TE Bvwg Beschluss 2019/12/11 W260 2219387-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W260 2219387-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter KommR Horst PETSCHENIG sowie den fachkundigen Laienrichter Matthias VOGES als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 31.01.2019, VN 1755210174, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2019, GZ 2019-0566-9-000650, betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß §§ 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 31.01.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden "belangte Behörde") aus, dass XXXX (im Folgenden "Beschwerdeführerin") gemäß § 38 iVm. §10 AlVG in der Zeit vom 29.01.2019 bis zum 11.03.2019 keine Notstandshilfe erhalte.

Begründend wurde ausgeführt, dass es die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung vom 07.11.2018 unterlassen habe, der belangten Behörde bis zum 29.01.2019 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen.

2. Die Beschwerdeführerin erstattete gegen diesen Bescheid fristgerecht per E-Mail Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass sie im Monat November bei zwei Galerien "reingeschnuppert" hätte, zuvor hätte sie eine Verstauchung, Knochenbruch und Verdacht auf Hautkrebs gehabt, der sich nach einer Operation als gutartig erwiesen hätte.

3. Mit Bescheid vom 02.05.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin weder am 07.11.2018, noch am 29.01.2019 im Rahmen der persönlichen Vorsprache Bewerbungen habe nachweisen können.

5. Am 21.05.2019 langte bei der belangten Behörde ein mit "Betreff:

Bescheid" bezeichneter Schriftsatz ein, worin der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde. Das Schreiben war nicht unterfertigt.

6. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Beschwerdevorlage am 28.05.2019 vorgelegt.

7. Am 15.10.2019 erteilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs 3 iVm Abs. 4 AVG. Dabei wurde die Beschwerdeführerin auf den Mangel der nicht persönlichen Unterfertigung aufmerksam gemacht und aufgefordert, binnen zwei Wochen das Schreiben vom 21.05.2019, welches der Beschwerdeführerin mitgesendet wurde, eigenhändig zu unterfertigen und dem Bundesverwaltungsgericht unter Angabe der Geschäftszahl zurückzusenden. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen werde.

8. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 24.10.2019 durch persönliche Übernahme zugestellt.

Eine Verbesserung seitens der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das als Vorlageantrag gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.01.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2019, qualifizierte Schreiben vom 21.05.2019, ist nicht unterfertigt.

Der Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2019 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und wurde von dieser persönlich am 24.10.2019 übernommen. Dem Verbesserungsauftrag ist die Beschwerdeführerin auch nach Ablauf der gesetzten Frist nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den Mängelhebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei daraus die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

3.2. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und es liegt ein als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben vor; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).

3.3. Zur Zurückweisung des Vorlageantrages:

"§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

"§ 13 Abs. 4 AVG lautet:

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt."

Im konkreten Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2019, ihr zugestellt am 24.10.2019, gem. § 13 Abs. 3 iVm Abs. 4 AVG aufgefordert, einen Mangel ihrer Eingabe zu verbessern. Konkret wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, das als Vorlageantrag zu qualifizierende Schreiben unterfertigt an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln, da dieses keine Unterschrift aufwies. Die Beschwerdeführerin wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorlageantrag andernfalls zurückgewiesen wird.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, ist der Vorlageantrag folglich spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Unterschrift, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2219387.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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