TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 W260 2204062-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W260 2204062-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS, sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ÖZIV Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 10.07.2018, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 vH.

Der Beschwerdeführer stellte am 18.12.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge "belangte Behörde" genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gilt und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.05.2018 erstatteten Gutachten vom 29.05.2018 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorlägen.

3. Die belangte Behörde übermittelte das genannte Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.06.2018 im Rahmen des Parteiengehörs und räumt ihm die Möglichkeit ein, hierzu innerhalb einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.07.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab.

Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab bekannt, dass er ÖZIV Burgenland mit seiner Vertretung beauftragt habe. Der Beschwerdeführer legte medizinische Beweismittel vor.

6. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.08.2018 vor, wo dieser am selben Tag einlangte.

7. Mit Schreiben vom 13.09.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Befund des Beschwerdeführers vor, welcher mit E-Mail vom 05.09.2018 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

8. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesverwaltungsgericht in der Folge die Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie. Im Rahmen der Begutachtung legte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen vor. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2019 erstatteten Gutachten vom 30.05.2019 führte die Sachverständige zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

9. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 05.07.2019 an den Beschwerdeführer und an die belangte Behörde und räumte diesen eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers:

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut.

Größe 185 cm, Gewicht 92 kg, RR 150/75, 71a

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen.

Thorax: symmetrisch, elastisch.

Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz.

Integument: unauffällig.

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden.

Handgelenke, Fingergelenke: äußerlich unauffällig, keine wesentliche Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, nicht verdickt. Keine Achsenabweichung.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke. Unterarmdrehung, Handgelenke. Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett. Fingerspreizen beidseits unauffällig. Die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits mit Anhalten und ohne Einsinken durchführbar, Kraft proximal und distal im Stehen und im Liegen KG 5/5 beidseits.

Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist nicht möglich. Die Beinachse zeigt eine Varusstellung mit Abstand der Kniegelenke von 10 cm.

Symmetrische Muskelverhältnisse: Bandmaß Unterschenkel beidseits 38 cm.

Narbe rechter Unterschenkel distales Drittel ventro-lateral. Spindelförmig, 2 mal 5 cm. Mit Spalthaut gedeckt. In Hautniveau.

Beinlänge nicht ident. links -1 cm.

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der rechten Fußsohle, rechtes Sprunggelenk bis zur Wade als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich.

Kniegelenk rechts: mäßige Umfangsvermehrung. Keine Überwärmung. Kein

Erguss, stabil. Kniegelenk links: deutliche Umfangsvermehrung, geringgradige Überwärmung, kein Erguss, stabil, Narbe nach vorderer Kreuzbandplastik.

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften S 0/100, IRIAR 10/0/30, Knie links 0/10/1 10, rechts 0/5/120.

Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 0 bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot: regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, geringgradig Hartspann, kein Kopfschmerz über der Wirbelsäule. Druckschmerz über dem rechten ISG.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich.

BWS/LWS: FBA: 20 cm. in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich.

Lasegue bds. negativ. Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.

Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Stützkrücke, das Gangbild ist barfuß ohne Anhalten geringgradig links hinkend, unauffällige Bodenfreiheit beidseits, insgesamt sicher und raumgewinnend.

Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.

Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.

1.3. Art der Funktionseinschränkungen:

-Einschränkung des Hörvermögens beidseits

-Höhergradige Kniegelenksarthrose links

-Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Vierfach-Herzkranzgefäßbypassoperation 03/2014

-Geringgradige Kniegelenksarthrose rechts

-Polyneuropathiesyndrom

-Geringgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten.

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, eine Strecke von 300 bis 400 Meter ausreichend sicher zurückzulegen, die üblichen Niveauunterschiede, wie sie bei öffentlichen Verkehrsmitteln zu überwinden sind, zu bewältigen. Das sichere Bewegen und Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich.

Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen neurologischer, intellektueller oder psychischer Fähigkeiten vor.

Es gibt keinen Hinweis auf eine schwere, anhaltende Erkrankung des Immunsystems.

Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit liegt nicht vor.

Dem Beschwerdeführer ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Zumutbarkeit zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 30.05.2019, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2019, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer - trotz der vorliegenden Funktionseinschränkungen - möglich und zumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Einschränkung des Hörvermögens beidseits, einer höhergradigen Kniegelenksarthrose links und geringgradigen Kniegelenksarthrose rechts sowie an geringgradigen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule. Weiters leidet er an einer Koronaren Herzkrankheit, Zustand nach Vierfach-Herzkranzgefäßbypassoperation 03/2014 sowie am Polyneuropathiesyndrom. Aufgrund der Einwendungen und der vorgelegten Befunde in der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht ein orthopädisches Gutachten eingeholt. Die Sachverständige setzt sich im Gutachten ausführlich mit den gesundheitlichen Schwierigkeiten des Bewegungsapparates des Beschwerdeführers auseinander und führte aus, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen. Im Bereich der unteren Extremitäten liegen vor allem Beschwerden im Bereich der Kniegelenke, links mehr als rechts und Arthrosen vor. Es konnte jedoch keine hochgradige funktionelle Einschränkung festgestellt werden. Ein ausreichender Bewegungsumfang zum Überwinden von Niveauunterschieden ist gegeben, ausreichende Stabilität konnte festgestellt werden. Eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m ist durch die Kniegelenksarthrose beidseits nicht begründbar. Diesbezüglich verwies die Sachverständige auf das festgestellte Gangbild, wonach der Beschwerdeführer selbständig gehend mit Halbschuhen mit einer Stützkrücke zur Untersuchung kam. Das Gangbild ist barfuß ohne Anhalten geringgradig links hinkend, unauffällige Bodenfreiheit beidseits, insgesamt sicher und raumgewinnend. Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Weiters führte die Sachverständige aus, dass ein motorisches Defizit mit Peroneusparese rechts anhand der aktuellen Untersuchung nicht festgestellt werden konnte und verwies auf die seitengleiche Bemuskelung. Eine - wie in der Beschwerde behauptet - höhergradige Bewegungseinschränkung konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden.

In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer auch, dass durch die bestehenden Leiden die Wegstrecke deutlich eingeschränkt wäre, und das sichere Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich wäre. Dazu führte die Sachverständige im Gutachten aus, dass eine deutliche Einschränkung der Gehstrecke nicht nachvollziehbar ist. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300-400 m ist, auch unter Beachtung der festgestellten Gonarthrose beidseits, zumutbar und möglich. Der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, ausreichende Standsicherheit und Gangsicherheit konnte festgestellt werden, dass das Anhalten ist nicht erheblich erschwert. Bei der klinischen Untersuchung konnte keine relevante Einschränkung der Hand- und Fingergelenke festgestellt werden. Eine Fußheberschwäche konnte nicht festgestellt werden. Hilfsmittel, welche das sichere Ein- und Aussteigen und den sicheren Transport erheblich erschweren könnten, werden nicht verwendet.

In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er an akuten Schmerzzuständen leiden würde. Dazu führte die Sachverständige im Gutachten aus, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können. Anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig links hinkendem Gehen und sicherer Gesamtmobilität, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und der derzeitigen Therapieerfordernis (analgetische Bedarfsmedikation) ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Überwinden von Niveauunterschieden und das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten.

Im Sachverständigengutachten wird auch dargelegt, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Bei der klinischen Untersuchung konnte kein Hinweis auf eine kardiale Dekompensation festgestellt werden. Im Befund der internen Abteilung 06/2017 Krankenhaus St. Pölten, Abl. 10, konnte eine normale Linksventrikelfunktion festgestellt werden. Eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei koronarer Herzkrankheit und Zustand nach Bypassoperation ist nicht objektivierbar.

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten liegen beim Beschwerdeführer ebenfalls nicht vor. Laut Sachverständiger konnte weder eine Peroneusschwäche noch eine Tibialisschwäche rechts festgestellt werden. Die angegebenen Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels führen nicht zu einer relevanten, objektivierbaren Gangbildbeeinträchtigung.

Die Sachverständige legt in ihrem Gutachten auch dar, dass beim Beschwerdeführer weder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegt.

Die Sachverständige bezieht auch die in der Beschwerde vorgelegten Befunde in ihr Gutachten ein und kommt zum Ergebnis, dass sich daraus keine Änderung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergibt.

Der Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 05.09.2018 einen Befund vor, welcher der Neuerungsbeschränkung unterliegt. Die Sachverständige nahm im Gutachten Stellung dazu, ob aus dem neu vorgelegten Befund eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Der neue Befund zeigt laut Sachverständiger ein Foto des Unterschenkels rechts distale zwei Drittel mit spindelförmiger Wunde ventro-lateral. Soweit beurteilbar sind keine wesentlichen Schwellungen oder Entzündungszeichen erkennbar, die Wundränder sind glatt, teilweise mit transparentem Verband bedeckt. Der Befund dokumentiert die chirurgische Intervention nach Kompartmentsyndrom am rechten Unterschenkel. Der Zustand nach Kompartmentsyndrom am rechten Unterschenkel führt zu keiner gesonderten Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden. Die Gefühlsstörungen im Bereich des rechten Fußes bzw. Unterschenkels, welche vermutlich im Zusammenhang mit dem Kompartmentsyndrom stehen, wurden bereits einer Einstufung unterzogen.

Insgesamt kommt die Sachverständige hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu dem Ergebnis, dass die Einschränkung des Hörvermögens beidseits weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das sichere Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport behindert. Die Abnützungen der Kniegelenke führt zwar zu einer geringgradigen bis mäßigen Gangbildbeeinträchtigung - siehe Gangbildanalyse - , eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m ist jedoch dadurch nicht begründbar. Ausreichender Bewegungsumfang konnte festgestellt werden, sodass Niveauunterschiede überwunden werden können. Eine maßgebliche Instabilität konnte nicht festgestellt werden. Der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine relevante Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei koronarer Herzkrankheit und Zustand nach Bypassoperation ist nicht objektivierbar. Die Gefühlsstörung im Bereich des rechten Unterschenkels, Fußes, erreicht kein Ausmaß, welches zu einer maßgeblichen Gangbildbeeinträchtigung führte. Eine höhergradige funktionelle Einschränkung durch das Wirbelsäulenleiden konnte nicht festgestellt werden.

Es sind daher auf Grundlage der vorgelegten medizinischen Unterlagen sowie der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Einschränkungen im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert.

Sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde sind in der Beurteilung der Sachverständigen berücksichtigt. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten vom 30.05.2019 abgegeben und ist daher dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie im Lichte obiger Ausführungen nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 30.05.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2019, und wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2018 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:

"§ 1 ....

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. .......

2. ......

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-

erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-

erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-

erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller

Fähigkeiten, Funktionen oder

-

eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-

eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1

Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:

"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):

...

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

...

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen

...

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-

arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-

Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-

hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-

Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-

COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-

Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-

mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden...

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-

Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-

hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-

schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-

nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. ..."

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (vgl. das Erkenntnis vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/11/0013).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 30.05.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.03.2019, nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der beim Beschwerdeführer objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Ausgehend vom vorliegenden Sachverständigengutachten sind beim Beschwerdeführer aktuell weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen objektiviert. Insbesondere konnte weder eine erhebliche Einschränkung der Funktion der unteren noch der oberen Extremitäten objektiviert werden.

Das Zurücklegen von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, das Stehen sowie das sichere Ein- und Aussteigen (Überwinden von Niveauunterschieden) sind dem Beschwerdeführer durch die möglichen Bewegungsumfänge, die ausreichende Kraft und Koordination uneingeschränkt möglich.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und aus dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und welches auf alle Einwände und vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und damit verbunden die Frage der Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Der Beschwerdeführer hat keine mündliche Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W260.2204062.1.00

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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