Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
W182 2217300-1/11E
W182 2217301-1/12E
W182 2217302-1/11E
Gekürzte Ausfertigungen der am 22.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)
XXXX , geb. XXXX , und 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2019, ad 1.) Zl. 831698507 - 181150307 / BMI-BFA_SZB_RD, ad
2.) 1044244504 - 181150323 / BMI-BFA_SZB_RD und ad 3.) 831698605 - 181150293 / BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben. Die Spruchpunkte I. und III. -
VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. Der Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird dahingehend abgeändert, dass den Anträgen vom 22.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 22.11.2021 erteilt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.11.2019 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 22.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W182.2217301.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2020