TE Bvwg Beschluss 2019/12/12 W131 2219333-3

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Veröffentlicht am 12.12.2019
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Entscheidungsdatum

12.12.2019

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W131 2219333-3/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK über den Antrag der XXXX , die gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, W131 2219333-3/10E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Verfahren zur Auferlegung von Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin XXXX (= AG) "Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen „UKH Klagenfurt NEU"" aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen (= AST oder ASt) mit der Kurzbezeichnung XXXX , einer Bewerbergemeinschaft bestehend aus XXXX und XXXX nach Erledigung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auch des Nachprüfungsantrags beschlossen, dass dem Antrag auf Pauschalgebührenersatz der für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren stattgegeben wird und die XXXX verpflichtet, der XXXX und der XXXX zu Handen deren gemeinsamen Rechtsvertreter RA XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution 19.440,00 Euro zu bezahlen hat. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2019 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes ein.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:

"Gegenständlich sind keine zwingenden öffentlichen Interessen berührt und können somit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

Die zwischen der Revisionswerberin und der mitbeteiligten Partei vorzunehmende Interessensabwägung hat aus den nachfolgenden Gründen zugunsten der Revisionswerberin auszufallen:

Der Revisionswerberin ist die wirtschaftliche bzw. finanzielle Lage der mitbeteiligten Partei nicht bekannt. Bezahlt sie die doch in spürbarer Höhe angefallene Pauschalgebühr an die mitbeteiligte Partei, läuft sie Gefahr, diese im Fall einer aufhebenden/stattgebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nur mit erheblichem Aufwand oder aber auch nicht mehr (zur Gänze) bei der mitbeteiligten Partei einbringlich machen zu können.

Dies kann zunächst daran liegen, dass die mitbeteiligte Partei trotz Aufforderung nicht zur Rücküberweisung der Pauschalgebühr bereit ist, woraufhin die Revisionswerberin gehalten wäre, exekutive und weitere Kosten verursachende Schritte einzuleiten. Dass Exekutionsverfahren nur in den seltensten Fällen zum gewünschten Erfolg führen, kann mittlerweile als notorisch gelten.

Viel schwerer wiegt aber das Risiko der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der mitbeteiligten Partei, womit die Forderung der Revisionswerberin im besten Fall auf eine Quotenzahlung reduziert und im schlechtesten Fall zur Gänze uneinbringlich wäre.

Im Gegenzug hat sich die mitbeteiligte Partei in Kenntnis der Höhe der dafür auszulegenden Pauschalgebühr zur Führung des Nachprüfungsverfahrens entschlossen und die Pauschalgebühr bezahlt. Wäre die mitbeteiligte Partei in diesem Verfahren unterlegen, hätte sie die Pauschalgebühr endgültig selbst tragen müssen. Tatsächlich hat sie obsiegt und hätte von Gesetzes wegen Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr. Das Versäumnis des Bundesverwaltungsgerichts, die Entscheidung über den Pauschalgebührenersatz fristgerecht zu treffen, liegt jedoch nicht in der Sphäre der Revisionswerberin bzw kann dieser nicht grundlos angelastet werden.

Es ist das Recht der Revisionswerberin, den Gesetzesverstoß des Bundesverwaltungsgerichts aufzugreifen. Sie wäre jedoch doppelt beschwert bzw wäre es unbillig, ihr zusätzlich nur Notwendigkeit zur Erhebung der außerordentlichen Revision auch noch das Risiko der späteren Uneinbringlichkeit der Pauschalgebühr aufzuerlegen.

Eine Abwägung der Interessen zwischen Revisionswerberin und mitbeteiligter Partei muss aus den vorgenannten Gründen daher zu Gunsten der Revisionswerberin ausfallen. Ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird daher stattzugeben sein."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Nach der ständigen, zB zu Zl AW 2013/17/0007 zitierten Rsp des VwGH ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, womit sich gegenständlich Ausführungen zur Behauptung, dass die Frist zur Auferlegung von Gebührenersatz nach BVergG eine Fallfrist wäre, hier erübrigen, zumal die Revisionswerberin auch nicht mit Fristsetzungsantrag gegen die ihrerseits kritisierte spätere Gebührenauferlegungsentscheidung vorgegangen ist. Selbige war obiter erst ergangen, nachdem der VfGH insb in der Rz 56 seines Beschlusses V 64/2019-11 die Anfechtbarkeit der Pauschalgebührenverordnung durch den Spruchkörper "Einzelrichter" im Gebührenauferlegungsverfahren verneint hat, wiewohl die Anfechtung der Gebührenverordnung geradezu im objektiven finanziellen Interesse der Revisionswerberin an der Nichtauferlegung gewesen war.

Gemäß VwGH Zl Ra 2019/06/0027 ist weiters festzuhalten wie folgt: Um die vom Gesetzgeber in § 30 Abs 2 vwGG geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach der stRsp des VwGH (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.

Diesem Konkretisierungsgebot hat die gegenständliche Revisionswerberin mit den zitierten Ausführungen nicht entsprochen, nachdem sie selbst ausführt, dass ihr die finanziellen Verhältnisse der gebührenersatzberechtigten, weil in der Nachprüfungssache obsiegenden Nachprüfungsantragstellerin nicht bekannt sind.

Vor diesem Hintergrund zeigt auch das lediglich allgemeine Vorbringen der Revisionswerberin hinsichtlich eines theoretischen Insolvenzrisikos der nach dem Beschluss des BVwG Kostenersatzberechtigten keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerberin auf auf und war dem Suspensivantrag vor Revisionsvorlage keine Folge zu geben.

Schlagworte

Auferlegung von Pauschalgebühren, aufschiebende Wirkung,
Gebührenfestsetzung, Interessenabwägung, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, öffentliche Interessen, Pauschalgebühren,
Pauschalgebührenersatz, Revision, unverhältnismäßiger Nachteil,
Vergabeverfahren, Vorschreibung, zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2219333.3.02

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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