TE Vwgh Erkenntnis 1998/7/9 98/03/0129

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65007 Jagd Wild Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
JagdG Tir 1983 §42 Abs1;
JagdG Tir 1983 §44 Abs1;
JagdRallg;
VwGG §36 Abs4;
VwGG §48 Abs3 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde

1.) des Dr. WK in E, Bundesrepublik Deutschland, und 2.) des AK in B, Bundesrepublik Deutschland, beide vertreten durch Dr. Klemens Stefan Zelger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1998, Zl. 1619/11, betreffend Jägernotweg (mitbeteiligte Partei: PP in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

In Spruchteil I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15. Jänner 1997 wurde der Antrag der Beschwerdeführer als Jagdausübungsberechtigte der Eigenjagd Hinterriß-Laliderertal auf Einräumung dreier näher bezeichneter Jägernotwege durch die Jagdgebiete der Eigenjagden Laliders und Eng gemäß § 44 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, (TJG 1983) abgewiesen. In Spruchteil II. dieses Bescheides bestimmte die Behörde gemäß § 44 Abs. 1 TJG 1983

"jene Wege (Jägernotwege), die die Jagdausübungsberechtigten, das Jagdschutzpersonal und die Jagdgäste der Eigenjagd Hinterriß-Laliderertal ab sofort bis 31.03.2004 zu nehmen haben, um ohne großen Umweg in Teile ihres Jagdgebietes gelangen zu können:

1.

Vom Grenzstein X im Bereich der Eigenjagd Hinterriß-Laliderertal auf dem Fahrweg zur Erreichung der Jagdhütte. Dieser Jägernotweg weist eine Länge von 227 m auf und führt durch die Eigenjagd Laliders.

2.

Vom Grenzstein X im Bereich der Eigenjagd Hinterriß-Laliderertal entlang des Fahrweges über die Alpe Laliders und Hohljoch bis zum Grenzstein V. Dieser Jägernotweg führt durch die Eigenjagd Laliders und weist auf diesem Jagdgebiet eine Länge von 2.650 m auf.

3.

Unterhalb des Gamsjöchls den mit Nr. 3 dargelegten Steig. Dieser Jägernotweg führt durch die Eigenjagd Laliders und weist eine Länge von ca. 260 m auf.

4.

Vom Parkplatz Eng (Ende der Mautstraße) entlang der Fahrstraße bis zum Alpengasthof "Eng" und von dort auf dem kürzesten Weg bis zum Grenzstein VI. Dieser Jägernotweg führt durch die Eigenjagd Eng und weist vom Parkplatz Eng bis zum Alpengasthof Engalpe eine Länge von 1.425 m auf. Vom Alpengasthof "Engalpe" bis zum Grenzstein VI, also bis zum Erreichen des Revierteiles "Baumgart", beträgt die Entfernung 152 m."

Auf einen beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan "mit eingezeichneten Wegen und Steigen mit entsprechender Numerierung zu den einzelnen Jägernotwegen" wurde hingewiesen.

Über die gegen die Punkte II.2 und 4 dieses Bescheides erhobene Berufung des Mitbeteiligten als Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagden Laliders und Eng wurde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:

"I

1. Der Berufung gegen den mit Punkt II.2 des vorangeführten Bescheides bestimmten Jägernotweg durch die EJ Laliders vom Grenzstein X im Bereich der EJ Hinterriß-Laliderertal entlang des Fahrweges über die Alpe Laliders und Hohljoch bis zum Grenzstein V wird Folge gegeben und der Antrag auf Bestimmung dieses Jägernotweges abgewiesen.

2. Die Berufung gegen den mit Punkt II.4 des vorangeführten Bescheides bestimmten Jägernotweg durch die EJ Eng vom Parkplatz Eng (Ende der Mautstraße) entlang der Fahrstraße bis zum Alpengasthof "Eng" und von dort auf dem kürzesten Weg bis zum Grenzstein VI wird als unbegründet abgewiesen.

II

Kosten

Gemäß § 77 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1995, LGBl. Nr. 89, ist für die Durchführung des Ortsaugenscheines mit Verhandlung am 21. Oktober 1997 eine Kommissionsgebühr von S 3.200,-- (1 Amtsorgan durch 16/2 Stunden a S 200,--) zu entrichten. Weiters sind die Sachverständigenkosten in Höhe von S 6.500,-- gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen zu ersetzen.

Die Gesamtkosten von S 9.700,-- sind gemäß § 76 Abs. 3 AVG von den Verfahrensparteien je zur Hälfte binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung zu entrichten."

^

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen als "Beschwerdepunkt" geltend, daß sie sich in ihrem gesetzlichen Recht auf Einräumung eines Jägernotweges verletzt erachteten, und stellten den Antrag, den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten I1. und II wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und den Mitbeteiligten erwogen:

Vorweg sei bemerkt, daß durch die von den Beschwerdeführern vorgenommene Bezeichnung des Beschwerdepunktes der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt wurde, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Die verwaltungsgerichtliche Prüfung hat sich demnach darauf zu beschränken, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung die Beschwerdeführer behaupten. Durch die ausdrückliche und unmißverständliche Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist dieser einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluß vom 24. September 1997, Zl. 97/03/0198).

§ 44 Abs. 1 TJG 1983 lautet:

"Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 JG oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Entschädigung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Revierteile Teufelskopf, Halfter und Gamsjöchl des Eigenjagdgebietes der Beschwerdeführer nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 TJG 1983 erreicht werden können. Daß diese Revierteile von den Beschwerdeführern oder dem Jagdpersonal nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreicht werden könnten, wurde von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides verneint. Sie stützte sich dabei insbesondere auf das im Berufungsverfahren ergänzte Gutachten des im erstinstanzlichen Verfahren bestellten nichtamtlichen Sachverständigen und auf die Ergebnisse eines unter Beiziehung dieses Sachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheines. Danach könnten die genannten Revierteile ohne Inanspruchnahme fremden Jagdgebietes auf zwei näher bezeichneten Wegvarianten (A und B) erreicht werden. Die reinen Gehzeiten für diese Varianten seien bei der Begehung am 21. Oktober 1997 mit ca. 115 Minuten (im Aufstieg) bzw. 90 bis 95 Minuten (im Abstieg) ermittelt worden, der zu bewältigende Höhenunterschied betrage 400 m bzw. 450 m. Da diese Wegzeiten unter sehr widrigen Bedingungen (Schneelage), die immer wieder ein Abrutschen verursacht und Nachsteigen erforderlich gemacht hätten, zustandegekommen seien, könne nach allgemeinen Erfahrungswerten eine Zeitspanne von etwa 10 Minuten pro Wegstrecke in Abzug gebracht werden, sodaß die tatsächlichen Wegzeiten mit etwa 100 bis 105 Minuten für den Aufstieg und 80 bis 85 Minuten für den Abstieg angenommen werden könnten. Demgegenüber betrage der zeitliche Aufwand für die Bewältigung des im erstinstanzlichen Bescheid bestimmten Jägernotweges über die Fahrstraße zur Lalidereralm über das Hohljoch zum Grenzstein V bei einer Wegstrecke von rund 3.600 m (davon rund 2.650 m im Gebiet der Eigenjagd Laliders) bei einem Höhenunterschied von rund 350 m ca. 60 bis 70 Minuten. Diese zeitlichen Differenzen könnten in einer typischen Hochgebirgsjagd keineswegs als unzumutbar angesehen werden. Zwar seien bei den Varianten A und B kurzzeitig gefährliche Teilstücke zu bewältigen, doch seien diese für eine Hochgebirgsjagd geradezu typisch. Steilstufen und Hangquerneigungen stellten in einer Hochgebirgsjagd keine außergewöhnlichen Verhältnisse dar, die Begehung beider Wegstrecken (A und B) liege bei einer den Witterungsverhältnissen Rechnung tragenden Jagdausübung im zumutbaren Rahmen. Ob die Beschwerdeführer ein Fahrrecht auf dem als Jägernotweg von der Erstbehörde bestimmten Fahrweg hätten, sei bei Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. der Unverhältnismäßigkeit des Umweges nicht zu berücksichtigen.

Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, daß ihnen im Jagdpachtvertrag betreffend die Eigenjagd Hinterriß-Laliderertal von der Österreichischen Bundesforste AG (der Verpächterin) das Fahrrecht auf der als Jägernotweg beantragten Fahrstraße bis zum Laliders Hochleger eingeräumt worden sei. Weder die Österreichischen Bundesforste AG noch die Agrargemeinschaft Laliders hätten ihnen "bis dato" die Benützung des Fahrweges untersagt. Dieses privatrechtlich eingeräumte Fahrrecht müsse bei der Beurteilung der Frage, ob ein unverhältnismäßig großer Umweg vorliege, berücksichtigt werden. Dies folge "argumentum e contrario" daraus, daß die bescheidmäßige Einräumung eines Jägernotweges noch nicht das Recht einräume, den Jägernotweg mit einem Fahrzeug zu benützen, und diesbezüglich eine Vereinbarung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer getroffen werden müsse. Es wären daher die Gehzeiten über die Varianten A und B mit der Fahrzeit vom Grenzstein X bis zum Grenzstein V zu vergleichen gewesen.

Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Schon der Wortlaut des Gesetzes läßt keinen Zweifel, daß es bei der für die Beurteilung, ob das Jagdgebiet oder Teile derselben "nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreicht werden kann", ausschließlich auf tatsächliche Umstände, wie insbesondere Länge und Beschaffenheit der in Betracht kommenden Wege, nicht aber auf allfällige, aus mit Dritten (Grundeigentümern) abgeschlossenen Vereinbarungen abgeleitete Rechte hinsichtlich der Benützung solcher Wege ankommt. Grundeigentümern kommt hinsichtlich der Bestimmung eines Jägernotweges kein Mitspracherecht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1981, Slg. Nr. 10.494/A); sie können auch durch Einräumung von Benützungsrechten (Fahrrechten) an Wegen die Rechtspositionen der Parteien im Verfahren zur Begründung von Jägernotwegen nicht verändern. Ob den Beschwerdeführern an der als Jägernotweg beantragten Fahrstraße ein Fahrrecht zusteht, ist daher - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - für die im Beschwerdefall zu entscheidenden Fragen nicht rechtserheblich. Auch aus dem von den Beschwerdeführern zitierten hg. Erkenntnis vom 22. November 1974, Zl. 823/74, (betreffend eine Übertretung nach § 94 Abs. 1 NÖ. Jagdgesetz 1969) läßt sich nichts Gegenteiliges ableiten.

Ferner bemängeln die Beschwerdeführer die Annahmen der belangten Behörde hinsichtlich der Wegzeiten für die Varianten A und B. Für die Variante A sei nur die bei der Begehung benötigte Zeit von 115 Minuten heranzuziehen. Dazu komme, daß mit dem Erreichen des Halfterjoches der Revierteil Teufelskopf noch nicht erreicht sei, sodaß eine zusätzliche Gehzeit zu veranschlagen sei. Es ergebe sich somit eine zeitliche Differenz von rund einer Stunde zwischen der Gehzeit auf der Fahrstraße vom Grenzstein X bis zum Grenzstein V, sodaß die Variante A unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sie über steiles und wegloses Gelände führe, einen unverhältnismäßig großen Umweg darstelle. Da die Variante B nicht bergwärts begangen worden sei, könne über benötigte Gehzeiten auf dieser Streckenführung nicht spekuliert werden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die schlüssig begründeten, auf die Ergebnisse des Lokalaugenscheines gestützten Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Wegzeiten zu erwecken. Aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen ist ersichtlich, daß der Revierteil Teufelskopf nicht auf der Variante A, sondern auf der Variante B zu erreichen ist. Die den Zeitaufwand für die Erreichung dieses Revierteiles auf der Variante A betreffenden Ausführungen der Beschwerdeführer gehen daher ins Leere. Die von der belangten Behörde ermittelten Zeitdifferenzen rechtfertigen es auch unter Berücksichtigung der größeren Schwierigkeiten bei der Begehung der Varianten A und B nicht, diese Wege gegenüber dem Weg auf der Fahrstraße als unverhältnismäßig große Umwege zu qualifizieren.

Auch mit dem Hinweis auf die Gefährlichkeit der Begehung der Varianten A und B ist für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Die auf die Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen gestützte Annahme der belangten Behörde, daß die Begehung beider Wegstrecken in dem bei Hochgebirgsjagden zumutbaren Rahmen liege, begegnet keinen Bedenken. Abgesehen davon, daß die Begehung dieser Wege den Teilnehmern am Lokalaugenschein vom 21. Oktober 1997 trotz Schneelage möglich war, ist es einem jagdfachlichen Sachverständigen auf Grund seiner fachlichen Kompetenz zuzubilligen, die Begehbarkeit von Wegstrecken für die Zwecke der Jagdausübung zu beurteilen. Die vom Sachverständigen gezogenen Schlußfolgerungen, daß die Trassenführungen der Varianten A und B im Schwierigkeitsgrad und in der zeitlichen Aufwendung zu ihrer Bewältigung einer Hochgebirgsjagd durchaus angepaßt seien, können mit den nicht auf gleicher fachlicher Ebene stehenden Ausführungen in der Beschwerde, in denen die Gefährlichkeit der beiden Wegstrecken hervorgehoben wird, nicht erschüttert werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der Sachverständige in dem in erster Instanz erstatteten Gutachten vom 15. September 1996 - offenbar weil ihm zum damaligen Zeitpunkt die Varianten A und B nicht bekannt waren - ausgeführt hatte, die gegenständlichen Revierteile seien ohne Einräumung eines Jägernotweges nur über unverhältnismäßig große und zum Teil gefährliche Umwege zu erreichen. Welche Begehungen der Sachverständige vor der Erstattung seines Gutachtens vom 15. September 1996 vorgenommen hat, ist im gegebenen Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Die Behauptung der Beschwerdeführer, die Benützung der Variante B würde den Jagdbetrieb des Mitbeteiligten wesentlich mehr beeinträchtigen als die Benützung der Fahrstraße, ist eine Neuerung, die zufolge des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtlich bleiben muß.

Daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihnen geltend gemachten Recht verletzt wurden, ist somit nicht zu erkennen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Zufolge der oben aufgezeigten Bindung an den von den Beschwerdeführern bezeichneten Beschwerdepunkt war auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Kostenentscheidung zu Punkt II des angefochtenen Bescheides nicht einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Da die Gegenschrift gemäß § 36 Abs. 4 VwGG - nur - in doppelter Ausfertigung zu überreichen ist, konnte dem Mitbeteiligten Stempelgebührenersatz nur für zwei Ausfertigungen der Gegenschrift zugesprochen werden.

Schlagworte

Jagdrecht Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030129.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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