Entscheidungsdatum
10.12.2019Norm
BBG §41Spruch
W260 2223773-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS, sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 24.06.2019, betreffend den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH.
Am 21.01.2019 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte diesem ein Konvolut an Unterlagen bei.
2. Zur Überprüfung des Antrages holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage der Aktenlage erstatteten Gutachten vom 20.05.2019 wurden die Leiden "Funktionseinschränkung im Ellenbogengelenk rechts mittleren Grades", "Bluthochdruck", "Neuropathie rechte untere Extremität" und "Abnützungserscheinungen des Stütz- und Bewegungsapparates" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
5. Mit Schreiben vom 02.09.2019 erhob der Beschwerdeführer gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerde wurde per Fax eingebracht.
6. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.09.2019 zur Vorlage gebracht.
7. Mit Schreiben vom 30.09.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Darin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 26.06.2019 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt (demnach am 01.07.2019), die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.08.2019 geendet habe. Demnach wäre die am 02.09.2019 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis längstens zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
8. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Beschwerdeführer als Rsb-Brief übermittelt, am 02.10.2019 in der zuständigen Postfiliale hinterlegt und am 03.10.2019 vom Beschwerdeführer nachweislich persönlich übernommen.
9. Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 04.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.10.2019, eine schriftliche Stellungnahme. In dieser führte er aus, seine Frau erledige für ihn Schreiben. Da er krank gewesen wäre und seine Frau ihn gepflegt hätte, wäre die Beschwerde zu spät eingebracht worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH.
Er stellte am 21.01.2019 einen Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung.
Mit Bescheid vom 24.06.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung gemäß §§ 41, 43 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH fest.
Mit Schreiben vom 02.09.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein. Diese war verspätet.
Mit Schreiben vom 30.09.2019 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 04.10.2019 aus, dass er die Beschwerde krankheitsbedingt verspätet eingebracht hat.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Akteninhalt und der eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 04.10.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, sechs Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 26.06.2019 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 12.08.2019.
Demzufolge erweist sich die am 02.09.2019 eingebrachte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 04.10.2019 enthalten keine Ausführungen, die eine rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würden.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2223773.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020