TE Bvwg Beschluss 2019/12/6 W198 2225472-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.12.2019

Norm

AlVG §44
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W198 2225472-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS, Wien Hauffgasse vom 06.09.2019 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.06.2019 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.06.2019 von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 iVm Art. Nr. 883/2004, ABl. (EG) L166, in geltender Fassung mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Das vor der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer mittels dem Formular: "Fragen zur Zuständigkeit des AMS" vom 25.06.2019 bekanntgegeben habe, während seiner Beschäftigung in Österreich, jedes Wochenende in die Slowakei zur Mutter gefahren zu sein und sei er seit 04.05.2019 nur mit dem Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet.

2. Am 09.07.2019 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und führte hierzu aus, alle Voraussetzungen für den Leistungsanspruch zu erfüllen und sei er auch am Arbeitsmarkt vermittelbar. Weiters habe er mehr als 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig gearbeitet und habe er seinen Lebensmittelpunkt in Wien. Der Beschwerde wurden ein Mietvertrag, eine Gas- bzw. Strom-Jahresabrechnung, der Nachweis für eine Haushaltsversicherung, eine Jahreskarte für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, ein Anmeldungsnachweis für eine Fitnesscenter-Mitgliedschaft, sowie die Bekanntgabe einer Adressänderung an die Bank beigelegt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass der Bescheid vom 25.06.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosen-versicherungsgesetz 1977 behoben wird.

4. Mit Schreiben vom 12.09.2019 erging seitens der belangten Behörde ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer.

5. Am 20.09.2019 brachte der Beschwerdeführer einen mit 12.09.2019 datierten Vorlageantrag ein, in welchem er um Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2019 und Antragsstattgabe ersuchte.

6. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 01.10.2019 gab dieser das Vollmachtsverhältnis bekannt und wurden zugleich Anträge auf Aktenkopie sowie Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

7. Am 06.11.2019 teilte die belangte Behörde der rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass zwischenzeitlich bereits eine Leistungszuerkennung erfolgt sei und wurde um fristgerechte Mitteilung ersucht, ob der gestellte Vorlageantrag zurückgezogen werde.

8. Mit Schreiben vom 07.11.2019 bestätigte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Mitteilung der Leistungszuerkennung erhalten zu haben und werde der Vorlageantrag nicht zurückgezogen, da die Frage, weshalb der Beginn des Leistungsanspruchs erst mit 14.07.2019 festgelegt wurde, offen sei.

9. Die Beschwerdevorlage langte am 15.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W198 zugeteilt.

10. Mit Schreiben vom 19.11.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgericht die Aufforderung zur Äußerung, ob aufgrund der Stellungnahme der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage eine Zurückziehung der Beschwerde in Erwägung gezogen werde, da die derzeitige Aktenlage aufzeige, dass nunmehr eine Anerkennung der Zuständigkeit der belangten Behörde sowie eine Leistungsanspruchsmitteilung vorliegen. Eine Beschwer sei dadurch nicht mehr gegeben.

11. Am 27.11.2019 gab die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Zurückziehung der Beschwerde bekannt und wurde diese Mitteilung am 02.12.2019 ins Parteiengehör an die belangte Behörde gesandt.

12. Am 04.12.2019 teilte die belangte Behörde mit, dass es zur Beschwerdezurückziehung kein Vorbringen gibt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 27.11.2019 die Beschwerde zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben (Erklärung) der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.11.2019 ganz eindeutig und unzweifelhaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Verfahrenseinstellung:

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

So auch (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5): Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.

Im vorliegenden Fall hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27.11.2019 die Beschwerde mit einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2225472.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten