TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 W262 2224942-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W262 2224942-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.07.2019, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2019, GZ XXXX , betreffend Zurückweisung der Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 08.07.2019 als verspätet, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder "belangte Behörde" bezeichnet) vom 08.07.2019 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 30.05.2019 bis 30.06.2019 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenem iHv €

1.104,96 verpflichtet.

2. In der Folge erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.08.2019 eine näher begründete Beschwerde gegen oa. Bescheid. Die Beschwerde wurde am 23.08.2019 persönlich beim AMS abgegeben.

3. Mit Schreiben vom 19.09.2019, zugestellt durch Hinterlegung am 24.09.2019, forderte die belangte Behörde im Hinblick auf die zu gewärtigenden Verspätung der Beschwerde den Beschwerdeführer auf, u. a. bekanntzugeben, wann die Zustellung des Bescheides vom 08.07.2019 erfolgte. Der Beschwerdeführer legte daraufhin am 03.10.2019 lediglich erneut eine gleichlautende Beschwerde vor.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.10.2019 wurde die Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 08.07.2019 gemäß §§ 25 Abs. 1 und 24 Abs. 2 AlVG iVm §§ 7 Abs. 4

1. Satz und 14 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG mit Ablauf des 08.08.2019 endete und die am 23.08.2019 eingelangte Beschwerde jedenfalls verspätet sei.

5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag, in dem lediglich Ausführungen betreffend die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 08.07.2019 vorgebracht wurden.

6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde, den bezughabenden Verwaltungsakt sowie den Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht am 30.10.2019 vor.

7. Mit Schreiben vom 06.11.2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 08.07.2019 gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt und der Bescheid somit spätestens am 11.07.2019 als zugestellt gelte. Davon ausgehend ende die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 08.08.2019. Demnach sei seine am 23.08.2019 persönlich beim AMS eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht worden und wurde daher als verspätet zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, wann er den Bescheid vom 08.07.2019 erhalten habe und dies gegebenenfalls zu belegen.

Dieses Schreiben ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 08.07.2019 wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 30.05.2019 bis 30.06.2019 widerrufen und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenem iHv € 1.104,96 verpflichtet.

Der Bescheid enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis zugestellt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.07.2019 zugestellt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 08.08.2019.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer persönlich am 23.08.2019 bei der belangten Behörde eingebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 08.10.2019 wurde die Beschwerde vom 23.08.2019 gegen den Bescheid vom 08.07.2019 gemäß §§ 25 Abs. 1 und 24 Abs. 2 AlVG iVm §§ 7 Abs. 4 1. Satz und 14 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat sich weder zum Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 19.09.2019, noch zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 geäußert.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Beschwerde, dem Vorlageantrag und den Verspätungsvorhalten.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG gilt eine Zustellung (ohne Zustellnachweis) als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

3.3. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit Ablauf des 08.08.2019.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 08.07.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bei der regionalen Geschäftsstelle eine Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG. Die Zustellung des Bescheides am 11.07.2019 wurde nicht bestritten. Die Rechtsmittelfrist endet somit mit Ablauf des 08.08.2019.

Die am 23.08.2019 persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde war somit verspätet und zurückzuweisen.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt war. Zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes hat sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d. F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2224942.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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