Entscheidungsdatum
04.12.2019Norm
ASVG §410Spruch
W178 2136929-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 02.08.2016, Zl. BE GPLA 8032874, wegen Beitragsnachverrechnung samt Verzugszinsen zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zeitraum von 01.01.2009 bis 31.12.2014 fand im Betrieb der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin) eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) statt. Aufgrund festgestellter Beitragsdifferenzen wurde der Beschwerdeführerin ein Nachverrechnungsbetrag samt Zinsen vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 22.03.2016 beantragte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Beitragsnachverrechnung zu den Zinsersparnissen aus Arbeitgeberdarlehen bzw Gehaltsvorschüssen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.08.2016 verpflichtet die Burgenländische Gebietskrankenkasse (BGKK) die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin für die im Prüfbericht angeführten Dienstnehmer und Zeiträume Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von 1.780,44 Euro sowie Verzugszinsen in der Höhe von 463,96 Euro, sohin 2.244,40 Euro als Nachzahlungsbetrag zu begleichen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge der GPLA festgestellt worden sei, dass die in der Beilage angeführten Dienstnehmer von der Dienstgeberin zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüsse in einem EUR 7.300,00 übersteigenden Betrag erhalten hätten. Der Zinsvorteil sei durch die Dienstgeberin nicht als laufender Bezug, sondern als Sonderzahlungen im Dezember des jeweiligen Jahres abgerechnet worden. Durch das Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage von Sonderbeiträgen sei daher ein Teil dieser Zinsersparnisse beitragsfrei belassen worden. Die Beschwerdeführerin habe mit den Dienstnehmern Verbraucherkreditverträge abgeschlossen, in welchen die Kreditrückzahlung in monatlichen Pauschalraten (Tilgung und Sollzinsen), die zu einem bestimmten Tag des Monats fällig gewesen seien, geregelt sei. Die bis zur Fälligkeit der ersten Rate anfallenden Zinsen würden auf dem Kreditkonto kapitalisiert. Der Zinssatz der Sollzinsen werde am Tag vor Fälligkeit der nächsten Rate geändert, wenn die Differenz zweier monatlicher Basiswerte einen bestimmten Prozentsatz über- oder unterschreite. Dem Vertrag sei zu entnehmen, dass im aufrechten Dienstverhältnis stehenden Mitarbeitern der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Konzernunternehmen die laut jeweils aktueller Betriebsvereinbarung geltenden Angestelltenkonditionen verrechnet würden.
Die Prüfer hätten die Beitragsdifferenz anhand der von der Dienstgeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Sachbezugswerteverordnung nachverrechnet. Die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sich der gegenständliche Bescheidantrag gegen die Nachverrechnung der Zinsersparnisse aus Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschüssen als allgemeine Beiträge dem Grunde nach richte, nicht aber gegen die Höhe der Nachverrechnung und die Art der Berechnung.
Da die Dienstgeberin unrichtige Angaben über das jeweilige Entgelt der bei ihr beschäftigten Personen gemacht habe, obwohl sie dies bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen, wäre die Verjährung auf den Prüfzeitraum zu erstrecken gewesen.
3.
3.1 Mit Schriftsatz ihrer steuerlichen Vertretung vom 09.08.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.08.2016. Der Bescheid werde nur dem Grunde nach im Hinblick auf die Einstufung der Zinsersparnisse als laufende Einkünfte, nicht aber hinsichtlich der Höhe der nachverrechneten allgemeinen Beiträge im Falle des tatsächlichen Vorliegens laufender Entgelte bekämpft.
Die Beschwerdeführerin vertrete die Rechtsansicht, dass es sich bei den Zinsersparnissen aus beitragsrechtlicher Sicht um Sonderzahlungen handle.
3.2 Für die Einordnung eines Bezuges als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung sei aus beitragsrechtlicher Sicht primär die Art des vertraglichen Anspruchs im Hinblick auf die Zuordenbarkeit der betreffenden Leistungen zu Beitragszeiträumen entscheidend. Bei einer Sonderzahlung im Sinne des ASVG müsse es sich um einen Anspruch handeln, der seiner Wesensart nach - anders als beim laufenden Entgelt - nicht mit der Beschäftigung des Dienstnehmers laufend existent werde, bei dem also die im Sozialversicherungsrecht an sich charakteristische Verknüpfung von Beitragsgrundlage und Beitragszeitraum aufgrund der fehlenden Zurechenbarkeit des Anspruchs zu konkreten Kalendermonaten aufgegeben werden müsse. Sonderzahlungen seien daher Zuwendungen aus dem Dienstverhältnis, die für größere Zeiträume als den Beitragszeitraum gewährt werden. Der Anspruch auf den Sachbezug der Zinsersparnis sei nicht mit der laufenden Arbeitsleistung verknüpft, sodass für die Frage, ob derartige lohnwerte Vorteile aus beitragsrechtlicher Sicht laufende Entgelte oder Sonderzahlungen darstellen, entscheidend sei, welche Vereinbarungen mit den Dienstnehmern hinsichtlich der Zinsbegünstigung getroffen worden seien.
3.3 Der Zinsenanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausleihungen bzw. Kredite an die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin entstehe grundsätzlich jeweils am Jahresende, vereinzelt erfolge die Abrechnung quartalsweise. Die Zinsen, die sich der Dienstnehmer aufgrund der ihm eingeräumten Sonderkonditionen erspare, würden daher ohne diese jeweils mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres anfallen und von der Beschwerdeführerin realisiert. Der Anspruch auf den Sachbezug in Form der Übernahme der Zinsen entstehe daher in dem Zeitpunkt, in dem der Dienstgeber bzw. Dritte aufgrund der (allenfalls auch bloß konkludenten) Vereinbarung mit dem Dienstnehmer die Zinsdifferenz tatsächlich zu übernehmen habe. Dies sei aber bei einer jährlichen Zinsabrechnung nur im Zeitpunkt der Abrechnung der Fall. Der für den lohnwerten Vorteil aus der Zinsersparnis maßgebliche Zinsenzahlungszeitraum übersteige daher unstrittig den Kalendermonat als Beitragszeitraum. Angesichts dessen lasse die durch § 5 der Sachbezugswerteverordnung vorgegebene und gemäß § 50 ASVG auch für beitragsrechtliche Zwecke maßgebliche Methode zur Ermittlung des lohnwerten Vorteils auch keine auf den jeweiligen Kalendermonat als Beitragszeitraum bezogene Ermittlung des lohnwerten Vorteils zu. Demnach seien die vom Arbeitnehmer tatsächlich zu entrichtenden Zinsen den Zinsen gegenüberzustellen, die sich unter Zugrundelegung des steuerlichen Referenzzinssatzes im betreffenden Kalenderjahr ergeben würden. Werden Zinsen in monatsüberschreitenden Zeiträumen abgerechnet bzw. realisiert, dann könne diese Zinsersparnis nur auf diesen Zinsenzahlungszeitraum bezogen ermittelt und keine kalendermonatsbezogene Berechnung vorgenommen werden. Nur eine auf den tatsächlichen Zinsenzahlungszeitraum bezogene Gegenüberstellung werde den durch die Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen gerecht. Zinsersparnisse, die regelmäßig für einen längeren Zeitraum als den Beitragszeitraum abgerechnet werden, könnten nur als Saldogröße einer auf diesen Zeitraum bezogenen Berechnung nach Maßgabe des steuerlichen Referenzzinssatzes einerseits und des jeweils tatsächlich zur Anwendung kommenden Zinssatzes andererseits ermittelt werden und würden somit keine laufenden Entgelte, sondern Sonderzahlungen darstellen. Die gleichmäßige Umlage einer so ermittelten Zinsendifferenz auf die einzelnen Kalendermonate des Zinszahlungszeitraums und insoweit Annahme eines laufenden Entgeltes würde dazu führen, dass diesen Kalendermonaten lohnwerte Vorteile zugerechnet würden, die in diesen Beitragszeiträumen gar nicht angefallen seien. Ein solcher lohnwerter Vorteil bestehe in diesen Beitragszeiträumen schlicht und einfach nicht. Andererseits könne auch keine monatsweise Betrachtung angestellt werden, weil sich dann für Monate, in denen der von der Bf verlangte Zinssatz über dem steuerlichen Referenzzinssatz liegt, ein "lohnwerter Aufwand" ergeben würde. Es führe nur eine auf den Zinsenzahlungszeitraum bezogene kontokorrentmäßige Berechnung zur korrekten Ermittlung des lohnwerten Vorteils.
Aus der Rechtsprechung des VwGH lasse sich ableiten, dass Zinsersparnisse bei monatsüberschreitender Abrechnungsfrequenz beide Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs 1 und 2 EStG - Zuwendungen, die nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum gewährt und nicht laufend ausgezahlt werde - erfüllen würden. Ein Bezug nach § 67 Abs 10 EStG komme nur insoweit in Betracht, als das Jahressechstel überschritten wird; eine generelle Besteuerung nach § 67 Abs 10 EStG wäre rechtswidrig.
Zusammenfassend hielt die Beschwerde fest, dass die Zinsersparnis erst am Ende des jeweiligen Zinsenabrechnungszeitraumes eintrete und sich auch dann erst ermitteln lasse. Eine Zuordnung des lohnwerten Vorteils aus der Zinsersparnis auf die einzelnen Kalendermonate als Beitragszeiträume sei nicht möglich. Auch aus der steuerlichen Judikatur lasse sich ableiten, dass Zinsersparnisse, die sich auf größere Zinsabrechnungszeiträume beziehen, als sonstige Bezüge anzusehen seien.
4. Am 10.10.2016 legte die belangte Behörde den Akt dem BVwG vor. Gleichzeitig gab die belangte Behörde eine Stellungnahme ab. Maßgebend sei das Entstehen des Anspruches des Dienstnehmers auf die Zinsersparnis und nicht der Zinsanspruch der Beschwerdeführerin. Das von der Beschwerdeführerin dargestellte Beispiel in der Beschwerde verdeutliche, dass sich monatliche Zinsersparnisse feststellen lassen. Die Zinsgewinne stehen aufgrund der monatlichen Zinsanpassung fest.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
In den nachverrechneten Jahren bestanden zwischen der Beschwerdeführerin und ihren in der Beilage zum Beitragsbescheid angeführten Dienstnehmern zu Angestelltenkonditionen abgeschlossene Kreditverträge mit einem jeweils EUR 7.300,00 übersteigenden Kreditbetrag.
Die (Rückzahlungs)Raten wurden zu einem bestimmten Tag monatlich fällig. Bis zur Fälligkeit der ersten Rate wurden anfallende Zinsen auf dem Kreditkonto kapitalisiert. Die Beschwerdeführerin wurde ermächtigt, jeweils fällige Forderungen vom Konto der Dienstnehmer abzubuchen. Als Zinssatz wurde ein variabler Jahres-Sollzinssatz mit einer Anpassung an die Bewegung des Basiswertes vereinbart. Die Anpassung sollte am 19. des Monats, in dem die maßgebende Monatsdurchschnittswerte veröffentlicht werden, wirksam werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen wurde ermittelt durch Einsicht in den vorlegten Verwaltungsakt der BGKK. Die getroffenen Feststellungen und der Nachzahlungsbetrag ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Höhe des Nachverrechnungsbetrags und der aufgelaufenen Verzugszinsen war unstrittig. Strittig war lediglich die Einordnung der Zinsersparnis als laufender Bezug oder als Sonderzahlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Auszug aus den relevanten Rechtsvorschriften:
Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Bemessungsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern (und Lehrlingen) das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6.
Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 49 Abs 2 leg. cit. sind Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmung des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.
Gemäß § 49 Abs 3 Z 19 leg. cit. gelten Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen 7 300 € nicht übersteigt, nicht als Entgelt im Sinne des Abs 1 und 2 ASVG.
Gemäß § 50 Abs 2 ASVG gilt für die Bewertung von Sachbezügen die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird.
Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 2001/416 idF BGBl. II Nr. 2003/582 (anzuwenden bis zum Jahr 2013):
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
(Gehaltsvorschüssen)
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 3,5% anzusetzen.
(2) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 3,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 2001/416 idF BGBl. II Nr. 2012/396 (anzuwenden ab dem Jahr 2013):
Zinsenersparnisse bei unverzinslichen oder zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist im Kalenderjahr mit dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Bei zinsverbilligten Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem gemäß Abs. 2 ermittelten Prozentsatz anzusetzen. Der Prozentsatz ist vom Bundesminister für Finanzen spätestens zum 30. November jeden Jahres für das Folgejahr festzusetzen und im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.
(2) Dieser Prozentsatz wird in dem diesem Kalenderjahr vorangehenden Berechnungsjahr wie folgt ermittelt:
1. Auf Grund der vom Europäischen Bankenverband veröffentlichten Monatsdurchschnittstabelle des Euribor für zwölf Monate ist für den Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des laufenden Jahres ein Durchschnittswert zu ermitteln, der um 0,75 Prozentpunkte erhöht wird.
2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist auf halbe Prozentpunkte kaufmännisch zu runden.
(3) Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 7 300 Euro ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7 300 Euro, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln."
Erlass des BMF vom 29.11.2012, BMF-010222/0136-VI/7/2012:
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt für das Kalenderjahr 2013 2 %.
Erlass des BMF vom 7.11.2013, BMF-010222/0111-VI/7/2013:
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) beträgt für das Kalenderjahr 2014 1,5 %.
3.1.1. Zur Beitragsnachverrechnung:
Im gegenständlichen Verfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob die Zinsersparnis aus einem zinsverbilligten Dienstgeberdarlehen gemäß § 49 Abs 3 Z 19 ASVG als Entgelt im Sinne des Abs 1 leg. cit. (als Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge) oder als Sonderzahlung im Sinne des Abs 2 leg. cit. anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge nicht lediglich das im Beitragszeitraum an den pflichtversicherten Dienstnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt (die Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen. Danach bleibt aber die Regelung dieser Frage, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage besteht, einer Vereinbarung (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen dem Ortsgebrauch überlassen (VwGH vom 21.4.2004, 2001/08/0048; vom 13.5.2009, 2006/08/0226).
Nach § 49 Abs 2 ASVG sind Sonderzahlungen Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie z.B. ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Sie sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. Da § 49 Abs 2 ASVG auf § 49 Abs 1 leg. cit. verweist, sind trotz der Wendung "gewährt werden" unter Sonderzahlung nicht nur solche Geld- und Sachbezüge zu verstehen, die dem pflichtversicherten Dienstnehmer in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen tatsächlich "zukommen", sondern - unabhängig von ihrer Benennung - auch Geld- und Sachbezüge, auf die er aus dem Dienstverhältnis "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen" Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob sie ihm überhaupt oder in der gebührenden Höhe zukommen, sowie die er darüber hinaus in derartigen "Zeiträumen" auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Die Frage nach dem Anspruch auf Entgelt- oder Sachbezug ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Gesichtspunkten zu beantworten. Für die Abgrenzung zwischen dem Entgelt nach § 49 Abs 1 ASVG und den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 leg. cit. ist somit entscheidend, ob Bezüge im Sinne des Abs 1 in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen oder für solche Zeiträume gewährt werden (VwGH vom 21.4.2004, 2001/08/0048, mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine freiwillig oder verpflichtend gewährte Zuwendung "in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt" wird, kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob diese (verpflichtenden oder freiwilligen) Zuwendungen im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG mit einer gewissen Regelmäßigkeit in bestimmten, über die Beitragszeiträume hinausreichenden Zeitabschnitten wiederkehren, wobei die Regelmäßigkeit der wiederkehrenden Leistungen im Wesentlichen aus der Dienstgeberzusage oder dem tatsächlichen Ablauf der Ereignisse zu beurteilen ist (VwGH vom 13.8.2003, 2000/08/0092; vom 25.5.2005, 2003/08/0131).
Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass der Anspruch auf den Sachbezug der Zinsersparnis nicht mit der laufenden Arbeitsleistung verknüpft sei, weshalb für die Einordnung als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung die Vereinbarung mit dem Dienstnehmer hinsichtlich der Zinsenbegünstigung entscheidend sei. Die Angestelltenkonditionen wurden den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin jedoch unmittelbar aufgrund ihres aufrechten Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin eingeräumt, weshalb daraus resultierende Zinsersparnisse grundsätzlich auch als Entgelt gemäß § 49 Abs 3 Z 19 ASVG angesehen werden können.
Die Einordnung der Zinsersparnis als Sonderzahlung im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Zinsenanspruch der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kredite an die Beschwerdeführerin grundsätzlich jeweils am Jahres- bzw. Quartalsende entstanden sei. Der Anspruch auf den Sachbezug in Form der Übernahme der Zinsen entstehe erst in dem Zeitpunkt, indem die Beschwerdeführerin aufgrund der Vereinbarung mit dem Dienstnehmer die Zinsdifferenz tatsächlich zu übernehmen hat. Dies sei bei einer jährlichen Zinsabrechnung nur im Zeitpunkt der Abrechnung der Fall. Der für den lohnwerten Vorteil aus der Zinsersparnis maßgebliche Zinsenzahlungszeitraum übersteige daher den Kalendermonat als Beitragszeitraum.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass zwar ein quartalsweiser oder jährlicher Kontoabschluss vereinbart wurde - dem gegenüber steht jedoch die Vereinbarung der Kreditrückzahlung in monatlichen Pauschalraten, mit deren Entrichtung sowohl die Rückzahlung des kreditierten Kapitals als auch die Zahlung der Sollzinsen bewirkt werden sollte. Die Pauschalraten wurden monatlich fällig.
Unter Berücksichtigung dieser Modalitäten der Kreditrückzahlung (monatliche Pauschalraten, in denen die Zinsen bereits inbegriffen waren; monatliche Fälligkeit der Pauschalraten) ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin als Kreditgeberin ein monatlich fälliger Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Kreditzinsen zustand (vgl. zum Vorrang einer Vereinbarung der Zinsfälligkeit § 1000 Abs 3 ABGB).
Die Vereinbarung von monatlich fälligen und im Vertrag ziffernmäßig bestimmten Pauschalraten, die ausdrücklich auch die Sollzinsen beinhalten sollten, lässt sich mit dem von der Beschwerdeführerin behaupten, erst bei Abrechnung zum Quartals- oder Jahresende entstehenden Zinsanspruch nicht vereinbaren.
Der monatlich jeweils fällige Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kreditrückzahlung war durch die Festlegung abweichender Zinsen, Spesen, Abschlussperioden und sonstiger Entgelte maßgeblich durch die den Dienstnehmern der Beschwerdeführerin eingeräumten Angestelltenkonditionen bestimmt. Jene Beträge, die sich die Dienstnehmer durch die ihnen gewährten Sonderkonditionen im Vergleich zum Referenzzinssatz nach § 5 Abs 2 der Sachbezugswerteverordnung erspart haben, waren damit als Zinsersparnis im Sinne des § 49 Abs 3 Z 19 ASVG anzusehen. Die Zinsersparnis wurde den Dienstnehmern jeden Monat "gewährt", da sie dem monatlich fälligen Zinsanspruch der Beschwerdeführerin gegenübergestanden ist und damit den vom Dienstnehmer zu tragenden Zinsaufwand vermindert hat (vgl. dazu die steuerrechtliche Rechtsprechung des VwGH vom 25.3.2015, 2011/13/0015, wonach bei vereinbarter monatlicher Abrechnung und tatsächlich erfolgter monatlicher Vorschreibung und Erfassung der Zinsen davon auszugehen ist, dass die Arbeitnehmer Monat für Monat eine Zinsersparnis realisieren).
Nach der Systematik der Bestimmungen über die Beitragsentrichtung im ASVG ist es aber ausgeschlossen, von einer Beitragspflicht auszugehen, wenn und solange sich die Beitragsgrundlage (noch) nicht ermitteln lässt und daher auch eine Zahlung des betreffenden Entgeltteils auch theoretisch noch gar nicht möglich wäre (vgl. VwGH vom 20.2.2002, 97/08/0521).
Die Beschwerde führt daran anknüpfend ins Treffen, dass eine kalendermonatsbezogene Berechnung der Zinsersparnis gar nicht möglich sei, wenn Zinsen in monatsüberschreitenden Zeiträumen abgerechnet bzw. realisiert würden. Für Monate, in denen der von der Beschwerdeführerin verlangte Zinssatz über dem Referenzzinssatz (nach der Sachbezugswerteverordnung) liege, würde sich ein "lohnwerter Aufwand" ergeben. Die Zinsersparnis könne somit nur auf den Zinsenzahlungszeitraum bezogen korrekt ermittelt werden. Eine Umlage einer so ermittelten Zinsendifferenz auf die einzelnen Kalendermonate würde aber dazu führen, dass in diesen Kalendermonaten lohnwerte Vorteile zugerechnet würden, die in diesen Beitragszeiträumen gar nicht angefallen seien.
Eine dem Sachverhalt zum Erkenntnis des VwGH vom 21.4.2004, 2001/08/0048 (zum Arbeitszeitguthaben als Ergebnis eines "Arbeitszeitkontokorrents") vergleichbare Situation liegt nicht vor. Darin hielt der VwGH fest, dass das Zeitguthaben ein rechnerisches Ergebnis von Gutstunden und Fehlstunden sei und daher keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden könne. Es könne daher beitragsrechtlich nur jenem Beitragszeitraum zugeordnet werden, in welchem die Abgeltung ausbezahlt wird. Eine willkürliche Akkumulierung beitragspflichtiger Entgelte zur Vermeidung von Beiträgen mit Hilfe der Höchstbemessungsgrundlage sei aufgrund der Bestimmung des § 44 Abs 7 ASVG (für Gleitzeitvereinbarungen) nicht zu befürchten.
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Rechtsanschauung weiters auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.2.2002, 97/08/0521, und führt dazu aus, dass es ausgeschlossen sei, eine Ausgleichszahlung für den Provisionsentgang beitragsrechtlich auf die Kalendermonate der "Erdienung" als laufende Bezüge umzulegen, wenn im betreffenden Kalendermonat aufgrund des Berechnungsvorgangs noch gar nicht feststehe, ob bzw. inwieweit letztlich ein solcher Entgeltanspruch besteht, dem ist folgendes zu entgegnen:
Im gegenständlichen Fall lässt sich der Zinsanspruch der Beschwerdeführerin - und die Zinsersparnis der Dienstnehmer - aber ohne weiteres für jeden Monat ermitteln, wie die Beschwerdeführerin im fiktiven Berechnungsbeispiel in der Beschwerde auch dargestellt hat. Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen kein Grund ersichtlich, den Zinsanspruch (notwendigerweise) erst mit der Abrechnung zum Quartals- oder Jahresende als entstanden anzusehen.
So hielt der VwGH im zitierten Erkenntnis vom 20.02.2002 etwa ausdrücklich fest, dass Umsatzprovisionen, die jährlich im Nachhinein abgerechnet werden, dadurch nicht zu Bezügen werden, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden. Eine solche Vorgangsweise würde im gegenständlichen Fall zum einem dem klaren Wortlaut der Vertragsbestimmungen zur Kreditrückzahlung in Pauschalraten und zur Zinsfälligkeit widersprechen; zum anderen erweist sich aber auch das Argument, dass es aufgrund des variablen Zinssatzes monatsweise zum Vorliegen eines "lohnwerten Aufwandes" (wohl im Sinne einer "negativen Ersparnis") kommen könnte, als nicht stichhaltig. Denn auch wenn in einzelnen Monaten aus dem Kreditvertrag keine Zinsersparnis resultiert, weil vom Kreditgeber höhere Zinsen als der Referenzzinssatz verlangt werden, kann eine in anderen Monaten gegebene Zinsersparnis sehr wohl festgestellt werden. Auch durch eine quartals- oder jahresweise Berechnung der Zinsersparnis wäre in diesem Zusammenhang nichts zu gewinnen, weil es auch in diesen - größeren - Zeiträumen zu einem Überwiegen der den Referenzzinssatz übersteigenden Zinsen (und damit zum Entstehen eines "lohnwerten Aufwandes") kommen könnte und somit erst zum Ende der gesamten Laufzeit des Kreditvertrages (z.B. 10 Jahre) endgültig feststellbar wäre, ob es sich bei dem gewährten Darlehen tatsächlich um ein "zinsverbilligtes" Dienstgeberdarlehens im Sinne des § 49 Abs 3 Z 19 ASVG gehandelt hat. In beitragsrechtlicher Hinsicht erscheint damit im Ergebnis eine den einzelnen Beitragszeiträumen entsprechende - monatliche - Betrachtungsweise geboten. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen und sind in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Kreditverträge auch keine Hinweise darauf hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall tatsächlich ein - wenn auch nur monatsweise - den Referenzzinssatz des § 5 Abs 2 Sachbezugswerteverordnung übersteigender Zinssatz zur Anwendung gekommen wäre, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit dieser (lediglich theoretischen) Konstellation zu unterbleiben hatte.
Grundsätzliche Hindernisse, die einer monatsweisen Berechnung der Zinsersparnis entgegenstehen würden, konnte die Beschwerde im Ergebnis nicht aufzeigen. Das Entgelt (gegenständlich: die Zinsersparnis) als (Teil der) Beitragsgrundlage nach § 44 Abs 1 ASVG lässt sich für jenen Beitragszeitraum ermitteln.
Die BGKK hat daher zutreffend angenommen, dass es sich bei den Zinsersparnissen der Dienstnehmer der Beschwerdeführerin um laufendes Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG handelt. Eine unrichtige Höhe der auf dieser Grundlage nachverrechneten Beiträge wurde nicht dargetan; vielmehr wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid nur dem Grunde nach angefochten. Eine Rechtswidrigkeit der Beitragsnachverrechnung wurde damit nicht aufgezeigt.
Es ist daher im Sinne des Spruches der belangten Behörde festzustellen, dass die Bf der BGKK die im Spruch genannten Beträge geschuldet hat und die Beträge daher nicht zurückzuzahlen sind. Über den Rückzahlungsanspruch wurde nicht ausdrücklich abgesprochen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß § 133 Abs 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlichen Rechtsfrage, ob Zinsersparnisse im Sinne des § 49 Abs 3 Z 19 ASVG, die in den Beitragszeitraum übersteigenden Zeiträumen abgerechnet werden, beitragsrechtlich als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 leg. cit. oder als Sonderzahlung gemäß § 49 Abs 2 leg. cit. einzuordnen sind.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Bemessungsgrundlage, Darlehen, Entgelt,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2136929.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020