TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 L512 2225561-1

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Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §20d
B-VG Art. 133 Abs4
NAG §41

Spruch

L512 2225561-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Silvia WEIGL und Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des AMS XXXX , vom 21.10.2019, GZ: XXXX /GF: XXXX , ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Arbeitnehmer XXXX (im Folgenden Antragsteller), ein Staatsangehöriger der XXXX , stellte am 11.09.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Fenstermonteur im XXXX XXXX (im Folgenden Arbeitgeber). Es wurden zahlreiche Unterlagen, unter anderem Deutschzertifikate, eine Arbeitsbestätigung, ein Tischler-Diplom samt Zusatz, eine Arbeitgebererklärung sowie eine Bestätigung vom XXXX XXXX , vorgelegt.

I.2. Das AMS informierte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 30.09.2019 darüber, dass nach eingehender Prüfung des Antrages auf "Rot-Weiß-Rot Karte" der Antragsteller nur 5 von 55 Mindestpunkten erreicht habe. Nach Prüfung aller vorgelegten Unterlagen, liege keine mehrjährige qualifizierte Ausbildung als Tischler vor. Der vorgelegte Praxisnachweis als Fenstermonteur könne nur berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller eine qualifizierte Ausbildung vorweisen könne. Für das vorgelegte Deutschzertifikat A1 hätten 5 Punkte vergeben werden können.

Vom Arbeitgeber bzw. Antragsteller wurden im Weiteren keine Unterlagen vorgelegt bzw. wurde auch keine Stellungnahme eingebracht.

I.3. Mit Schreiben des AMS vom 30.09.2019 wurde der Arbeitgeber aufgefordert fehlende Unterlagen (Angaben zur Entlohnung des Antragstellers) bis 16.10.2019 nachzureichen.

Mit Schreiben vom 17.10.2019 erklärte der Arbeitgeber, sich dazu entschlossen zu haben, den Antragsteller nicht einzustellen.

I.4. Am 21.10.2019 wurde der gegenständliche Fall nach Anhörung des Regionalbeirates einhellig negativ beurteilt.

I.5. Mit Bescheid des AMS XXXX vom 21.10.2019, GZ: XXXX XXXX XXXX , wurde die Bestätigung, dass der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß § 20d Abs 1 AuslBG erfüllt, versagt.

I.5.1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers (Einhaltung der im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen), einzubringen ist.

Da mit Schreiben vom 17.10.2019 die Arbeitgebererklärung des Arbeitgebers zurückgezogen worden sei, würde eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12a AuslBG fehlen.

I.6. Im Zuge der Beschwerde wurde dargelegt, dass in der Kopie des Diploms über den Lehrabschluss als Tischler fälschlicherweise nur der Besuch eines Kurses oder Seminars als Tischler angeführt worden sei. Dem Antragsteller sei nun die richtige Kopie, woraus hervorgehe, dass er einen Lehrabschluss als Tischler habe, nachgeschickt worden. Die Kopie wurde der Beschwerde nicht beigelegt.

I.7. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Antragsteller stellte am 11.09.2019 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG für eine Beschäftigung als Fenstermonteur beim Arbeitgeber.

Die vom Arbeitgeber am 26.08.2019 abgegebene Arbeitgebererklärung, wonach beabsichtigte sei, den Antragsteller als Fenstermonteur einzustellen, wurde mit Schreiben vom 17.10.2019 widerrufen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 20g Abs 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen lauten auszugsweise:

§ 41 Abs 2 Z1 NAG:

§ 41. (1) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel

"Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG,

[...]

vorliegt.

§ 20d AuslBG:

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige

Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. [...]

§ 12a AuslBG:

§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13)

festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Der Antragsteller beantragte gemäß § 41 (2) Z 1 NAG die Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte"). Gemäß §20d (1) AuslBG ist dieser Antrag gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, einzubringen.

Da der Arbeitgeber mit Schreiben vom 17.10.2017 seine Erklärung, den Antragsteller einzustellen, zurückgezogen hat, sind bereits die Voraussetzungen des § 20d AuslBG nicht (mehr) erfüllt und sohin auch eine Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12 a AuslBG ausgeschlossen.

Auf die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Antragsteller einen Lehrabschluss als Tischler und sohin die Kriterien des § 12 a AuslBG erfülle, war angesichts der bereits nicht erfüllten Voraussetzungen das Verfahren gemäß § 20 d (1) AuslBG betreffend nicht weiter einzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über Rechtsfragen abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.

Schlagworte

Arbeitgeber, Erklärung, Rot-Weiß-Rot-Karte, Voraussetzungen,
Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L512.2225561.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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