Entscheidungsdatum
10.12.2019Norm
BBG §40Spruch
W260 2213038-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 03.12.2018, OB: 699575352000018, wegen §§ 40 ff Bundesbehindertengesetz (BBG), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 31.08.2018 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge "belangte Behörde") und legte dem Antrag medizinische Befunde bei.
2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.11.2018 erstatteten Gutachten vom 13.11.2018 wurde das Leiden "Koronare Herzkrankheit, Hypertonie" und ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH festgestellt.
3. Die belangte Behörde übermittelte in der Folge das Gutachten mit Schreiben vom 29.11.2018 mit dem Hinweis, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.
4. Mit Schreiben vom 03.12.2018, welches als Bescheid zu qualifizieren ist, übermittelte die belangte Behörde den Behindertenpass.
5. Mit Schreiben vom 11.01.2019 erging ein als Beschwerde bezeichnetes Schreiben, worin die Beschwerdeführerin die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragte.
6. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2019 elektronisch übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung einverstanden erklärt hat, war dieser nicht zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.
Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 31.08.2018 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin beantragte keine Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass, der ihr am 03.12.2018 übermittelt wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Der Inhalt des als Beschwerde bezeichneten Schreibens vom 11.01.2019 enthält keine Ausführungen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin nicht mit dem festgestellten Grad der Behinderung, einverstanden ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Einen Antrag auf eine Zusatzeintragung hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin freisteht, einen solchen Antrag bei der zuständigen Stelle, dem Sozialministeriumsservice zu stellen und bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2213038.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.03.2020