetzt arbeite ich ja nicht. Ich bin bei Freunden untergebracht. Mein Freund hat gesagt, ich habe keine Arbeitsbewilligung.

LA: Was machen sie den ganzen Tag?

VP: Nichts. Ich bin frei.

LA: Haben Sie österreichische Freunde oder sonstige soziale Kontakte zu Österreichern?

VP: Ich habe indische Freunde.

LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

VP: Seit 20/25 Tagen finanziert mich ein Freund, bei dem ich wohne.

LA: Sind Sie nicht mehr in der Grundversorgung?

VP: Nein, ich weiß auch nicht, dass man vom Staat etwas bekommt.

LA: Wie heißt Ihr Freund, bei dem Sie wohnen?

VP: Er heißt XXXX .

LA: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Freund?

VP: Das weiß ich nicht, er ist Inder.

LA: Welche Kontakte hatten Sie bereits zu anderen Christen hier in Österreich?

VP: Dort wo ich wohne, gibt es eine Kirche, dort war ich einmal. Aber mit Christen habe ich hier keinen Kontakt.

LA: Wie praktizieren Sie hier in Österreich Ihren christlichen Glauben?

VP: So wie ich in Indien gebetet habe, habe ich hier gebetet. So wie man im Sikh-Tempel betet, bete ich hier in der Kirche.

LA: Wie oft waren Sie hier schon in der Kirche?

VP: Das war Zweimal. Die meiste Zeit bin ich zu Hause.

LA: Besuchen Sie in Österreich Kurse (z.B. Deutschkurs) oder machen Sie Ausbildungen?

VP: Ich habe noch nichts begonnen, aber werde die Sprache Deutsch lernen.

Länderfeststellungen:

LA: Möchten Sie die Länderfeststellungen zu Indien erhalten?

VP: Ich werde es annehmen.

AW erhält die Frist von zwei Wochen für die Stellungnahme dazu.

LA: Was haben Sie vor, wenn die österreichischen Behörden Sie zur Rückkehr in Ihr Heimatland auffordern sollten?

VP: In Indien habe ich ja nichts. Man sagte mir, dass ich hier in Freiheit leben kann, deshalb habe ich hier um Aufenthalt angesucht.

LA: Wie würden Sie sich bei einer eventuellen Rückkehr nach Indien in religiöser Hinsicht verhalten?

VP: Ich werde wieder diese Freunde treffen und dann wird sich wieder alles wiederholen. In Indien spricht man in jeder Provinz andere Sprachen. Ich kann nur Punjabi und muss in meiner Ortschaft verbleiben.

LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen? Konnten Sie zum Verfahren alles umfassend vorbringen und gibt es zur Einvernahme irgendwelche Einwände?

VP: Alles, was passiert ist, habe ich Ihnen klar vorgebracht.

LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Danke, gut."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Beweiswürdigend hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend die konkreten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates im Wesentlichen fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei: "Als Grund für Ihren Antrag auf internationalen Schutz machten Sie geltend, aufgrund Ihrer Zuwendung zu den Christen und den daraus resultierenden Bedrohungen Ihre Heimat verlassen zu haben. Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Ihnen im Hinblick auf die Freundschaft mit den Christen eine Gefahr vor Verfolgung aufgrund der scheinbar religiösen Gesinnung droht. Ihr Vorbringen über Bedrohungsszenarien war aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten und widersprüchlicher Aussagen nicht glaubhaft.

In Ihrer Erstbefragung am 06.05.2019 brachten Sie vor, dass Ihre Familie, Ihre Bekannten und die Dorfeinwohner gegen die Freundschaft mit den Christen wären. Sie fügten hinzu, dass Sie auch zweimal von denen angegriffen worden wären.

Vor dem BFA gaben Sie In Ihrer Einvernahme am 29.05.2019 widersprüchlich zu Protokoll, dass Ihr Onkel oder dessen Sohn Sie zuhause kommandiert hätten, dabei sei es auch zwei- oder dreimal zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen.

Wo Sie doch zu Beginn erwähnten, dass Sie nur mit Ihrem Onkel Probleme gehabt hätten, variierten Sie Ihre Bedrohungssituation dermaßen, indem Sie im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselten. Befragt, von wem Sie konkret bedroht wurden, nannten Sie zunächst die Burschen vom Dorf, die Sie auch alle kennen würden. An anderer Stelle brachten Sie zu den Tätlichkeiten hervor, dass es sich um ein oder zwei Leute vom Dorf gehandelt hätte, dann wäre es auch ein Freund und weiters ein Nachbar gewesen. Demnach hätte es sich um 3 oder 4 Personen gehandelt. Bei Ihrer letzten Auseinandersetzung wären es 5 Personen gewesen. An späterer Stelle erklärten Sie, dass viele Leute vom Dorf zu Ihnen nach Hause gekommen wären und Sie belästigt hätten, was für die zu erkennende Behörde nicht plausibel erscheint. Sie erwähnten zu diesem Zeitpunkt in keinster Weise, dass Ihr Onkel oder Ihr Bruder, von denen Sie zu Beginn sprachen, bei den Übergriffen beteiligt gewesen wären.

Es war demnach für die zu erkennende Behörde nicht ersichtlich, dass sie konkrete Probleme gehabt hätten. Sofern Sie tatsächlich mehrmals Bedrohungen ausgesetzt worden wären, so hätten sie dies gleichlautend wiedergeben können, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln, weshalb an dieser Stelle ein eindeutiges Indiz für eine konstruierte Geschichte wahrgenommen werden konnte.

Sie steigerten Ihr Vorbringen, indem Sie zu Protokoll gaben, dass Sie nachdem Sie sich bei Ihrem Freund versteckt gehalten hätten, sehr oft telefonisch bedroht worden wären. Hier erwähnten Sie zu Beginn, dass Ihr Cousin und Leute aus dem Dorf beteiligt gewesen wären. Es wären immer diese 4 oder 5 Freunde gewesen. Sie hätten täglich Anrufe bekommen, und zwar jeden Tag bis zu Ihrer Ausreise. Befragt, wer genau Sie angerufen hätte, beantworteten Sie zunächst ausweichend, indem es viele gewesen wären. Schließlich konnten Sie zwei Namen nennen. Sie fügten weiters hinzu, dass Sie, Ihr Vater und auch Ihr christlicher Freund bei einem großen Dorftreffen von diesen zwei genannten Personen erneut beschimpft worden wären. Sie hätten sich jedoch laut eigenen Angaben die letzten 25 Tage vor Ihrer Ausreise bei Ihrem Freund versteckt gehalten. Dennoch erwähnten Sie in diesem Zusammenhang dazu widersprüchlich, dass Sie zu dieser Zeit bei einem Dorftreffen teilgenommen hätten. Noch dazu hätten Sie zeitgleich Kontakt mit dem Kirchenvater in der Kirche. Die Zuflucht bei Ihrem Freund wäre nur 2 km von Ihrer Wohnung entfernt gewesen. Sie behaupteten, sich bei Ihm versteckt zu haben, wären jedoch an einem Dorftreffen und in der Kirche gewesen. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass dieses Vorbringen nur in geringster Weise glaubhaft ist, zumal man Sie und Ihren christlichen Freund kannte und auch die Bewohner zu wissen vermochten, wo Sie sich aufgehalten hätten. Daher ist auch diesem Vorbringen über die Drohanrufe die Glaubwürdigkeit zur Gänze abzusprechen.

Als weiteres Indiz gegen eine Glaubwürdigkeit zeigt Ihr Vorbringen über die Reiseroute ab Verlassen Ihrer Heimatstaates Indien bis nach Österreich. Schon in der Erstbefragung am 06.05.2019 ist es Ihnen weder gelungen, einen ungefähren Zeitraum der bereisten Länder zu wiedergeben, noch fehlten jegliche Angaben, durch welche Länder Sie letzten Endes gereist sind. Näher dazu befragt, konnten Sie nur ausweichend beantworten, indem es dunkel gewesen wäre und Sie dadurch nichts hätten erkennen können. Während Sie mit Fahrzeugen unterwegs gewesen wären, hätten Sie auch keine Kenntnis über eine Type oder Farbe eines Wagens. Sie erinnerten sich lediglich daran, dass Sie in Rumänien waren. Während Sie zu Fuß unterwegs gewesen wären, seien Sie durch Wälder gegangen und wussten daher nicht, wo Sie sich befunden hätten.

In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 29.05.2019 gaben Sie zu Protokoll, bei Ihrer Reiseroute in Armenien gewesen zu sein. Dieses Vorbringen erscheint jedoch lebensfremd, zumal Sie angaben, von XXXX in die Ukraine unterwegs gewesen zu sein, und von dort wären Sie zurück nach Armenien gereist. Sie hätten auch keine Kenntnis über weitere Länder, durch die Sie durchgereist wären. Sie wären etwa 5 Monate unterwegs gewesen, hätten in dieser Zeit jedoch nichts vernommen, wie lange Sie sich wo aufgehalten hätten. Als Sie auf Ihre Wahrheitspflicht hingewiesen wurden, konnten Sie dennoch keine genaueren Angaben machen.

Die Reiseroute konnte von der zu erkennenden Behörde in keinster Weise nachvollzogen werden. Ihr Vorbringen über die durchgereisten Länder war spärlich und nicht nachvollziehbar. Alle weiteren Angaben über Ihre Aufenthalte in einem Zimmer, die Verpflegung, die Reisewege, das äußere Erscheinungsbild der Schlepper und deren Verständigung mit Ihnen, mussten in Zusammenschau Ihrer Aussagen aufgrund Ihrer äußerst vagen Aussagen zur Gänze unglaubhaft gewertet werden.

In diesem Zusammenhang versuchen Sie offensichtlich auch Ihre Identität vor den österreichischen Behörden zu verschleiern, indem Sie kein indisches Identitätsdokument vorgelegt haben. Dass Ihr Reisepass vom Schlepper in der Ukraine abgenommen wurde und Ihnen nicht wieder ausgehändigt wurde, ist für die ho. Behörde nicht glaubhaft, zumal Sie bis dato auch keinen plausiblen Grund dafür genannt haben.

Bereits zu Beginn Ihrer Einvernahme am 29.05.2019 musste die persönliche Unglaubwürdigkeit Ihrer Person festgestellt werden. Befragt nach dem letzten Kontakt zu Ihren Eltern gaben Sie zunächst an, dass dies vor ungefähr fünf oder sechs Monaten gewesen sei, nämlich als Sie hier in Österreich ankamen. Erneut befragt gaben Sie widersprüchlich zu Protokoll, dass Sie Ihre Eltern zuletzt in Ihrem Heimatstaat Indien getroffen hätten. Darauf hingewiesen, versuchten Sie dies damit zu begründen, dass der Schlepper Ihnen das Telefon weggenommen hätte, daher hätten Sie Ihre Eltern nicht mehr aus Österreich anrufen können. Aufgrund dessen, dass Sie im Laufe des Verfahrens Angaben auswechselten oder bewusst falsch darstellten, sind auch diese Aussagen für die Behörde als unglaubwürdig zu qualifizieren.

Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Ihnen im Hinblick auf Ihre scheinbar religiöse Gesinnung zum Christentum eine Gefahr vor Verfolgung droht und dass Sie aufgrund dessen Ihre Heimat verlassen hätten.

Da Sie sich angeblich schon seit Ihrer Schulzeit durch die Freundschaft mit den Christen auch mit deren Glauben auseinandersetzen würden, konnte von der zu erkennenden Behörde nicht in geringster Weise der Eindruck vermittelt werden, dass Sie sich substantiell auch mit dem Christentum befasst hätten. Sie gaben zu Protokoll, dass im Nachbarsdorf alle christlichen Glaubens wären und dass Sie auch mit vielen befreundet wären. Dennoch konnten Sie der Behörde lediglich zwei Namen dieser Freunde benennen, obwohl Sie schon seit Ihrer Schulzeit mit den Christen befreundet gewesen wären.

Sie behaupteten, dass Sie Probleme wegen Ihrer Religion hätten, Sie selbst sind Sikh, jedoch wegen der Freundschaft zu den Christen wären Sie bedroht worden.

Es bedarf einer schlüssigen Gesamtbeurteilung zur Feststellung, ob Sie tatsächlich ein religiöses Verständnis und christliches Grundwissen aufweisen können. In den meisten Punkten hinsichtlich der christlichen Glaubensfragen blieben Ihre Aussagen durchwegs unspezifisch, klischeehaft und von mangelhafter Kenntnis. Zu wesentlichen Eckpunkten des Christentums zeigten Sie gravierende Wissenslücken. Aufgrund der eingehenden Befragung in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zu Ihren religiösen Aktivitäten und Ihrer christlichen Grundkenntnis hat sich herausgestellt, dass sich massive Mängel im religiösen Grundwissen ergeben. Bei eingehender Betrachtung von Glaubensfragen haben Sie nur vage Aussagen treffen können.

Gefragt danach, wie Sie Ihren christlichen Glauben in Ihrer Heimat praktizierten, meinten Sie zunächst "ganz normal" und dass Sie in der Kirche sonntags gebetet hätten. Mehr konnten Sie dazu nicht angeben.

Wissensfragen zu Ihren allgemeinen Kenntnissen zum Christentum, die die Behörde im Rahmen Ihrer Einvernahme geklärt hat, konnten Sie meist nicht einmal ansatzweise beantworten, was aus Sicht der Behörde jedoch für eine Person, die sich seit vielen Jahren mit dieser Religion auseinandersetzen würde, die Mindestanforderung darstellt.

Zum Sakrament der Taufe konnten Sie keine Angaben machen. Nach den Glaubenssätzen ist die Heilige Taufe die Grundlage des ganzen christlichen Lebens, dennoch konnte von Ihnen dazu nichts erwähnt werden.

Befragt, welche Evangelisten Sie kennen, sprachen Sie von Mutter Maria und Jesus. Sie konnten keinen einzigen der Evangelisten anführen, zumal Sie behaupteten, sonntags in die Kirche zu gehen und sich auch die "Vorträge" anzuhören.

Aufgefordert die Anzahl der Jünger Jesu zu benennen, konnten Sie keine Aussage treffen.

Befragt nach den Eltern von Jesus, erwähnten Sie Maria, jedoch der Vater würde Ihnen im Moment nicht einfallen.

Sie haben keine Kenntnis darüber, was zu Ostern im Christentum gefeiert wird.

Von einem Menschen, der sich schon seit seiner Kindheit mit dieser Glaubensrichtung auseinandersetzt und regelmäßig den Weg zur Kirche geht, wäre zu erwarten gewesen, dass er substantiellere Aussagen zum Christentum treffen kann. Auch ohne nähere Auseinandersetzung mit den Inhalten dieser Religion, hätte man von einem mit durchschnittlicher Intelligenz ausgestatteten Menschen zumindest die Bedeutung über das Sakrament der Heiligen Taufe oder des Osterfestes zu wissen erwartet.

Auf die Frage, ob Sie sich für das Christentum entschieden hätten, wichen Sie erneut aus. Sie seien nie gezwungen worden, ein Christ zu werden, denn Sie wären immer freiwillig zu ihnen gegangen. Konkret befragt zu Ihrer Konversion zum Christentum, haben Sie weder bejaht noch verneint. Sie hätten es nicht angedacht, zum Christentum zu konvertieren, jedoch mögen Sie es in die Kirche zu gehen. Da aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie zum Christentum konvertieren möchten, kann nur von einer bloßen Möglichkeit einer realen Gefahr aufgrund Ihrer religiösen Gesinnung ausgegangen werden. Aufgrund mehrmals getätigter ausweichender Antworten zeigt sich für die zu erkennende Behörde mangelndes Interesse am Verfahrensablauf, was wiederum Ihre Unglaubwürdigkeit bekräftigt.

Fazit aus all diesen Behauptungen ist Ihr Vorbringen über die Bedrohungen aufgrund Ihrer angeblichen Probleme mit der christlichen Religion dem BFA nicht schlüssig und plausibel. Sie haben im Laufe des Verfahrens die Geschehnisabläufe unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt. Sie konnten keine gleichbleibenden und substantiierten Angaben über die Geschehnisse vor Ihrer Ausreise aus Indien machen. Ihr Vorbringen zu den Bedrohungssituationen war aufgrund der vagen Angaben, zahlreicher Widersprüche und vielen grundlegenden Ungereimtheiten nicht glaubhaft.

Selbst wenn man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde und Sie wären tatsächlich aufgrund Ihrer Zuwendung zum Christentum verfolgt worden, so hätten Sie immer noch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Anspruch nehmen können. Wie aus den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation zu Indien ersichtlich ist, gibt es in Indien kein Meldewesen. Befragt, ob Sie jemals erwogen haben, an einen anderen Ort in Ihrem Heimatland zu ziehen, um den Problemen zu entgehen, konnten Sie lediglich damit beantworten, dass Sie daran noch nicht gedacht hätten. Ihnen stünde die Möglichkeit offen, sich an einen anderen Ort Indiens zu begeben, um den Problemen zu entgehen.

Sollte man entgegen obigen Ausführungen in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben zur Annahme gelangen, Ihre Behauptungen könnten den Tatsachen entsprechen, so könnte dennoch in Ihrem Fall keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten erfolgen. Ihr Vorbringen ist nicht dazu geeignet eine asylrelevante Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen, zumal in keiner Weise davon ausgegangen werden konnte, dass der indische Staat und seine Behörden nicht gewillt wären, seine Bürger zu schützen. Wie aus den Länderinformationsblättern zu entnehmen ist, garantiert die indische Verfassung Religionsfreiheit. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet.

Hinzugefügt ist anzuführen, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen haben, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um den vermeintlichen Problemen zu entgehen. Viel eher hat es den Anschein, dass Sie Indien verlassen haben, in der Hoffnung bessere wirtschaftliche Bedingungen in einem anderen Land vorzufinden.

Zusammenfassend steht für ho. Behörde aufgrund Ihrer nicht schlüssigen und nicht glaubhaften Angaben fest, dass Ihr vorgebrachter Fluchtgrund der Verfolgung aufgrund Ihrer Freundschaft zu Christen nicht der Wahrheit entspricht, sondern ein gedankliches Konstrukt darstellt. Ihre komplette Gefährdungs- und Bedrohungslage wurde von Ihnen vage und nicht substantiiert und zudem auch widersprüchlich dargestellt. Das Agieren mit der Vortäuschung christlicher Gesinnung und dem erfundenen Fluchtvorbringen weisen eindeutig darauf hin, dass Sie nicht wahrheitsbezogen sondern asylzweckbezogen gehandelt haben.

Für ho. Behörde wird Ihr Vorbringen Ihren Fluchtgrund betreffend als unglaubhaft eingestuft.

Weitere Fluchtgründe, die auf eine persönliche Verfolgung im Sinne der GFK, das heißt aus Gründen der Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung schließen lassen, brachten Sie nicht vor. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass Sie Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren bzw. solche für die Zukunft zu befürchten haben.

Die Feststellungen zur Sicherheitslage und der Möglichkeit, sich in Indien niederzulassen, beruhen auf den Länderfeststellungen der Staatendokumentation.

Darüber hinaus hatten Sie nach eigenen Angaben - abgesehen von den nicht glaubhaft gemachten Behauptungen - nie persönlich Probleme mit den Behörden des Heimatlandes oder staatsähnlichen Institutionen. Sie hätten sich auch nicht in Ihrem Heimatstaat politisch engagiert oder einer politischen Partei angehört. Befragt, welche Befürchtungen Sie im Fall einer Rückkehr in Ihr Heimatland haben, konnten Sie keine persönliche Bedrohung vorbringen. Sie gaben lediglich an, dass Sie über die derzeitige Situation nicht Bescheid wüssten.

Im Fall der Rückkehr sind Sie mit den kulturellen Rahmenbedingungen in Indien vertraut. Es konnte anhand Ihrer gleichbleibenden Aussagen festgestellt werden, dass Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben. Sie sind in XXXX geboren und aufgewachsen und haben dort Ihr ganzes Leben verbracht. Ihre Mutter und Ihr Vater leben nach wie vor in Ihrem Heimatstaat.

Die Feststellung, dass Sie grundsätzlich am Erwerbsleben teilnehmen können, ergab sich aus Ihren Angaben während der Einvernahmen und wurde auch anhand der Länderfeststellungen getroffen.

Sie selbst verfügen über Schulbildung und Berufserfahrung, was Ihnen die Arbeitssuche im Fall der Rückkehr wesentlich erleichtern wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Ihre Familie Sie auch finanziell unterstützen kann.

Eine Gefährdungslage für den Fall der Rückkehr wurde daher nicht glaubhaft gemacht und es waren die entsprechenden Feststellungen zu Ihrer Rückkehrsituation zu treffen.

Da Sie eine begründete, objektiv nachvollziehbare Furcht als Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnten, ergibt sich auch für die Zukunft keine daraus resultierende Gefahr bei einer Rückkehr nach Indien."

Zu den Spruchpunkten III., IV., V., und VI. hielt das Bundesamt u.a. fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfülle. Sein Aufenthalt in Österreich beruhe nur auf der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn in Österreich binden könnten sowie ein erst kurzer Aufenthalt vorliege. Weiters sei das Interesse an einer zügigen Bearbeitung gegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Punjab, er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh an und ist ledig. In Indien besuchte er 10 Jahre eine Schule und hat anschließend als Tischler, Elektroinstallateur und Schweißer gearbeitet. Er spricht Punjabi. Am 06.05.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und auch keine Lebensgefährtin. In einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt er ebenso wenig, hingegen halten sich seine Eltern und sein Großvater im Heimatland auf. Er ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt und sein Herkunftsland aus den von ihm genannten Gründen verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA Factbook 23.1.2019; vgl. AA 18.9.2018). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Indien verfügt über 29 Bundesstaaten und sechs Unionsterritorien (AA 11.2018a). Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 20.4.2018). Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus (AA 11.2018a).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster (AA 18.9.2018), der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist durchgesetzt (AA 11.2018a). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit, die über einen dreistufigen Instanzenzug verfügt, ist verfassungsmäßig garantiert (AA 18.9.2018). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 3.2018a). Die Pressefreiheit ist von der Verfassung verbürgt, jedoch immer wieder Anfechtungen ausgesetzt (AA 9.2018a). Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft (AA 11.2018a).

Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 20.4.2018). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene (AA 18.9.2018).

Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 20.4.2018). Das Präsidentenamt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Seit Juli 2017 ist Präsident Ram Nath Kovind indisches Staatsoberhaupt (AA 11.2018a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister (GIZ 3.2018a).

Wahlen zum Unterhaus finden nach einfachem Mehrheitswahlrecht ("first-past-the-post") alle fünf Jahre statt, zuletzt im April/Mai 2014 mit knapp 830 Millionen Wahlberechtigten (AA 18.9.2018). Dabei standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber: Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der Bharatiya Janata Party (BJP - Indische Volkspartei) und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht sowie die aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangene Aam Aadmi Party (AAP) (GIZ 3.2018a; vgl. FAZ 16.5.2014). Abgesehen von kleineren Störungen, verliefen die Wahlen korrekt und frei (AA 18.9.2018). Als deutlicher Sieger mit 336 von 543 Sitzen löste das Parteienbündnis "National Democratic Alliance" (NDA) mit der "Bharatiya Janata Party" (BJP) als stärkste Partei (282 Sitze) die Kongress-Partei an der Regierung ab (AA 18.9.2018). Die BJP holte sie nicht nur die absolute Mehrheit, sie ließ auch den bislang regierenden Indian National Congress (INC) weit hinter sich. Der INC kam nur noch auf 46 Sitze und erlitt die schlimmste Niederlage seit der Staatsgründung 1947. Wie es mit dem INC mit oder ohne die Familie Gandhi weitergeht, wird abzuwarten sein. Die Gewinne der Wahlen im Punjab, Goa und Manipur sowie das relativ gute Abschneiden in Gujarat sind jedenfalls Hoffnungsschimmer, dass die Zeit der Kongresspartei noch nicht vorbei ist (GIZ 13.2018a). Die Anti-Korruptionspartei (AAP), die 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen erringen konnte, errang 2014 landesweit nur vier Sitze (GIZ 3.2018; vgl. FAZ 16.5.2014). Der BJP-Spitzenkandidat, der bisherige Ministerpräsident von Gujarat, Narendra Modi, wurde zum Premierminister gewählt und steht seither einem 26-köpfigen Kabinett (mit zusätzlichen 37 Staatsministern) vor (AA 18.9.2018).

In Indien wird im Zeitraum zwischen April und Mai 2019 wiedergewählt. Der genaue Zeitplan ist jedoch noch unklar. In den Umfragen liegt der hindu-nationalistische Premier Narendra Modi mit seiner BJP vorne (DS 1.1.2019).

Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 3.2018b).

Unter Premierminister Modi betreibt Indien eine aktive Außenpolitik. Der außenpolitische Kernansatz der "strategischen Autonomie" wird zunehmend durch eine Politik "multipler Partnerschaften" ergänzt. Wichtigstes Ziel der indischen Außenpolitik ist die Schaffung eines friedlichen und stabilen globalen Umfelds für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes und als aufstrebende Gestaltungsmacht die zunehmende verantwortliche Mitgestaltung regelbasierter internationaler Ordnung (AA 11.2018b). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist dabei weiterhin ein strategisches Ziel (GIZ 3.2018a). Gleichzeitig strebt Indien eine stärkere regionale Verflechtung mit seinen Nachbarn an, wobei nicht zuletzt Alternativkonzepte zur einseitig sino-zentrisch konzipierten "Neuen Seidenstraße" eine wichtige Rolle spielen. In der Region Südasien setzt Indien zudem zunehmend auf die Regionalorganisation BIMSTEC (Bay of Bengal Initiative for Multi-Sectoral Technical and Economic Cooperation). Indien ist Dialogpartner der südostasiatischen Staatengemeinschaft und Mitglied im "Regional Forum" (ARF). Überdies nimmt Indien am East Asia Summit und seit 2007 auch am Asia-Europe Meeting (ASEM) teil. Die Shanghai Cooperation Organisation (SCO) hat Indien und Pakistan 2017 als Vollmitglieder aufgenommen. Der Gestaltungswille der BRICS-Staatengruppe (Brasilien, Russland, Indien, China, Südafrika) schien zuletzt abzunehmen (AA 11.2018b).

In den Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan haben sich in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit wiederholt Phasen des Dialogs und der Spannungen bis hin zu kriegerischen Auseinandersetzung abgelöst. Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmir-Problem (AA 11.2018b).

Indien ist durch das Nuklearabkommen mit den USA ein Durchbruch gelungen. Obwohl es sich bis heute weigert, dem Atomwaffensperrvertrag beizutreten, bedeutet das Abkommen Zugang zu Nukleartechnologie. Ebenfalls positiv hat sich das Verhältnis Indiens zu China entwickelt. Zwar sind die strittigen Grenzfragen noch nicht geklärt, aber es wurden vertrauensbildende Maßnahmen vereinbart, um zumindest in dieser Frage keinen Konflikt mehr herauf zu beschwören. Auch ist man an einer weiteren Steigerung des bilateralen Handels interessiert, der sich binnen eines Jahrzehnts mehr als verzehnfacht hat (GIZ 3.2018a).

Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert. Die Beziehungen des Landes zur EU sind vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht von besonderer Bedeutung. Die EU ist der größte Handels- und Investitionspartner Indiens. Der Warenhandel in beide Richtungen hat sich faktisch stetig ausgeweitet (GIZ 3.2018a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (18.9.2018): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Repu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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