TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 W260 2213482-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W260 2213482-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Michael KADLICZ, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 29.10.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin ist seit 20.02.2015 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).

Am 26.04.2018 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.

Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2018 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.09.2018 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihr die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist vom zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin übermittelte mit Schreiben vom 27.09.2019 die Stellungnahme ihres Orthopäden zum Gutachten der medizinischen Sachverständigen.

Die belangte Behörde ersuchte die befasste Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme, welche diese am 25.10.2018 abgab.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde anmerkend aus, dass über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht abgesprochen werde, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie an.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Mag. Michael KADLICZ, Rechtsanwalt, fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Entscheidung unrichtig sei. Sie leide an den aufgezählten Funktionseinschränkungen, und die von der medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einschätzung, wonach ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, sei grob unrichtig. Aus den Befundberichten der behandelnden Ärzte sei ersichtlich, dass ihr lediglich das Zurücklegen einer kurzen, ebenen Wegstrecke möglich sei. Ein Aufenthalt in bewegten öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihr nicht zumutbar. Sie beantragte die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus dem Fachbereichen Neurologie und Orthopädie und die Stattgabe der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde medizinische Befunde an.

Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, neuerlich die befasste medizinische Sachverständige zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

In deren Stellungnahme vom 04.10.2019 führte die medizinische Sachverständige aus, dass die im vorgelegten Befundbericht angeführten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates in deren Beurteilung vollumfänglich berücksichtigt worden seien. Mit angelegten orthopädischen Schuhen könne eine ausreichende Gehsicherheit erreicht werden. Im Bereich der oberen Extremitäten würden keine höherwertigen Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Befunde, welche eine Verschlechterung der Leidenszustände der Beschwerdeführerin belegen würden, seien nicht vorgelegt worden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab.

Mit Eingabe vom 17.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht einen Vorlageantrag.

Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.01.2019 vor, wo dieser am 23.01.2019 einlangte.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.01.2019 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin französische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

Mit Eingabe vom 05.11.2019 fragte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter an, bis wann mit einer Entscheidung bzw. mit Ausschreibung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu rechnen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:

Größe: 160,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 130/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.

Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer

Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein

Druckschmerz. Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang nicht möglich, Fersenstand beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist mit Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Mäßige Verschmächtigung der Muskulatur der rechten unteren Extremität. Beinlänge nicht ident, rechts -2 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich des rechten Vorfußes als herabgesetzt angegeben.

Kniegelenk beidseits: geringgradige Valgusstellung, sonst unauffällig.

Fuß rechts: Narben außenseitig über dem Sprungelenk, im Bereich der Ferse und am Vorfuß dorsal median, bei der Untersuchung im Liegen mäßige Valgusstellung, bei Belastung vermehrte Valgusstellung, im Liegen deutliche Außenrotationsstellung, in Mittelstellung versteift, Sprunggelenk und Fuß plump, Längsgewölbe deutlich abgeflacht, Zehenbeweglichkeit 2-5 rechts eingeschränkt.

Fuß links: achsengerechte Stellung, Narbe median am Vorfuß, geringgradige Valgusstellung, nicht wesentlich verplumpt, schlanker als rechts.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/130, IR/AR beidseits 30/0/50, Knie beidseits 0/0/140, Sprunggelenke: rechts versteift, links OSG 10/0/30, USG 20/0/40, Zehen sind bis auf 2-5 rechts frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist aktiv nicht möglich, mit geringgradiger Unterstützung können die Beine abgehoben gehalten werden.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich.

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich.

Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit orthopädischen Schuhen mit einer Unterarmstützkrücke in Begleitung des Gatten, das Gangbild barfuß ohne Anhalten ist leicht unsicher mit Spurverbreiterung, vorsichtig, Schrittlänge deutlich verkürzt. Gangbild mit orthopädischen Schuhen mit einer Unterarmstützkrücke ist mäßig zügig ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge und ausreichend sicher.

Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

-

Poliomyelitis-Syndrom, Versteifung des rechten Sprunggelenkes

-

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Fraktur LWK 1 und 2 mit geringgradiger Höhenreduktion, Osteoporose

Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten.

Nach Versteifung des rechten Sprunggelenks in Mittelstellung liegt nach wie vor eine mäßige Beeinträchtigung des Gangbilds und der Stehleistung bei rechtsbetonter Poliomyelitis vor, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen.

Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 können allein mit angelegten orthopädischen Schuhen ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- und Kniegelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen nicht erheblich erschwert ist.

Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt.

Kraft und Koordination der Beschwerdeführerin sind ausreichend, anhand der Begutachtung mit angelegten orthopädischen Schuhen konnte eine ausreichende Gangsicherheit festgestellt werden.

Der Transport in öffentliche Verkehrsmittel ist nicht eingeschränkt, auch die Sitzplatzsuche ist nur gering eingeschränkt.

Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.

Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie vom 12.09.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf.

Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Bei der Beschwerdeführerin bestehen neben einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule mit einem Zustand nach Fraktur LWK 1 und 2 mit geringgradiger Höhenreduktion und einer Osteoporose, vor allem Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, welche ihre Ursache in der Poliomyelitis (Kinderlähmung) haben. Hinzu kommt eine Versteifung des rechten Sprunggelenkes. Entgegen den Ausführungen des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, Dr. Thomas WAGNER, Facharzt für Orthopädie, vom 27.09.2018 erreichen diese Funktionseinschränkungen nicht jenes Ausmaß, welches die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bedingen würden. Der von der Beschwerdeführerin dazu vorgelegte Befundbericht vom 27.09.2018 ist auch aufgrund des Umstandes, dass daraus nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher Anamnese und aufgrund welcher Untersuchungsbefunde er zu seiner Diagnose kam. Damit ist dieser Befundbericht für den erkennenden Senat nicht schlüssig nachvollziehbar. Auch wenn Dr. WAGNER gerichtlich beeideter Sachverständiger ist, so orientierte er sich in seiner Stellungnahme nicht an den Vorgaben, welche in den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 näher ausgeführt sind, welche jedoch zur Beurteilung der Frage, ob eine Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt, oder nicht, zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

Auch der Befundbericht Dr. Andreas STEINBAUER, Facharzt für Neurologie, vom 18.10.2018, welchen die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorlegte, war nicht geeignet, die Einschätzung der von der belangten Behörde beigezogenen medizinischen Sachverständigen zu entkräften.

Fest steht, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vor der medizinischen Sachverständigen am 12.09.2018 selbst angab, dass etwa eine Viertelstunde gehen könne, bevor sie sich wieder hinsetzen muss. Geht man von einer durchschnittlichen Gehstrecke von 4 km in 60 Minuten für gesunde Menschen aus und billigt man der Beschwerdeführerin zu, dass sie bedingt durch ihre Funktionseinschränkungen allenfalls nur 2 Kilometer pro Stunde bewältigen könnte, wäre sie damit in der Lage, in den von ihr selbst angegebenen 15 Minuten eine Strecke von ca. 500 Metern zurückzulegen. Dies entspricht daher jedenfalls einer Gehstrecke von mehr als 300 bis 400 Metern, wie sie auch von der medizinischen Sachverständigen in deren Sachverständigengutachten vom 12.09.2019 und in deren Stellungnahmen dargelegt wurden.

Auch die von der medizinischen Sachverständigen genau beschriebenen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin und auch die Beschreibung deren Gangbildes bei der Untersuchung, wonach sie mit orthopädischen Schuhen mit einer Unterarmstützkrücke mäßig zügig ohne wesentliche Verkürzung der Schrittlänge ausreichend sicher gehen könne, bestätigen die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin, trotz ihrer Funktionseinschränkungen in der Lage ist, die oben genannte Wegstrecke zurückzulegen.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde, belegt durch die beiden von ihr vorgelegten und bereits genannten Befundberichte aus, dass es ihr in einem bewegten Verkehrsmittel nicht möglich sei, zu stehen. Dazu wird angemerkt, dass der Facharzt für Neurologie in seinem Befundbericht vom 18.10.2018 ausführt, dass es ihr nicht möglich sei, in einem bewegenden öffentlichen Verkehrsmittel ohne jederzeitiges beidhändiges Anhalten oder Sitzen zu gehen oder zu stehen. Nachdem bei der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten vorliegen, wie die medizinische Sachverständige in deren Sachverständigengutachten vom 12.09.2018 ausführte, wird es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar sein, sich in einem öffentlichen Verkehrsmittel anzuhalten, weswegen auch diesem Argument der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist.

Die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beantragt hatte, ist im Lichte dessen, dass der Sachverhalt geklärt ist, aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich.

Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist der Beschwerdeführerin somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist ihr ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.

Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

An dieser Stelle sei noch einmal angemerkt, dass der vorgelegte Befundbericht Dris WAGNER vom 27.09.2018 aufgrund der fehlenden Anamnese und eines nachvollziehbaren Untersuchungsbefundes nicht als medizinisches Sachverständigengutachten, welches die Qualität eines Gegengutachtens aufweist, gewertet werden kann.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 12.09.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2018, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Entscheidung in der Sache:

3.1. Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.10.2018, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2019, der Antrag der Beschwerdeführersin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 32/2018 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)......"

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden..."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob die Antragstellerin dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob die Antragstellerin dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit der Beschwerdeführersin zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).

3.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 12.09.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht sowie den beiden Ergänzungen zu diesem Sachverständigengutachten, welche auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG - trotz der im Schreiben vom 05.11.2019 erstmals gestellten Anfrage auf eine mündliche Verhandlung - nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2213482.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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